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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

3. November 2026

Offener Brief

Wer Cannabis­blüten aus der Erstattung streicht, muss inhalative Alternativen ermöglichen

Schwerkranke Menschen brauchen eine medizinisch geeignete und von der gesetzlichen Kranken­versicherung finanzierte inhalative Therapie­alternative.

An die Bundes­regierung, insbesondere das Bundes­ministerium für Gesundheit, und an den Gemeinsamen Bundes­ausschuss (G-BA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns an Sie, weil nach dem Ausschluss von Cannabis­blüten aus der GKV-Erstattung eine entscheidende Frage ungeklärt ist: Wie soll die medizinisch notwendige inhalative Versorgung schwerkranker Menschen künftig sichergestellt werden?

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabis­blüten aus dem besonderen Leistungs­anspruch der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) ausgeschlossen. Betroffen sind Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen, die häufig eine lange Leidens­geschichte und zahlreiche Behandlungs­versuche hinter sich haben. Ihre bisherige Therapie wurde ärztlich verordnet und begleitet sowie oft explizit von der Kranken­kasse genehmigt. Vielfach prüfte zuvor der Medizinische Dienst; in manchen Fällen musste die Versorgung vor Sozial­gerichten erstritten werden.

Wenn diese Menschen ihre Cannabis­blüten nicht mehr auf GKV-Kosten erhalten, muss eine medizinisch geeignete, GKV-finanzierte inhalative Anschluss­behandlung möglich sein. Genau dieser Versorgungs­weg ist bislang nicht gesichert.

Das Problem in drei Schritten

  1. Die Erstattung der Cannabis­blüten ist weggefallen. Bei bisher inhalativ behandelten Menschen kann die Art der Anwendung medizinisch wichtig sein. Beim Inhalieren setzt die Wirkung anders und meist schneller ein als nach dem Schlucken. Eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Mittel ist deshalb nicht automatisch geeignet.
  2. Die üblichen öligen Cannabis­extrakte sind kein inhalativer Ersatz. Viele Extrakte sind Tropfen zur Einnahme und enthalten beispielsweise Sesamöl oder MCT-Öl. Solche ölhaltigen Zubereitungen dürfen nicht inhaliert werden. Der Hinweis, dass Cannabis­extrakte weiterhin erstattungsfähig sind, hilft diesen Patientinnen und Patienten daher nicht weiter.
  3. Kranken­kassen lehnen hoch­konzentrierte inhalierbare Extrakte in dokumentierten Fällen ab. Sie verweigern die Kosten­übernahme für zur Inhalation vorgesehene Cannabis­extrakte mit mehr als 25 Prozent des Wirkstoffs THC. Sie verweisen auf eine spezielle Regelung des Deutschen Arznei­buchs (DAB).

Warum die Ablehnungen nicht einfach hingenommen werden können

Der besondere GKV-Leistungs­anspruch auf Cannabis­extrakte in standardisierter Qualität besteht bereits seit 2017. Die spezielle DAB-Mono­graphie „Eingestellter Cannabis­extrakt“ gab es damals noch nicht: Sie wurde erst 2020 eingeführt.

Diese Mono­graphie beschreibt eine bestimmte Art von Cannabis­extrakt mit 1 bis 25 Prozent THC. Eine allgemeine THC-Höchstgrenze steht weder im SGB V noch in der Arznei­mittel-Richtlinie; die Richtlinie nennt lediglich einen Mindest­gehalt von 0,2 Prozent. Trotzdem wird die 25-Prozent-Grenze in dokumentierten Fällen als Ablehnungs­grund für inhalierbare Extrakte angewandt. Der GKV-Spitzen­verband bezeichnet die Einordnung solcher Extrakte selbst als offene Rechts­frage.

Das Ergebnis ist widersprüchlich: Die Blüten werden nicht mehr erstattet. Ölige Tropfen können nicht inhaliert werden. Und bei einer möglichen inhalativen Alternative verweigern Kranken­kassen in dokumentierten Fällen die Kosten­übernahme.

Wir verlangen keine pauschale Erstattung beliebiger Konzentrate. Pharmazeutische Qualität, Eignung zur Inhalation und medizinische Notwendigkeit müssen geprüft sein. Aber es muss endlich klar geregelt werden, welche geeigneten Produkte unter welchen Voraus­setzungen von der GKV bezahlt werden können.

Eine gesetzliche Übergangs­regelung ist dringend erforderlich

Eine medizinisch verantwortbare Umstellung auf inhalierbare Cannabis­extrakte braucht Zeit. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen eine geeignete Zubereitung auswählen, Dosierung und Verträg­lichkeit prüfen und die Anschluss­versorgung sicherstellen.

Der BDCan fordert deshalb eine gesetzliche Übergangs­regelung für bereits genehmigte Cannabis­blüten­therapien. Die bisherige Behandlung muss bis zur tatsächlich verfügbaren und ärztlich verantworteten Anschluss­versorgung weiterhin zulasten der GKV möglich sein.

Gelingt die Umstellung trotz ärztlicher Prüfung nicht, braucht es medizinisch begründete Härtefall­regelungen. Die Finanzierung der bisherigen Therapie darf nicht enden, bevor eine geeignete Alternative zur Verfügung steht.

Was Bundes­regierung und G-BA jetzt klären müssen

  1. Die 25-Prozent-Grenze darf nicht pauschal zur GKV-Erstattungs­sperre werden. Die DAB-Mono­graphie regelt die pharmazeutische Qualität einer bestimmten Extraktart, nicht allgemein den Leistungs­umfang der GKV. Wir verlangen, dass sie nicht ohne produkt­spezifische Prüfung auf alle inhalierbaren Extrakte übertragen wird.
  2. GKV-Erstattung geeigneter inhalierbarer Extrakte verbindlich klären. Welche pharmazeutisch qualitäts­gesicherten Extrakte können als inhalative Therapie verordnet und bezahlt werden – ausdrücklich auch mit mehr als 25 Prozent THC? Welche Qualitäts­regeln gelten jeweils?
  3. Sichere Verordnung und Abgabe ermöglichen. Ärztinnen, Ärzte und Apotheken brauchen klare Regeln zu Verordnung, Abgabe, Abrechnung und Retaxations­risiken.
  4. Eine gesetzliche Übergangs- und Härtefall­regelung schaffen. Bereits genehmigte Cannabis­blüten­therapien müssen während der medizinisch notwendigen Umstellung weiterhin zulasten der GKV fortgeführt werden können. Wo keine geeignete Alternative gefunden wird, müssen medizinisch begründete Ausnahme­möglichkeiten bestehen.
  5. Versorgungs­lücken verhindern. Schwerkranke Menschen mit bisher bewilligter Cannabis­blüten­therapie brauchen eine medizinisch geeignete, von der GKV finanzierte inhalative Anschluss­behandlung ohne vermeidbare Unter­brechungen.

Wo gesetzliche Klarstellungen und Übergangs­regelungen nötig sind, ist der Gesetzgeber gefordert. Wo die Arznei­mittel-Richtlinie betroffen ist, muss der G-BA innerhalb seiner Zuständig­keit handeln. Weitere zuständige Stellen und Vertrags­partner müssen bei Qualitäts- und Abrechnungs­fragen einbezogen werden. Die Verant­wortung für die Versorgung schwerkranker Menschen darf nicht zwischen den zuständigen Institu­tionen hin- und hergeschoben werden.

Wir erwarten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eine schriftliche Antwort beider Institu­tionen: Wer übernimmt welchen Schritt, und wann ist mit einer Klärung zu rechnen?

Schwerkranke Menschen können nicht weiter warten

Viele Betroffene haben jahrelang um eine geeignete Behandlung gekämpft. Sie können nicht erneut allein mit Ablehnungen, unklaren Erstattungsregeln und möglichen Gerichtsverfahren gelassen werden.

Mit dem Ausschluss von Cannabis­blüten aus der GKV-Erstattung trägt der Gesetzgeber die Verant­wortung, die Voraus­setzungen für eine medizinisch geeignete und GKV-finanzierte inhalative Anschluss­versorgung zu schaffen.

Dazu gehört eine Übergangs­regelung, die die bisherige Versorgung absichert, solange eine medizinisch verantwortbare Umstellung noch nicht möglich ist.

Wir erwarten einen funktionierenden GKV-finanzierten Versorgungs­weg für geeignete inhalierbare Cannabis­extrakte und eine gesetzlich abgesicherte Übergangs­versorgung – keine weiteren Verweise auf ungeeignete ölige Präparate oder offene Rechtsfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan)

Niebuhrstraße 33
45144 Essen

Vereins­register: VR 6003, Amtsgericht Essen

Telefon: 0201 6485 0852
E-Mail: info@bdcan.de
Web: bdcan.de

Ansprechperson:

Daniela Joachim
Vorstands­vorsitzende

E-Mail: daniela.joachim@bdcan.de