Offener Brief
Wer Cannabisblüten aus der Erstattung streicht, muss inhalative Alternativen ermöglichen
Schwerkranke Menschen brauchen eine medizinisch geeignete und von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierte inhalative Therapiealternative.
An die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit, und an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns an Sie, weil nach dem Ausschluss von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung eine entscheidende Frage ungeklärt ist: Wie soll die medizinisch notwendige inhalative Versorgung schwerkranker Menschen künftig sichergestellt werden?
Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten aus dem besonderen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Betroffen sind Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen, die häufig eine lange Leidensgeschichte und zahlreiche Behandlungsversuche hinter sich haben. Ihre bisherige Therapie wurde ärztlich verordnet und begleitet sowie oft explizit von der Krankenkasse genehmigt. Vielfach prüfte zuvor der Medizinische Dienst; in manchen Fällen musste die Versorgung vor Sozialgerichten erstritten werden.
Wenn diese Menschen ihre Cannabisblüten nicht mehr auf GKV-Kosten erhalten, muss eine medizinisch geeignete, GKV-finanzierte inhalative Anschlussbehandlung möglich sein. Genau dieser Versorgungsweg ist bislang nicht gesichert.
Das Problem in drei Schritten
- Die Erstattung der Cannabisblüten ist weggefallen. Bei bisher inhalativ behandelten Menschen kann die Art der Anwendung medizinisch wichtig sein. Beim Inhalieren setzt die Wirkung anders und meist schneller ein als nach dem Schlucken. Eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Mittel ist deshalb nicht automatisch geeignet.
- Die üblichen öligen Cannabisextrakte sind kein inhalativer Ersatz. Viele Extrakte sind Tropfen zur Einnahme und enthalten beispielsweise Sesamöl oder MCT-Öl. Solche ölhaltigen Zubereitungen dürfen nicht inhaliert werden. Der Hinweis, dass Cannabisextrakte weiterhin erstattungsfähig sind, hilft diesen Patientinnen und Patienten daher nicht weiter.
- Krankenkassen lehnen hochkonzentrierte inhalierbare Extrakte in dokumentierten Fällen ab. Sie verweigern die Kostenübernahme für zur Inhalation vorgesehene Cannabisextrakte mit mehr als 25 Prozent des Wirkstoffs THC. Sie verweisen auf eine spezielle Regelung des Deutschen Arzneibuchs (DAB).
Warum die Ablehnungen nicht einfach hingenommen werden können
Der besondere GKV-Leistungsanspruch auf Cannabisextrakte in standardisierter Qualität besteht bereits seit 2017. Die spezielle DAB-Monographie „Eingestellter Cannabisextrakt“ gab es damals noch nicht: Sie wurde erst 2020 eingeführt.
Diese Monographie beschreibt eine bestimmte Art von Cannabisextrakt mit 1 bis 25 Prozent THC. Eine allgemeine THC-Höchstgrenze steht weder im SGB V noch in der Arzneimittel-Richtlinie; die Richtlinie nennt lediglich einen Mindestgehalt von 0,2 Prozent. Trotzdem wird die 25-Prozent-Grenze in dokumentierten Fällen als Ablehnungsgrund für inhalierbare Extrakte angewandt. Der GKV-Spitzenverband bezeichnet die Einordnung solcher Extrakte selbst als offene Rechtsfrage.
Das Ergebnis ist widersprüchlich: Die Blüten werden nicht mehr erstattet. Ölige Tropfen können nicht inhaliert werden. Und bei einer möglichen inhalativen Alternative verweigern Krankenkassen in dokumentierten Fällen die Kostenübernahme.
Wir verlangen keine pauschale Erstattung beliebiger Konzentrate. Pharmazeutische Qualität, Eignung zur Inhalation und medizinische Notwendigkeit müssen geprüft sein. Aber es muss endlich klar geregelt werden, welche geeigneten Produkte unter welchen Voraussetzungen von der GKV bezahlt werden können.
Eine gesetzliche Übergangsregelung ist dringend erforderlich
Eine medizinisch verantwortbare Umstellung auf inhalierbare Cannabisextrakte braucht Zeit. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen eine geeignete Zubereitung auswählen, Dosierung und Verträglichkeit prüfen und die Anschlussversorgung sicherstellen.
Der BDCan fordert deshalb eine gesetzliche Übergangsregelung für bereits genehmigte Cannabisblütentherapien. Die bisherige Behandlung muss bis zur tatsächlich verfügbaren und ärztlich verantworteten Anschlussversorgung weiterhin zulasten der GKV möglich sein.
Gelingt die Umstellung trotz ärztlicher Prüfung nicht, braucht es medizinisch begründete Härtefallregelungen. Die Finanzierung der bisherigen Therapie darf nicht enden, bevor eine geeignete Alternative zur Verfügung steht.
Was Bundesregierung und G-BA jetzt klären müssen
- Die 25-Prozent-Grenze darf nicht pauschal zur GKV-Erstattungssperre werden. Die DAB-Monographie regelt die pharmazeutische Qualität einer bestimmten Extraktart, nicht allgemein den Leistungsumfang der GKV. Wir verlangen, dass sie nicht ohne produktspezifische Prüfung auf alle inhalierbaren Extrakte übertragen wird.
- GKV-Erstattung geeigneter inhalierbarer Extrakte verbindlich klären. Welche pharmazeutisch qualitätsgesicherten Extrakte können als inhalative Therapie verordnet und bezahlt werden – ausdrücklich auch mit mehr als 25 Prozent THC? Welche Qualitätsregeln gelten jeweils?
- Sichere Verordnung und Abgabe ermöglichen. Ärztinnen, Ärzte und Apotheken brauchen klare Regeln zu Verordnung, Abgabe, Abrechnung und Retaxationsrisiken.
- Eine gesetzliche Übergangs- und Härtefallregelung schaffen. Bereits genehmigte Cannabisblütentherapien müssen während der medizinisch notwendigen Umstellung weiterhin zulasten der GKV fortgeführt werden können. Wo keine geeignete Alternative gefunden wird, müssen medizinisch begründete Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
- Versorgungslücken verhindern. Schwerkranke Menschen mit bisher bewilligter Cannabisblütentherapie brauchen eine medizinisch geeignete, von der GKV finanzierte inhalative Anschlussbehandlung ohne vermeidbare Unterbrechungen.
Wo gesetzliche Klarstellungen und Übergangsregelungen nötig sind, ist der Gesetzgeber gefordert. Wo die Arzneimittel-Richtlinie betroffen ist, muss der G-BA innerhalb seiner Zuständigkeit handeln. Weitere zuständige Stellen und Vertragspartner müssen bei Qualitäts- und Abrechnungsfragen einbezogen werden. Die Verantwortung für die Versorgung schwerkranker Menschen darf nicht zwischen den zuständigen Institutionen hin- und hergeschoben werden.
Wir erwarten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eine schriftliche Antwort beider Institutionen: Wer übernimmt welchen Schritt, und wann ist mit einer Klärung zu rechnen?
Schwerkranke Menschen können nicht weiter warten
Viele Betroffene haben jahrelang um eine geeignete Behandlung gekämpft. Sie können nicht erneut allein mit Ablehnungen, unklaren Erstattungsregeln und möglichen Gerichtsverfahren gelassen werden.
Mit dem Ausschluss von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung trägt der Gesetzgeber die Verantwortung, die Voraussetzungen für eine medizinisch geeignete und GKV-finanzierte inhalative Anschlussversorgung zu schaffen.
Dazu gehört eine Übergangsregelung, die die bisherige Versorgung absichert, solange eine medizinisch verantwortbare Umstellung noch nicht möglich ist.
Wir erwarten einen funktionierenden GKV-finanzierten Versorgungsweg für geeignete inhalierbare Cannabisextrakte und eine gesetzlich abgesicherte Übergangsversorgung – keine weiteren Verweise auf ungeeignete ölige Präparate oder offene Rechtsfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan)
Niebuhrstraße 33
45144 Essen
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Vorstandsvorsitzende
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