Seit Inkrafttreten des “Cannabis-als-Medizin-Gesetzes” 2017 dürfen Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, außer Zahn- und Tierärzt:innen, medizinisches Cannabis verschreiben.
Die Verschreibung kann auf einem Privatrezept oder, bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse, auf einem E-Rezept zu Lasten der GKV erfolgen.
Die Kostenübernahme muss vor der Verschreibung beantragt und von der Krankenkasse genehmigt werden, sofern der Arzt oder die Ärztin nicht zur antragsfreien Verordnung berechtigt
ist.
Ob eine Cannabisbehandlung sinnvoll ist, entscheiden Arzt oder Ärztin im Rahmen ihrer Therapiehoheit.
Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes “CanG” am 1.4.2024 kann medizinisches Cannabis für jedwede Indikation unabhängig von der Schwere der Erkrankung auf einem Privatrezept verschrieben werden.
Für eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gelten die strengen Regelungen des § 31 Abs. 6 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Patientinnen und Patienten müssen austherapiert sein und eine gesicherte Diagnose mindestens einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung haben. Eine positive Einschätzung des Therapieverlaufs durch die Verordnenden ist erforderlich. (>> mehr erfahren)
Vor dem Einsatz von Cannabisblüten, -extrakten oder Dronabinolzubereitungen muss ein Therapieversuch mit cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln erfolgen.
Die Verordnung von Cannabisblüten zu Lasten der GKV muss ausführlich begründet werden. (>> mehr erfahren)
Es dürfen keine Behandlungskonflikte vorliegen und medizinische Risiken müssen abgeklärt werden.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Kostenübernahme beantragt werden.
Die Entscheidung muss innerhalb von 2 Wochen (4 Wochen bei MDK-Hinzuziehung) erfolgen.
Bei Palliativversorgung oder bei einem Klinikaufenthalt beträgt die Frist 3 Tage.
Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs.
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