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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Neue Regeln zur Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln: Was Patient:innen jetzt wissen sollten

Informationen für gesetzlich versicherte Patient:innen mit einer laufenden oder geplanten Therapie mit Cannabisarzneimitteln.

Aktueller Stand

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Cannabisblüten sind seitdem im besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten.

Hinweis: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie und die FAQ des Gemeinsamen Bundesausschusses sind noch nicht vollständig an die seit dem 30. Juli 2026 geltende Rechtslage angepasst.

Neu am 1. September 2026: Mit Exilby® ist ein weiteres cannabishaltiges Fertigarzneimittel auf dem deutschen Markt. Es ist für ein eng begrenztes Anwendungsgebiet zugelassen: chronische Schmerzen im unteren Rückenbereich mit radikulärer (neuropathischer) Komponente bei Erwachsenen, wenn eine vorherige Therapie mit Nicht-Opioid-Analgetika unzureichend wirksam war oder nicht vertragen wurde.

Neu am 25. August 2026: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dem BDCan mitgeteilt, dass die Beratungen zur Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie an die gesetzlichen Änderungen bereits begonnen haben. Ein Beratungsergebnis liegt noch nicht vor. Über die Einleitung eines Stellung­nahme­verfahrens will der G-BA auf seinen Internetseiten informieren.

Neu am 20. August 2026: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt nach erneuter rechtlicher Prüfung die Auffassung, dass bei einer erstmaligen Cannabistherapie in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet werden müsse – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Damit weicht die KBV von der zuvor gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband veröffentlichten Auslegung ab. Der GKV-Spitzenverband hatte in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets eines Fertigarzneimittels gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Streitfrage liegt bislang nicht vor. Die KBV erwartet eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums.

Laufende Therapien: Nach Angaben der KBV betrifft diese Auslegung nur erstmalige Therapieversuche. Bestehende Therapien mit anderen Cannabis­arznei­mitteln als Cannabisblüten können nach ihrer Darstellung unverändert fortgesetzt werden. Patient:innen, die bisher Cannabisblüten erhalten haben, können nach KBV-Auffassung ohne vorgeschalteten Fertig­arznei­mittel­versuch auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden.

Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für laufende Blütentherapien. Fragen zur Fortgeltung bestehender Genehmigungen und zu möglichen Bestandsschutzwirkungen sind daher weiterhin nicht abschließend geklärt.

Zuletzt geprüft: 9. September 2026, 14:47 Uhr
Wir aktualisieren diese Seite, sobald es verlässliche Neuigkeiten gibt.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach der aktuellen Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch wenn es für die konkret behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Damit weicht die KBV von der zuvor gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband veröffentlichten Auslegung ab. Der GKV-Spitzenverband hatte in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets eines Fertigarzneimittels gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Streitfrage liegt bislang nicht vor. Die KBV erwartet eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium.

Der Therapieversuch muss nach Auffassung von KBV und GKV-Spitzenverband nicht zwingend sechs Monate fortgeführt werden. Ist das Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch vorzeitig beendet werden. Auch ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel muss nach diesen Umsetzungshinweisen nicht erprobt werden.

Der vorgeschaltete Fertigarzneimittelversuch soll nach den veröffentlichten Hinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht für Patientinnen und Patienten gelten, die für ihre aktuelle Indikation bereits cannabishaltige Arzneimittel erhalten haben. Das gilt auch für Patientinnen und Patienten, die bisher Cannabisblüten erhalten haben und auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Fortsetzung der GKV-Versorgung mit Cannabisblüten.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist nach aktueller Information der KBV grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten im besonderen Leistungsanspruch des § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für laufende Blütentherapien.

Zur praktischen Umsetzung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen inzwischen Hinweise veröffentlicht. Diese sind keine Rechtsquellen. Zudem unterscheiden sich die veröffentlichten Auslegungen in wichtigen Punkten.

Besonders umstritten ist derzeit der neu vorgeschriebene Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Die KBV vertritt seit dem 20. August 2026 die Auffassung, dass dieser bei einer erstmaligen Cannabistherapie auch dann erforderlich ist, wenn das Fertigarzneimittel für die konkret behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Auch einzelne Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen vertreten weiterhin unterschiedliche Auffassungen. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Offizielle Umsetzungshinweise von GKV-Spitzenverband, KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen

Die folgenden Veröffentlichungen richten sich überwiegend an Arzt­praxen und geben die jeweilige Sicht der Kassenärztlichen Bundes­ver­einigung (KBV) oder der regionalen Kassen­ärztlichen Vereinigung auf die Umsetzung wieder. Sie sind keine Rechtsquellen. Einzelne Aussagen – insbesondere zur Wirkung der Neu­regelung auf bestehende Genehmi­gungen – fallen unterschiedlich aus.

Der Gesetzeswortlaut des § 31 Absatz 6 SGB V hat sich seit dem 30. Juli 2026 nicht geändert. Uneinheitlich ist derzeit jedoch die Auslegung der neu eingeführten Vorrangregel für cannabishaltige Fertigarzneimittel. Die veröffentlichten Hinweise von GKV-Spitzenverband, KBV, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sind keine Rechtsquellen.

Muss bei einer erstmaligen Cannabistherapie immer zuerst ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden?
Hier besteht derzeit ein offener Auslegungsstreit. Die KBV vertritt seit dem 20. August 2026 die Auffassung, dass zunächst in jedem Fall ein cannabis­haltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden müsse – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen folgen dieser Auslegung.

Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Auch andere Stellen, darunter die KV Berlin und das AOK-Fachportal, vertreten eine indikationsbezogene Auslegung. Die KV Brandenburg bezeichnet die Frage ausdrücklich als weiterhin ungeklärt. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt bislang nicht vor.

Muss der Therapieversuch immer sechs Monate dauern?
Nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nein. Ist das Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, soll der Therapieversuch vorzeitig beendet werden können. Zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen und auch das AOK-Fachportal vertreten dies ebenfalls. Die KV Sachsen veröffentlicht hierzu eine abweichende, strengere Auslegung.

Muss anschließend noch ein zweites Fertigarzneimittel versucht werden?
Nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nein. Beide gehen davon aus, dass nach einem gescheiterten Therapieversuch nicht zusätzlich ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel erprobt werden muss.

Was gilt für bereits laufende Therapien?
Bereits laufende Cannabistherapien sollen nach den veröffentlichten Hinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht nachträglich dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch unterworfen werden. Der GKV-Spitzenverband bezieht dies auf Patientinnen und Patienten, die für ihre aktuelle Indikation bereits cannabishaltige Arzneimittel erhalten. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie auf ein anderes Cannabisarzneimittel soll nach KBV-Auslegung kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein. Daraus folgt jedoch keine Fortsetzung der GKV-Versorgung mit Cannabisblüten.

Was gilt beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie?
Nach aktueller KBV-Auslegung ist vor dem Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich. Grundsätzlich ist für das andere Cannabisarzneimittel eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern keine Befreiung vom Genehmigungs­vorbehalt greift.

Wichtig: Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung dieser Auslegungsfragen durch das Bundesgesundheitsministerium, den G-BA oder die Recht­sprechung liegt derzeit nicht vor.

Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten: unterschiedliche Hinweise

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Blütentherapien. Ein allgemeiner Bestandsschutz ist damit gesetzlich nicht geregelt.

In der praktischen Umsetzung wird mit bestehenden Genehmigungen unterschiedlich umgegangen. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X aufzuheben. Auch mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gehen davon aus, dass frühere Genehmigungen nach der Gesetzesänderung nicht ohne Weiteres als Grundlage für eine weitere Versorgung mit Cannabisblüten ausreichen. Andere regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse.

Diese Umsetzungshinweise sind keine Rechtsquellen. Sie bewirken für sich genommen weder die Aufhebung noch das automatische Erlöschen einer konkreten Genehmigung. Welche Rechtswirkung ein vor der Gesetzesänderung erteilter Genehmigungsbescheid weiterhin entfaltet, hängt unter anderem vom Inhalt des jeweiligen Bescheids und vom weiteren Verfahrensstand ab.

Inzwischen liegen zwei veröffentlichte erstinstanzliche Eilentscheidungen zu bestehenden Blütengenehmigungen vor, die unterschiedliche Einzelfälle betreffen:

Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte mit Beschluss vom 21. August 2026 (S 14 KR 409/26 ER) in einem Einzelfall den Antrag auf weitere Versorgung mit Cannabisblüten ab. Im Projektbestand liegt hierzu bislang nur die amtliche Presseinformation vor, nicht der vollständige Beschluss. Nach der Presseinformation war die Entscheidung nicht rechtskräftig. Sie betrifft einen konkreten Einzelfall und erlaubt keine pauschalen Rückschlüsse auf andere Genehmigungen oder Verfahren.

Das Sozialgericht Dresden entschied am 8. September 2026 (S 11 KR 486/26 ER) in einem anderen Einzelfall, dass eine bestandskräftige, unbefristete Genehmigung aus dem Jahr 2020, die nach Auslegung des Gerichts auch Cannabisblüten umfasste, durch die Gesetzesänderung allein nicht automatisch ihre Wirksamkeit verloren hatte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war lediglich eine Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung erfolgt; ein Aufhebungsbescheid lag noch nicht vor. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse deshalb vorläufig zur weiteren Versorgung bis zu einer wirksamen und vollziehbaren Aufhebung.

Aus der Dresdner Entscheidung folgt kein allgemeiner Bestandsschutz für frühere Blütengenehmigungen. Das Gericht hat insbesondere nicht abschließend entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine spätere Aufhebung nach § 48 SGB X rechtmäßig ist. Fälle, in denen bereits ein Aufhebungsbescheid ergangen ist, müssen deshalb von der dort entschiedenen Situation getrennt betrachtet werden. Das gilt erst recht, wenn zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Eine allgemein verbindliche höchstrichterliche Klärung zum Umgang mit bestehenden Blütengenehmigungen nach der Gesetzesänderung liegt weiterhin nicht vor.

Weiterhin ungeklärt ist auch, wie mit Cannabisblüten-Verordnungen umzugehen ist, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nicht vollständig beliefert wurden. Eine bundeseinheitliche offizielle Regelung hierzu ist uns bislang nicht bekannt.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist nach aktueller KBV-Auslegung grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Diese neue Genehmigung betrifft die Behandlung mit dem anderen Cannabisarzneimittel. Sie beantwortet nicht die davon getrennte Frage, welche Rechtswirkung eine frühere Genehmigung für Cannabisblüten nach der Gesetzesänderung noch entfaltet.

Was der BDCan leisten kann – und wo unsere Grenzen liegen

Der BDCan stellt auf dieser Seite allgemeine, laufend aktualisierte Informationen, Vorlagen und Checklisten zur Verfügung. Wir beobachten die praktische Umsetzung durch Kranken­kassen, Arztpraxen und Apotheken und setzen uns politisch für klare Regelungen zum Schutz laufender Behandlungen ein.

Der BDCan kann jedoch keine individuelle Prüfung von Genehmigungen, Bescheiden, Verordnungen, Widersprüchen oder Klagen übernehmen. Wir bieten keine Rechts­beratung, keine medizinische Einzelfall­bewertung und keine persönliche Fall­begleitung an. Wir können auch nicht zusagen oder vorhersagen, ob eine Kranken­kasse eine konkrete Behandlung weiter finanziert.

Bitte nutzen Sie zunächst die Informationen, häufigen Fragen und Downloads auf dieser Seite. Bei einem belastenden Bescheid, laufenden Fristen oder einer drohenden Versorgungslücke sollten Sie möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung einholen. Senden Sie uns bitte keine vollständigen Patientenakten oder ungeschwärzten medizinischen Unterlagen.

Für unsere politische und fachliche Arbeit können kurze, anonymisierte Hinweise zu neuen oder wiederkehrenden Umsetzungs­problemen hilfreich sein. Aufgrund der derzeit sehr hohen Zahl an Anfragen können wir jedoch keine individuelle Prüfung oder persönliche Antwort zusagen.

Was Sie tun können, wenn Ihre Blütenversorgung gefährdet ist

Die folgenden Hinweise richten sich vor allem an gesetzlich Versicherte mit einer laufenden Behandlung mit Cannabis­blüten.

Wenn Sie bereits mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen Cannabis-Rezepturarzneimittel behandelt werden, müssen Sie nach aktueller Information der KBV nicht allein wegen der neuen Regelung einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nachholen. Solange Ihre Behandlung weiter verordnet und zulasten der Krankenkasse abgegeben wird, besteht deshalb allein aufgrund dieser Neuregelung kein Handlungsbedarf.

1. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab. Verändern Sie auch die Dosierung oder Anwendung nicht auf eigene Faust.

2. Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Praxis

Wenn Sie bisher Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben, vereinbaren Sie möglichst früh­zeitig einen Termin.

Besprechen Sie dort insbesondere:

  • welches andere Cannabis­arznei­mittel für Sie medizinisch geeignet sein könnte,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung haben könnte,
  • welche Erfahrungen mit Ihrer bisherigen Behandlung dokumentiert werden sollten.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Die Genehmigung entfällt, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf.

Wenn Sie bereits Cannabisblüten erhalten haben und jetzt auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden müssen, ist nach aktueller Information der KBV kein vorheriger sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erforderlich. Die KBV stellt ausdrücklich klar, dass bereits laufende Cannabistherapien von dieser neuen Vorgabe nicht betroffen sind.

Diese Aussage gibt die aktuelle Auffassung der KBV zur praktischen Anwendung der Neuregelung wieder. Eine ausdrückliche Sonderregelung für die Umstellung von Cannabisblüten enthält der Gesetzestext selbst nicht.

Ob und wie Ihre Behandlung umgestellt werden kann, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gemeinsam mit Ihnen beurteilen. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

3. Klären Sie eine bestehende Genehmigung und handeln Sie bei Versorgungsproblemen

Wenn Sie über eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten verfügen, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich um eine eindeutige Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls wie lange sie diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt. Einzelne regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse. Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner oder gesetzlich geregelter Bestandsschutz.

Besonders wichtig ist eine schnelle Klärung, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Sie bereits ein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten haben.

Handeln Sie insbesondere, wenn

  • Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder wegen der neuen Rechtslage eine Umstellung verlangt,
  • Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung ablehnt,
  • Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
  • oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.

Fragen Sie zunächst nach dem genauen Grund. Bitten Sie Praxis oder Apotheke nach Möglichkeit um eine kurze schrift­liche Mitteilung, ob das Problem die Verordnung, die Abgabe, die Abrechnung oder die Kostenübernahme betrifft.

Betrifft das Problem die Genehmigung oder Kostenübernahme, wenden Sie sich kurzfristig schriftlich an Ihre Kranken­kasse. Teilen Sie mit, welches Cannabis­arzneimittel betroffen ist, wann Sie die nächste Versorgung benötigen und wodurch diese derzeit gefährdet ist.

Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabis­blüten haben, bitten Sie zusätzlich um eine klare schriftliche Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie lange die Krankenkasse diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt.

Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, fragen Sie ausdrücklich, ob die Genehmigung für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel fortgilt.

Falls die Krankenkasse die Kosten­über­nahme einschränken oder beenden will, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechts­behelfs­belehrung.

Wichtig: Eine Anhörung ist noch kein Bescheid

Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Die Krankenkasse teilt damit mit, dass sie möglicherweise Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme ändern oder beenden will. Sie erhalten Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.

Lassen Sie das Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Teilen Sie der Krankenkasse möglichst kurz mit,

  • wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung für Sie hätte,
  • und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, bitten Sie um eine schnelle schriftliche Entscheidung. Suchen Sie außerdem möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anhörung und Aufhebungsbescheid: Eine Anhörung hebt eine bestehende Genehmigung noch nicht auf. Genau diese Verfahrenslage lag auch dem Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2026 zugrunde: Dort war die Versicherte bislang nur zur beabsichtigten Aufhebung angehört worden; ein Aufhebungsbescheid war noch nicht ergangen. Das Gericht ging im konkreten Fall deshalb davon aus, dass die bestehende Genehmigung weiterhin wirksam war.

Daraus folgt jedoch keine allgemeine Aussage für alle früheren Blütengenehmigungen. Ob eine konkrete Genehmigung fortwirkt und wie nach einem späteren Aufhebungsbescheid vorzugehen ist, muss von dieser Situation getrennt betrachtet werden.

Gegen die Anhörung selbst richtet sich grundsätzlich noch kein Widerspruch. Ein Widerspruch kommt erst gegen einen späteren Bescheid der Krankenkasse in Betracht.

Wenn ein Bescheid kommt oder die Versorgung unmittelbar unterbrochen wird

Lassen Sie einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid nicht liegen und beachten Sie die darin genannte Rechtsbehelfsfrist. Suchen Sie möglichst kurzfristig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Wichtig: Ob ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung eines Aufhebungsbescheids zunächst stoppt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von der konkreten Verfahrenslage und vom Inhalt des Bescheids ab. Deshalb sollte insbesondere geprüft werden, ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat und welche Regelungen über die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall gelten.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Welche Form des Eilrechtsschutzes einschlägig ist, hängt ebenfalls davon ab, ob bereits ein Bescheid ergangen ist und was genau vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.

Wichtig bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Bei einem gerichtlichen Eilantrag kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche konkrete Verfahrenslage vorliegt und was vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.

Ist bereits ein Aufhebungsbescheid ergangen, kann insbesondere § 86b Absatz 1 SGG relevant sein. Diese Vorschrift betrifft den gerichtlichen Rechtsschutz rund um die Vollziehung eines Verwaltungsakts und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage.

Dabei gilt: Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Absatz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. So entfällt nach § 86a Absatz 2 Nummer 3 SGG in Angelegenheiten der Sozialversicherung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht. Daneben kann die Behörde nach § 86a Absatz 2 Nummer 5 SGG unter den dort genannten Voraussetzungen die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnen. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass jeder Widerspruch oder jede Klage eine Aufhebung zunächst stoppt.

Ist dagegen noch kein Aufhebungsbescheid ergangen und soll das Gericht vorläufig einen bestehenden Zustand sichern oder eine vorläufige Regelung treffen, kann § 86b Absatz 2 SGG einschlägig sein. Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht Dresden am 8. September 2026 im konkreten Fall einer noch nicht aufgehobenen Altgenehmigung eine vorläufige weitere Versorgung angeordnet.

Welche Form des Eilrechtsschutzes im Einzelfall einschlägig ist und ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht allgemein beantwortet werden. Bei einer unmittelbar gefährdeten Versorgung sollte deshalb möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung eingeholt werden.

Wenn Sie ein Schreiben Ihrer Kranken­kasse zur weiteren Versorgung mit Cannabis­arzneimitteln erhalten, können Sie uns dieses gerne mitteilen – unab­hängig davon, ob die Krankenkasse auf Ihre Anfrage antwortet oder Sie unauf­gefordert anschreibt. Das gilt ins­be­sondere für Anhörungen, Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen sowie ablehnende oder aufhebende Bescheide.

Sie können den Inhalt kurz zusammen­fassen oder uns das Schreiben nach sorgfältiger Schwärzung persön­licher Daten an info@bdcan.de weiter­leiten. Entfernen Sie insbesondere Namen, Anschrift, Versichertennummer und nicht erforderliche Gesundheitsdaten. Ihre Rück­­meldungen helfen uns, die Vor­gehens­­weise der Krankenkassen besser einzuschätzen und unsere Informationen für Betroffene zu aktualisieren.

4. Halten Sie Unterlagen bereit und beachten Sie Fristen

Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen auf:

  • Genehmigungs- oder Kosten­übernahme­bescheide,
  • aktuelle Verordnungen und Medikationspläne,
  • Schreiben Ihrer Krankenkasse,
  • Mitteilungen aus Praxis oder Apotheke,
  • Versand- und Zugangsnachweise.

Notieren Sie bei neuen Schreiben das Datum, an dem Sie diese erhalten haben.

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, warten Sie nicht bis zum Ende der angegebenen Frist. Es kann wichtig sein, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Droht zusätzlich eine kurzfristige Versorgungslücke, kann geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll ist. Holen Sie sich möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung.

5. Dokumentieren Sie Ihren Therapieverlauf

Notieren Sie regelmäßig, wie es Ihnen mit Ihrer aktuellen Behandlung geht. Halten Sie insbesondere Beschwerden, Wirkung, Nebenwirkungen, Schlaf, Belastbarkeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit fest.

Vermerken Sie außerdem, wenn Verordnungen oder Abgaben verzögert werden, eine Umstellung verlangt wird oder eine Unterbrechung der Behandlung droht.

Eine fortlaufende Dokumentation kann Ihrer behandelnden Praxis und einer rechtlichen Beratung helfen, Veränderungen und zeitliche Abläufe nachzuvollziehen. Ob und welche Bedeutung sie in einem Verfahren hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

Downloads und Fachinformationen

Checkliste für das Praxisgespräch

Welche Unterlagen und Fragen für das Gespräch mit Ihrer behandelnden Praxis hilfreich sein können.

PDF · 1 Seite · Stand: 21. August 2026

Welche Vorlage passt zu Ihrer Situation?

Sie möchten klären, was mit Ihrer bestehenden Genehmigung passiert

Wenn Sie bereits eine Genehmigung oder Kostenübernahme für Cannabisblüten haben, können Sie Ihre Krankenkasse mit dieser Vorlage um eine eindeutige schriftliche Klärung bitten. Das ist besonders sinnvoll, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang die bisherige Genehmigung nach der Gesetzesänderung weiter berücksichtigt wird.

Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, können Sie mit der Vorlage außerdem ausdrücklich nachfragen, was für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel gilt.

Wichtig: Diese Vorlage ist dafür gedacht, die Situation mit Ihrer Krankenkasse zu klären, solange noch kein ablehnender oder aufhebender Bescheid vorliegt. Haben Sie bereits einen solchen Bescheid erhalten, ersetzt diese Vorlage keinen Widerspruch und wahrt keine Frist. Beachten Sie dann unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und den Hinweis unten unter „Bereits einen Bescheid erhalten?“.

Ausfüllbares PDF · 2 Seiten · Stand: 8. September 2026 · Bitte eine Kopie des ausgefüllten Schreibens und möglichst einen Nachweis über den Versand aufbewahren.

Ihre weitere Versorgung ist konkret gefährdet

Diese Vorlage ist für Fälle gedacht, in denen die nächste Verordnung oder Abgabe zeitnah benötigt wird und die weitere Kostenübernahme durch die Krankenkasse ungeklärt ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet, Ihre Apotheke die Abgabe oder Abrechnung ablehnt oder Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt.

Wichtig: Die Krankenkasse kann weder eine ärztliche Verordnung noch eine Abgabe durch die Apotheke anordnen. Die Vorlage betrifft nur die Genehmigung oder Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Ausfüllbares PDF · 2 Seiten · Stand: 2. August 2026 · Bitte möglichst mit Zugangsnachweis versenden und eine Kopie aufbewahren.

Sie haben ein Anhörungsschreiben Ihrer Krankenkasse erhalten

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist noch kein Bescheid. Mit dieser Vorlage können Sie innerhalb der gesetzten Frist zu den Gründen im Anhörungsschreiben Stellung nehmen und darstellen, welche Folgen eine Unterbrechung oder kurzfristige Umstellung für Sie haben könnte.

Wichtig: Die Vorlage ist nur für eine laufende Anhörung gedacht. Wenn Ihnen inzwischen ein Aufhebungsbescheid oder ein anderer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, ersetzt diese Vorlage keinen Widerspruch und wahrt keine Rechtsbehelfsfrist. Beachten Sie in diesem Fall die im Bescheid genannte Frist.

Ausfüllbares PDF · 3 Seiten · Stand: 8. September 2026 · Bitte die ausgefüllte Stellungnahme und einen Nachweis über den Versand aufbewahren.

Bereits einen Bescheid erhalten?

Diese Vorlagen ersetzen keinen Wider­spruch und keinen gerichtlichen Eilantrag. Sie wahren auch keine Rechtsbehelfs­fristen.

Wenn Ihre Krankenkasse bereits einen Bescheid erlassen hat und Sie die Entscheidung nicht akzeptieren möchten, lassen Sie die Rechtsbehelfsfrist nicht verstreichen. Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch kann dazu dienen, die Entscheidung der Krankenkasse überprüfen zu lassen. Wird mit dem Bescheid eine bisherige Genehmigung aufgehoben oder eingeschränkt, kann der Widerspruch außerdem dafür wichtig sein, welche Wirkung diese Aufhebung während des Widerspruchsverfahrens hat. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Cannabisblüten währenddessen weiter zulasten der Krankenkasse verordnet und abgegeben werden können. Dabei kann auch entscheidend sein, was Ihre bisherige Genehmigung genau geregelt hat. Lassen Sie sich deshalb möglichst frühzeitig qualifiziert sozialrechtlich beraten.

Cannabisblüten und GKV: Was jetzt zu tun ist

Kompakte Information für Menschen mit einer laufenden Blütentherapie: Was Sie tun können, wenn Verordnung, Abgabe oder Kostenübernahme gefährdet ist – mit Hinweisen zu Anhörung, Bescheid, Widerspruch, einstweiligem Rechtsschutz sowie Anlaufstellen und möglichen Kosten.

PDF · 2 Seiten · Stand: 8. August 2026

Hochkonzentrierte und inhalierbare Cannabisextrakte in der GKV

Was hinter der häufig genannten 25-%-Grenze steckt, woher sie stammt und was sie für hochkonzentrierte und inhalierbare Cannabisextrakte bedeutet. Die Übersicht ordnet die aktuelle Rechtslage, Arzneibuchregeln und fachliche Bewertungen ein und zeigt, was derzeit geklärt ist und welche Fragen noch offen sind.

PDF · 8 Seiten · Stand: 30. August 2026

Sativex®, Canemes® und Exilby® in der GKV-Versorgung

Übersicht für Vertragsärzt:innen zu Zulassungsstatus, Anwendung innerhalb und außerhalb der Zulassung, Vorrangregelung nach § 31 Absatz 6 SGB V, Genehmigung und Kostenorientierung.

PDF · 5 Seiten · Stand: 9. September 2026

BDCan-Versorgungsmonitoring

Wie wirkt sich die neue GKV-Regelung auf die Versorgung mit Cannabisblüten aus?

Der BDCan dokumentiert die Folgen für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, deren ärztlich verordnete Cannabisblüten vor einer Versorgungs­änderung ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen wurden.

Mit dem Versorgungsmonitoring erfassen wir, wie sich Veränderungen der Versorgung gesundheitlich, im Alltag und finanziell auswirken.

Häufige Fragen und Antworten

Mit der Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V wurde der besondere Leistungsanspruch auf Cannabisarzneimittel geändert:

  • Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr von diesem besonderen Leistungsanspruch erfasst.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst.
  • Bei der erstmaligen Versorgung ist grundsätzlich ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen.

Nach aktueller Auffassung der KBV soll bei einer erstmaligen Cannabistherapie zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel versucht werden – auch wenn es für die behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets eines Fertigarzneimittels gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Streitfrage liegt bislang nicht vor. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Ist das Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, muss der Therapieversuch nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht sechs Monate fortgeführt werden. Auch ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Bereits laufende Cannabistherapien sind nach aktueller Information der KBV von dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch ist deshalb nicht erforderlich.

Offen bleiben insbesondere Fragen zu bestehenden Genehmigungen und laufenden Behandlungen mit Cannabisblüten.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Bis einschließlich 29. Juli 2026 galt die bisherige Rechtslage; seit dem 30. Juli 2026 gilt die Neuregelung.

Unmittelbar betroffen sind gesetzlich Versicherte, die bisher Cannabisblüten zulasten ihrer Krankenkasse erhalten haben oder erstmals eine Behandlung mit Cannabisarzneimitteln beginnen sollen.

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie mit den weiterhin erfassten Cannabisarzneimitteln soll nach aktueller Auffassung der KBV zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel versucht werden – auch wenn dieses für die behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Bereits laufende Cannabistherapien sind nach aktueller Information der KBV von diesem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch ist danach nicht erforderlich.

Weiterhin offen bleiben insbesondere Fragen zur rechtlichen Behandlung bestehender Genehmigungen für Cannabisblüten und zu Blütenverordnungen, die bereits vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber noch nicht vollständig beliefert wurden.

Eine pauschale Antwort gibt es derzeit nicht. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Blütentherapien. Entscheidend können unter anderem der genaue Inhalt der früheren Genehmigung und der aktuelle Verfahrensstand sein.

Das Sozialgericht Dresden hat am 8. September 2026 in einem konkreten Eilverfahren entschieden, dass eine bestandskräftige, unbefristete Genehmigung aus dem Jahr 2020, die nach Auslegung des Gerichts auch Cannabisblüten umfasste, durch die Gesetzesänderung allein nicht automatisch ihre Wirksamkeit verloren hatte. In diesem Fall war bislang nur eine Anhörung erfolgt; ein Aufhebungsbescheid lag noch nicht vor.

Daraus folgt kein allgemeiner Bestandsschutz für frühere Genehmigungen. Ist bereits ein Aufhebungsbescheid ergangen, liegt eine andere Verfahrenssituation vor. Das gilt insbesondere, wenn die Krankenkasse zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Auch ein Widerspruch oder eine Klage stoppt die Wirkung eines Aufhebungsbescheids nicht in jeder Konstellation automatisch. Deshalb sollten Betroffene den konkreten Bescheid und die darin genannten Fristen sorgfältig beachten und bei Unsicherheit möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung einholen.

Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig. Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und verändern Sie weder Dosierung noch Anwendung auf eigene Faust.

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Bei bestehenden Blütentherapien gibt es inzwischen jedoch unterschiedliche Hinweise zum Umgang mit früheren Genehmigungen. Ob eine Krankenkasse eine solche Genehmigung im Einzelfall weiterhin berücksichtigt, sollte deshalb schriftlich geklärt werden. Einen allgemeinen Bestandsschutz gibt es nicht.

Wenn die Behandlung zulasten der GKV auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden soll, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen besprechen, welche Alternative medizinisch geeignet ist.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf. Auch dann kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, etwa zur Absicherung und um möglichen späteren Rückforderungen vorzubeugen. Eine solche Genehmigung schließt eine spätere Wirtschaftlichkeitsprüfung der konkreten Verordnung jedoch nicht vollständig aus.

Nach aktueller KBV-Auslegung ist bei Patient:innen, die bereits Cannabisblüten erhalten haben, vor dem Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich. Dies ist eine Umsetzungsauslegung der KBV; eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Wechsel enthält das Gesetz nicht.

Eine bereits laufende Behandlung mit anderen weiterhin von § 31 Absatz 6 SGB V erfassten Cannabisarzneimitteln muss nach aktueller KBV-Auslegung nicht allein wegen der neuen Vorrangregel umgestellt werden. Ein nachträglicher Fertigarzneimittelversuch ist danach nicht erforderlich.

Weiterhin von der besonderen Regelung in § 31 Absatz 6 SGB V erfasst sind:

  • Cannabisextrakte in standardisierter Qualität
  • Arzneimittel mit Dronabinol
  • Arzneimittel mit Nabilon

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr enthalten.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach aktueller Auffassung der KBV zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Der GKV-Spitzenverband hält nach Darstellung der KBV dagegen an der zuvor gemeinsam vertretenen indikationsbezogenen Auslegung fest. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten sind nach aktueller KBV-Auslegung vom vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher Therapieversuch ist danach nicht erforderlich. Für den Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie soll nach KBV-Auslegung ebenfalls kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein.

Eine allgemein geklärte und für alle Betroffenen geeignete inhalative Alternative zu Cannabisblüten lässt sich derzeit nicht benennen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein nennt in ihren aktuellen Hinweisen als inhalative Möglichkeit die Ethanolische Dronabinol-Lösung nach NRF 22.16. Dabei handelt es sich um einen regionalen Umsetzungshinweis und nicht um eine bundesweit verbindliche Festlegung.

Bei anderen inhalierbaren, insbesondere hochkonzentrierten Cannabisextrakten bestehen derzeit erhebliche Unsicherheiten. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen vertreten unterschiedliche Auffassungen zur pharmazeutischen Einordnung und zur GKV-Verordnungsfähigkeit. Auch aus einzelnen Genehmigungen oder Ablehnungen von Krankenkassen lässt sich keine allgemeine Regel ableiten.

Ob eine inhalative Alternative medizinisch geeignet ist und welche Darreichungsform infrage kommt, muss individuell mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Ausführliche Informationen zur häufig genannten 25-%-Grenze sowie zur Einordnung hochkonzentrierter und inhalierbarer Cannabisextrakte finden Sie in unserer Übersicht „Hochkonzentrierte und inhalierbare Cannabisextrakte in der GKV“.

Wenn Sie eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten haben und unklar ist, wie Ihre Krankenkasse damit nach der Gesetzesänderung umgeht, können Sie auch ohne akute Versorgungslücke schriftlich um eine eindeutige Klärung bitten. Dafür können Sie unsere Vorlage zur Klärung einer bestehenden Genehmigung verwenden.

Besonders wichtig ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Ihre Krankenkasse Sie von sich aus anschreibt.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder eine Umstellung verlangt,
  • Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt,
  • Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
  • oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.

Fragen Sie zunächst nach dem konkreten Grund. Geht es um Ihre Genehmigung oder die Kostenübernahme, bitten Sie die Krankenkasse um eine zeitnahe schriftliche Entscheidung.

Will die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden oder geht sie davon aus, dass sich eine bestehende Genehmigung erledigt hat, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Beachten Sie Fristen in Schreiben der Krankenkasse und bewahren Sie Ihre Unterlagen sowie Versandnachweise auf.

Neben § 31 Absatz 6 SGB V enthält das Sozialgesetzbuch mit § 2 Absatz 1a SGB V eine besondere Regelung für sehr eng begrenzte medizinische Ausnahmesituationen. Sie betrifft Versicherte mit einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlichen oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Das Bundessozialgericht stellt an diese Ausnahme hohe Anforderungen. Insbesondere bei einer „wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung“ reicht eine schwere oder chronische Erkrankung allein nicht aus. Erforderlich ist eine notstandsähnliche Extremsituation. § 2 Absatz 1a SGB V kann grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln erfassen.

Derzeit ist jedoch nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen § 2 Absatz 1a SGB V nach dem ausdrücklichen Ausschluss von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V überhaupt einen eigenständigen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten ermöglichen kann.

Aus § 2 Absatz 1a SGB V lässt sich deshalb derzeit keine allgemeine Härtefallregelung für Cannabisblüten und keine Zusage einer Kostenübernahme ableiten. Ob diese Vorschrift in einer konkreten medizinischen Extremsituation als weitere Anspruchsgrundlage geprüft werden kann, sollte gegebenenfalls mit qualifizierter sozialrechtlicher Beratung geklärt werden.

Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Die Krankenkasse teilt damit mit, dass sie möglicherweise Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme ändern oder beenden will. Sie erhalten Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.

Lassen Sie das Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Teilen Sie der Krankenkasse möglichst kurz mit,

  • wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung für Sie hätte,
  • und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, bitten Sie um eine schnelle schriftliche Entscheidung. Suchen Sie außerdem möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Die Anhörung selbst ist noch kein Bescheid. Ein Widerspruch kommt grundsätzlich erst gegen eine spätere Entscheidung der Krankenkasse in Betracht.

Klären Sie zuerst, wo genau das Problem liegt.

Wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet:
Fragen Sie nach dem Grund und vereinbaren Sie möglichst kurzfristig einen Termin. Besprechen Sie, welche medizinischen Folgen eine Unterbrechung oder Umstellung haben könnte.

Wenn Ihre Apotheke das Arzneimittel nicht abgibt:
Fragen Sie, ob es um die Verordnung, die Lieferbarkeit, die Abrechnung oder die Kostenübernahme geht. Bitten Sie nach Möglichkeit um eine kurze schriftliche Mitteilung.

Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt:

Lassen Sie Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabisblüten haben, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich fragen, ob diese Genehmigung nach der Gesetzesänderung noch gilt und wenn ja, wofür.

Will die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden oder geht sie davon aus, dass sich eine bestehende Genehmigung erledigt hat, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn eine Versorgungslücke unmittelbar droht:
Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an Ihre behandelnde Praxis und suchen Sie qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Ändern oder beenden Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

Für Blütenverordnungen, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nur teilweise eingelöst wurden, gibt es weiterhin keine bundeseinheitlich geklärte Regelung.

Dem BDCan liegen einzelne anonymisierte Einzelfallrückmeldungen vor, nach denen Krankenkassen solche Verordnungen nach dem 29. Juli 2026 noch übernommen haben. Daraus lässt sich keine allgemeine Regel für andere Versicherte oder Krankenkassen ableiten.

Wenn Ihnen noch eine solche Verordnung vorliegt, fragen Sie Ihre Krankenkasse möglichst vor der Abgabe, ob genau diese Verordnung noch zulasten der GKV eingelöst werden kann.

Bestätigt die Krankenkasse die Kostenübernahme, lassen Sie sich dies möglichst schriftlich geben. Ohne eine solche Klärung besteht keine Sicherheit, dass die Apotheke die Verordnung zulasten der Krankenkasse abrechnen kann. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, informieren Sie möglichst zeitnah Ihre behandelnde Praxis.

Auch die aktuelle KBV-Praxisnachricht vom 20. August 2026 beantwortet diese Übergangsfrage nicht. Eine bundeseinheitliche offizielle Klärung ist uns weiterhin nicht bekannt.

Auch bei bereits laufenden Verfahren kommt es auf die konkrete Verfahrenslage an. Ein offener Leistungsantrag, ein Widerspruch gegen einen Bescheid, eine bereits anhängige Klage und ein Verfahren gegen die Aufhebung einer früheren Genehmigung sind rechtlich nicht dasselbe.

Ist über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden, lässt sich der Ausgang nicht pauschal beurteilen. Bei bereits ergangenen Bescheiden sollte geprüft werden, welche Entscheidung genau angegriffen wird und ob sie bereits vollzogen werden darf.

Auch bei einem Widerspruch oder einer Klage kann nicht allgemein gesagt werden, dass die angegriffene Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens wirkungslos bleibt. Das Sozialgerichtsgesetz enthält hierzu unterschiedliche Regelungen und Ausnahmen. Bei einem bereits ergangenen Aufhebungsbescheid kann insbesondere gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Absatz 1 SGG relevant sein.

Geht es dagegen um eine vorläufige Sicherung oder Regelung, ohne dass bereits ein entsprechender Aufhebungsbescheid ergangen ist, kann § 86b Absatz 2 SGG einschlägig sein. Auf dieser Grundlage entschied das Sozialgericht Dresden am 8. September 2026 in dem dortigen Einzelfall einer noch nicht aufgehobenen Altgenehmigung.

Welche Verfahrensart im konkreten Fall passt und welche Wirkung ein Rechtsbehelf hat, kann nicht allgemein beantwortet werden. Bei laufenden Fristen oder unmittelbar gefährdeter Versorgung sollte möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung eingeholt werden.

Uns erreichen derzeit viele Fragen, ob Betroffene sich einer „Sammelklage“ gegen die Neuregelung anschließen können oder ob der BDCan eine solche Klage plant oder unterstützt.

Eine Sammelklage, bei der sich betroffene Patient:innen einfach anmelden können und anschließend eine gerichtliche Entscheidung auto­matisch für alle gilt, gibt es für Streitig­keiten mit gesetzlichen Kranken­kassen in dieser Form nicht.

Die aus dem Verbraucherrecht bekannten Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen sind für bestimmte zivil­rechtliche Streitigkeiten von Verbraucher:innen gegen Unternehmen vorgesehen. Streitigkeiten darüber, ob eine gesetzliche Krankenkasse eine Leistung übernehmen muss, werden dagegen grundsätzlich vor den Sozialgerichten geführt.

Das Sozialgerichtsgesetz bietet aller­dings Möglichkeiten, mehrere ähnliche Verfahren zusammenzufassen. Ein Sozialgericht kann zusammenhängende Verfahren gemeinsam verhandeln und entscheiden. Sind bei demselben Gericht mehr als 20 Verfahren zur Recht­mäßig­keit derselben behördlichen Maß­nahme anhängig, kann es außerdem zunächst ein oder mehrere geeignete Verfahren als Musterverfahren durchführen und die übrigen Verfahren vorüber­gehend zurückstellen.

Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene einfach einer solchen Klage „beitreten“ können. In der Regel muss zunächst jede betroffene Person ihre eigenen Rechte gegenüber ihrer Krankenkasse wahr­nehmen.

Wichtig ist deshalb: Bitte nicht auf eine mögliche gemeinsame gerichtliche Klärung warten. Wer einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid seiner Krankenkasse erhält, sollte die dort genannten Fristen beachten. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, sich früh­zeitig sozialrechtlich beraten zu lassen. Ob Widerspruch, Klage oder bei besonderer Dringlichkeit ein Eilverfahren infrage kommen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Auch ein einzelnes Verfahren kann trotzdem für viele andere Patient:innen wichtig werden. Wird darin eine grund­sätzliche Rechtsfrage geklärt, kann die Entscheidung auch für andere Verfahren Orientierung geben. Hält ein Gericht ein Gesetz, das es für seine Entscheidung anwenden müsste, für verfassungs­widrig, kann es das Gesetz allerdings nicht einfach selbst aufheben. Es muss diese Frage dem Bundes­verfassungs­gericht zur Entscheidung vorlegen.

Der BDCan bietet derzeit keine „Sammelklage“ an und nimmt keine Anmeldungen für ein solches Verfahren entgegen. Wir beobachten jedoch die recht­liche Entwicklung und insbesondere gerichtliche Verfahren zur neuen Rechts­lage. Sollten sich belastbare Möglich­keiten für eine koordinierte oder grund­sätzliche gerichtliche Klärung ergeben, werden wir darüber informieren.

Der BDCan kann keine individuelle Rechtsberatung übernehmen und keine Zusage geben, Verfahren einzelner Patient:innen zu führen oder zu finanzieren.

Quellen:

Die Neuregelung betrifft unmittelbar die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Selbstzahlende sind von dieser Änderung nicht unmittelbar betroffen.

Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte gelten eigene Erstattungsregeln. Ob die Kosten übernommen werden, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag, Tarif oder den geltenden Beihilfevorschriften ab.

Wichtig: Ob ein Cannabisarzneimittel ärztlich verordnet werden darf und wer die Kosten übernimmt, sind zwei unterschiedliche Fragen.

Mehrere wichtige Fragen sind weiterhin nicht abschließend oder bundeseinheitlich geklärt. Dazu gehören insbesondere:

  • Bestehende Genehmigungen: Welche Rechtswirkung eine vor dem 30. Juli 2026 erteilte Genehmigung weiterhin hat, kann vom genauen Inhalt des Bescheids und vom jeweiligen Verfahrensstand abhängen. Das Sozialgericht Dresden hat hierzu nur eine konkrete Konstellation entschieden, in der noch kein Aufhebungsbescheid vorlag.
  • Aufhebung früherer Genehmigungen: Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen eine Aufhebung bestehender Blütengenehmigungen nach § 48 SGB X. Diese Empfehlung ist jedoch keine Rechtsquelle und entscheidet nicht darüber, ob die Aufhebung einer konkreten Genehmigung im Einzelfall rechtmäßig ist. Eine höchstrichterliche Klärung hierzu liegt bislang nicht vor.
  • Bereits ausgestellte Verordnungen: Weiterhin ist nicht bundeseinheitlich geklärt, wie mit Verordnungen über Cannabisblüten umzugehen ist, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nicht vollständig beliefert wurden.
  • Genehmigungen für mehrere Cannabisarzneimittel: Wenn eine frühere Genehmigung neben Cannabisblüten auch Extrakte, Dronabinol oder Nabilon umfasst, sollte im Einzelfall geklärt werden, welche Teile dieser Genehmigung für die weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel fortgelten.
  • Rechtsbehelfe und Eilrechtsschutz: Welche Wirkung ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Aufhebungsbescheid hat und welche Form des gerichtlichen Eilrechtsschutzes einschlägig ist, hängt von der konkreten Verfahrenslage ab. Eine pauschale Aussage ist deshalb nicht möglich.

Neue Gerichtsentscheidungen, verbindliche Regelungen oder bundeseinheitliche Umsetzungshinweise können diese offenen Fragen weiter konkretisieren. Wir aktualisieren diese Seite deshalb fortlaufend.

Cannabishaltige Fertigarzneimittel

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach aktueller Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zunächst in jedem Fall ein cannabis­haltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Der GKV-Spitzenverband hatte in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Eine neuere eigene Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband kann der Therapieversuch vor Ablauf der sechs Monate beendet werden, wenn das Fertigarzneimittel unwirksam ist oder nicht vertragen wird. Ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel muss nach diesen Umsetzungs­hinweisen nicht erprobt werden.

Bereits laufende Cannabistherapien sollen nach den veröffentlichten Hinweisen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht nachträglich dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch unterworfen werden. Der GKV-Spitzenverband bezieht dies auf Patientinnen und Patienten, die für ihre aktuelle Indikation bereits cannabishaltige Arzneimittel erhalten. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie auf ein anderes Cannabisarzneimittel soll nach diesen Umsetzungshinweisen kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein.

Diese Aussagen geben veröffentlichte Umsetzungshinweise von KBV und GKV-Spitzenverband wieder. Bei der Frage, ob der Vorrang auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt, unterscheiden sich ihre Auslegungen. Die Hinweise sind keine verbindliche gesetzliche oder gerichtliche Klärung.

Sativex®

Was ist das?

Sativex® ist ein Mundspray aus zwei standardisierten Cannabisextrakten – einem THC-reichen und einem CBD-reichen Extrakt. Ein Sprühstoß enthält 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD.

Wofür ist es zugelassen?

Sativex® ist für Erwachsene mit mittelschwerer bis schwerer Spastik bei Multipler Sklerose (MS) zugelassen, wenn andere Medikamente gegen die Spastik nicht ausreichend geholfen haben und sich während eines ersten Behand­lungsversuchs eine deutliche Besserung zeigt.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Wird Sativex® innerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets verordnet, gehört es zur regulären Arzneimittelversorgung der GKV. Die besonderen Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V gelten für diese Verordnung nicht.

Soll dagegen erstmals eine Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V begonnen werden, verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungs­gebiets. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Sativex® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittel­versuch erforderlich sein.

Canemes®

Was ist das?

Canemes® sind Kapseln mit dem Wirkstoff Nabilon, einem künstlich hergestellten Canna­binoid.

Canemes® enthält laut Fach- und Gebrauchs­information als weitere Bestandteile Povidon, vorverkleisterte Stärke, gelbes Eisenoxid (E 172), Titandioxid (E 171) und Gelatine.

Wofür ist es zugelassen?

Canemes® ist für Erwachsene mit Übelkeit und Erbrechen infolge einer Krebs-Chemotherapie zugelassen, wenn andere Medikamente gegen Übelkeit und Erbrechen nicht ausreichend geholfen haben.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Wird Canemes® innerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets verordnet, gehört es zur regulären Arzneimittelversorgung der GKV. Die besonderen Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V gelten für diese Verordnung nicht.

Soll dagegen erstmals eine Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V begonnen werden, verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungs­gebiets. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Canemes® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittelversuch erforderlich sein.

Exilby®

Was ist das?

Exilby® ist ein verschreibungspflichtiges cannabishaltiges Fertigarzneimittel als Flüssig­keit zum Einnehmen. Es enthält einen Dick­extrakt aus Cannabisblüten. Die Lösung enthält 19 mg Delta-9-THC pro ml.

Wofür ist es zugelassen?

Exilby® ist als Monotherapie bei chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich mit radikulärer (neuropathischer) Komponente bei Erwachsenen zugelassen, wenn eine vorherige Therapie mit Nicht-Opioid-Analgetika unzureichend wirksam war oder nicht vertragen wurde.

Wann ist Exilby® verfügbar?

Exilby® ist seit dem 1. September 2026 auf dem deutschen Markt verfügbar.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Innerhalb des zugelassenen Anwendungs­gebiets gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Arzneimittelversorgung der GKV.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungsgebiets. Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen in seinem Rundschreiben vom 5. August 2026 die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungs­gebiets gilt. Eine verbindliche Klärung steht bislang aus. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Exilby® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittel­versuch erforderlich sein.

Hinweis: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie wurde noch nicht an die seit dem 30. Juli 2026 geltende Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V angepasst. Die zwischenzeitlich veröffentlichten Umsetzungshinweise klären mehrere praktische Fragen, ersetzen aber keine Anpassung der Richtlinie.

Machen Sie Ihre persönliche Situation sichtbar

Politische Entscheidungen werden verständlicher, wenn sichtbar wird, was sie für betroffene Menschen konkret bedeuten. Wenn Ihre Versorgung mit Cannabisblüten betroffen ist, können Sie Ihre persönliche Situation gegenüber Abgeordneten schildern und auf die Folgen der Neuregelung aufmerksam machen.

Sie entscheiden selbst, welche persönlichen oder gesundheitlichen Angaben Sie öffentlich oder gegenüber politischen Ansprechpartner:innen machen möchten.

Was Sie beschreiben können

  • Stellen Sie sich kurz vor: Ihr Alter, Ihre Erkrankung und seit wann Sie Cannabisarzneimittel erhalten.
  • Beschreiben Sie Ihre heutige Situation: Was hat sich durch die Cannabistherapie gesundheitlich und in Ihrem Alltag verbessert?
  • Vergleichen Sie mit der Zeit vor der Therapie: Wie ging es Ihnen damals? Welche Folgen erwarten Sie, wenn Ihre bisherige Behandlung nicht fort­geführt werden kann?
  • Benennen Sie mögliche Belastungen: Welche gesundheit­lichen, beruflichen und finanziellen Folgen hätte eine Unterbrechung, Umstellung oder Selbstzahlung?
  • Richten Sie einen konkreten persönlichen Appell an die angeschriebene Person, zum Beispiel:
    • „Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass bereits laufende und genehmigte Behandlungen nicht vermeidbar unterbrochen werden.“
    • „Bitte unterstützen Sie schnelle und verbindliche Klarstellungen für Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken.“
    • „Bitte setzen Sie sich für Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen ein, wenn eine Umstellung aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist.“

Verwenden Sie möglichst Ihre eigenen Formulierungen. Persönliche Schreiben machen die Auswirkungen auf Patient:innen deutlicher als gleichlautende Serienmails.

Achten Sie auf Ihre persönlichen Daten: Sie müssen keine Rezepte, Bescheide, Arztberichte oder anderen medizinischen Unterlagen mitsenden. Teilen Sie nur so viele Angaben zu Ihrer Erkrankung und Behandlung mit, wie Sie selbst für erforderlich halten.

An wen können Sie schreiben?

Besonders sinnvoll ist eine persönliche Nachricht an die Bundestags­abgeordneten aus Ihrem Wahlkreis. Zusätzlich können Sie sich an die gesundheitspolitischen Sprecher:innen der Bundestagsfraktionen, Mitglieder des Ausschusses für Gesund­heit, den Patienten­beauftragten der Bundes­regierung oder das Bundes­ministerium für Gesundheit wenden.

Sie müssen nicht alle Stellen anschreiben. Wählen Sie die Empfänger:innen aus, denen Sie Ihre persönliche Situation schildern möchten.

Zusätzlich können Sie sich an die zentralen Kontaktstellen der Regierungs­fraktionen wenden:

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundes­tag:
fraktion@cducsu.de
SPD-Bundestagsfraktion:
direktkommunikation@spdfraktion.de

Auf Abgeordnetenwatch können Sie Bundestagsabgeordneten öffentlich Fragen stellen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um sichtbar zu machen, was die neue Regelung zur Kosten­übernahme von Cannabisblüten für Sie persönlich bedeutet. Auf Abgeordnetenwatch können Sie Bundestagsabgeordnete über Namen oder Postleitzahl finden und über deren Profil eine Frage stellen.

Aktueller Hinweis: Wir hatten an dieser Stelle zunächst beispielhafte Fragen zur Verfügung gestellt. Inzwischen haben wir erfahren, dass Abgeordnetenwatch gleichlautende oder weitgehend übereinstimmende Fragen als Teil einer Kampagne einordnen und deshalb nicht veröffentlichen kann. Wir haben die Beispielfragen daher entfernt.

Bitte formulieren Sie Ihre Frage vollständig selbst und in eigenen Worten. Verwenden Sie auf Abgeordnetenwatch keine vorformulierten Musterfragen. Abgeordnetenwatch möchte eine sachliche und individuelle Kommunikation ermöglichen. Die eigentliche Frage darf höchstens 200 Zeichen lang sein. Zusätzlich stehen bis zu 1.000 Zeichen für eine Begründung, Quellen oder weitere Informationen zur Verfügung.

So können Sie vorgehen:

  1. Öffnen Sie Abgeordnetenwatch und suchen Sie nach Ihrer Postleit­zahl oder nach einer bestimmten Bundestagsabgeordneten bzw. einem bestimmten Bundestags­abgeordneten.
  2. Öffnen Sie das Profil und wählen Sie „Frage stellen“.
  3. Formulieren Sie eine eigene Frage zu dem Punkt, der Ihnen persönlich wichtig ist.
  4. Nutzen Sie die zusätzliche Begründung, wenn Sie kurz schildern möchten, welche Auswirkungen die neue Regelung auf Ihre persönliche Versorgung hat. Veröffentlichen Sie dabei nur gesundheitliche oder persönliche Angaben, die Sie selbst öffentlich machen möchten.

Datenschutzhinweis:

Für eine Frage verlangt Abgeordneten­watch den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Öffentlich wird der Nachname der fragenden Person abgekürzt; die befragte Abgeordnete oder der befragte Abgeordnete kann im internen Bereich den vollständigen Namen sehen.

Wie bewertet der BDCan die Änderung?

Der BDCan lehnt die Streichung von Cannabisblüten aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V ab. Auch die gesetzliche Vorgabe, bei einer erstmaligen Cannabistherapie grundsätzlich zunächst einen sechs­monatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertig­arznei­mittel durchzuführen, hält der BDCan in ihrer derzeitigen Ausgestaltung für problematisch. Besonders kritisch bewertet der BDCan die aktuelle Auslegung der KBV, wonach dieser Vorrang auch gelten soll, wenn das Fertigarzneimittel für die konkret behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Besonders problematisch bleibt, dass das Gesetz keine ausdrücklichen Übergangs­regelungen für bereits laufende und genehmigte Blütentherapien enthält. Zwar kann der Fertigarzneimittelversuch nach aktueller Information der KBV bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit vorzeitig beendet werden. Weiterhin nicht ausreichend geklärt ist jedoch, wie der gesetzliche Vorrang praktisch und rechtlich anzuwenden ist, wenn ein Fertig­arznei­mittel medizinisch ungeeignet oder kontra­indiziert ist oder bereits früher erfolglos eingesetzt wurde. Auch die besondere Situation palliativ versorgter und anderer besonders schwer erkrankter Menschen wird gesetzlich nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Der BDCan fordert verbindliche Regelungen zum Schutz laufender Behandlungen, eine individuelle ärztliche Prüfung der medizinischen Eignung sowie klare Über­gangs-, Ausnahme- und Härtefall­regelungen. Ein vorgeschalteter Fertig­arznei­mittelversuch darf aus Sicht des BDCan nicht zu medizinisch nicht vertret­baren Behandlungen oder vermeidbaren Therapieunterbrechungen führen. Außerdem sind bundeseinheitliche und verlässliche Umsetzungshinweise für Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken erforderlich.

Individuelle Fragen und Beratung

Der BDCan kann individuelle Bescheide, Genehmigungen, Verordnungen oder laufende Verfahren nicht prüfen. Bei einem ablehnenden Bescheid, einer laufenden Frist oder einer drohenden Versorgungslücke sollten Sie sich möglichst frühzeitig an eine qualifizierte sozialrechtliche Beratungs­stelle oder eine entsprechend spezialisierte Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt wenden.

Das Kontaktformular können Sie für kurze, möglichst anonymisierte Hinweise zu neuen oder wiederkehrenden Problemen bei der praktischen Umsetzung nutzen. Bitte senden Sie keine vollständigen Patienten­akten oder ungeschwärzten medizinischen Unterlagen. Eine individuelle Bearbeitung oder Antwort können wir derzeit nicht zusagen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesgesetzblatt – GKV-Beitrags­satzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
  2. Deutscher Bundestag – Verfahrens­verlauf zum GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz
  3. Deutscher Bundestag – Beschluss­empfehlung und Bericht des Gesund­heitsausschusses, BT-Drs. 21/7016
  4. Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz
  5. Gemeinsamer BundesausschussArzneimittel-Richtlinie Die derzeit veröffentlichte Fassung ist noch nicht an die zum 30. Juli 2026 in Kraft getretene Neuregelung angepasst.
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss – FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis Hinweis: Die FAQ stammt aus 2023 und bildet die seit dem 30. Juli 2026 geltende Rechtslage noch nicht vollständig ab. Insbesondere die dortigen Aussagen zu Cannabisblüten sind insoweit überholt.
  7. § 2 Absatz 1a SGB V – Leistungen in medizinischen Ausnahmesituationen
  8. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 29/20 R – zu den hohen Anforderungen an eine „wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung“ und die erforderliche notstandsähnliche Extremsituation.
  9. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2024 – B 1 KR 36/22 R – unter anderem zur Anwendung des § 2 Absatz 1a SGB V auf die Arzneimittelversorgung.
  10. Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2026 – S 14 KR 409/26 ER, amtliche Pressemitteilung vom 25. August 2026; nicht rechtskräftig.
  11. Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 8. September 2026, S 11 KR 486/26 ER; anonymisierte Abschrift liegt dem BDCan vor.

Aktuelle Umsetzungshinweise von KBV, KVen und Krankenkassen finden Sie im Abschnitt „Wie wird die neue Regelung derzeit umgesetzt?“. Diese Hinweise dokumentieren den derzeitigen Umsetzungs- und Auslegungsstand, sind aber keine Rechtsquellen.