Aktueller Stand
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft.
Cannabisblüten sind seitdem im besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten.
Die seit dem 30. Juli geltende Vorrangregelung für einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel
ist bislang noch nicht geändert.
Eine Korrektur der Vorrangregelung befindet sich jedoch bereits im Gesetzgebungsverfahren.
CDU/CSU und SPD haben am 5. Oktober 2026 einen offiziellen Änderungsantrag vorgelegt. Danach soll ein vorgeschalteter
Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nur noch verlangt werden, wenn dieses für die betreffende Indikation
zugelassen ist.
Die bisher gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten soll entfallen. Nach der Begründung des Änderungsantrags soll die Dauer des Therapieversuchs künftig im ärztlichen Ermessen liegen. Ein unwirksames oder nicht vertragenes Fertigarzneimittel soll nicht weiterverordnet werden müssen. Bereits mit cannabishaltigen Arzneimitteln behandelte Patient:innen sollen nach der Begründung nicht nachträglich einen solchen vorgeschalteten Therapieversuch durchlaufen müssen.
Am 7. Oktober 2026 fand hierzu eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt.
Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als auch der GKV-Spitzenverband unterstützen die vorgesehene
Beschränkung auf zugelassene Anwendungsgebiete und den Wegfall der festen Sechsmonatsdauer.
Wichtig: Die vorgeschlagene Änderung ist noch nicht geltendes Recht. Der Bundestag soll am 15. Oktober 2026 über die Reform der Notfallversorgung entscheiden, in deren Rahmen auch die Korrektur des § 31 Absatz 6 SGB V beraten wird. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gilt die derzeitige Fassung weiter.
Hinweis zur Arzneimittel-Richtlinie: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bildet die gesetzliche Neuregelung im Cannabisabschnitt weiterhin noch nicht vollständig ab.
Zuletzt geprüft: 11. Oktober 2026
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Was gilt aktuell für Cannabisarzneimittel und bestehende Blütentherapien?
Für Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon gilt derzeit weiterhin die seit dem 30. Juli 2026 bestehende Vorrangregelung. Danach ist der Leistungsanspruch grundsätzlich an einen mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel geknüpft.
Nach der Einschätzung der Bundesregierung dürfte dieser vorgeschaltete Therapieversuch nur bei einer erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels für die jeweilige Indikation erforderlich sein. Bereits laufende Cannabistherapien müssten danach nicht allein wegen der Gesetzesänderung auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
Auch die gesetzlich genannte Dauer von sechs Monaten bedeutet nicht, dass ein ungeeignetes Fertigarzneimittel sechs Monate lang weiterverordnet werden muss. Ist es unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Therapieversuch nach der Einschätzung der Bundesregierung vorher beendet werden.
Eine Änderung dieser Vorrangregelung befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. Nach dem offiziellen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD soll der Fertigarzneimittelversuch künftig nur noch verlangt werden, wenn das Fertigarzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen ist. Die feste Mindestdauer von sechs Monaten soll entfallen; die Dauer des Therapieversuchs soll künftig im ärztlichen Ermessen liegen.
Nach der Begründung des Änderungsantrags soll die Vorrangregelung außerdem nicht für Patient:innen gelten, die für ihre aktuelle Indikation bereits mit einem cannabishaltigen Arzneimittel behandelt werden. KBV und GKV-Spitzenverband unterstützen die vorgesehene Klarstellung zum zugelassenen Anwendungsgebiet und den Wegfall der festen Sechsmonatsdauer.
Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gilt jedoch weiterhin die derzeitige Fassung des § 31 Absatz 6 SGB V.
Für die Verordnung eines anderen Cannabisarzneimittels kann grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie kein Genehmigungsvorbehalt besteht.
Wie wird die neue Regelung derzeit umgesetzt?
Die praktische Umsetzung der seit dem 30. Juli 2026 geltenden Neuregelung betrifft vor allem zwei Bereiche: die Verordnung der weiterhin erfassten Cannabisarzneimittel und den Umgang mit bereits bestehenden Genehmigungen für Cannabisblüten.
Bei laufenden Blütentherapien zeigt sich inzwischen, dass nicht allein die Gesetzesänderung entscheidend ist. Von Bedeutung können insbesondere der Inhalt der bisherigen Genehmigung, eine spätere Aufhebung durch die Krankenkasse, die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheids und die jeweilige Verfahrenssituation sein.
Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten: Gerichte entscheiden weiterhin einzelfallbezogen
Seit Inkrafttreten der Neuregelung haben mehrere Sozialgerichte über die weitere Versorgung von Patient:innen mit früher genehmigten Cannabisblüten entschieden. Die Entscheidungen fallen unterschiedlich aus, weil sich sowohl die Genehmigungs- als auch die Verfahrenssituationen unterscheiden.
Fortbestehende, noch nicht aufgehobene Genehmigungen: In einigen Eilverfahren wurde eine weitere Versorgung vorläufig angeordnet. In anderen Verfahren wurde ein Eilantrag trotz fortbestehender Genehmigung abgelehnt. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich daher kein allgemeiner Bestandsschutz.
Aufgehobene Genehmigungen ohne sofortige Vollziehung: Mehrere Sozialgerichte haben festgestellt, dass ein Widerspruch gegen die Aufhebung aufschiebende Wirkung haben kann. In diesen Fällen kann die frühere Genehmigung zunächst weiter Wirkung entfalten, solange die Aufhebung nicht vollziehbar ist.
Aufhebung mit angeordneter sofortiger Vollziehung: Hier kann die rechtliche Ausgangslage anders sein. In einem Landshuter Verfahren wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach summarischer Prüfung und Interessenabwägung abgelehnt.
Bundesverfassungsgericht: Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2026 keine materielle Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Blütenausschlusses oder einen allgemeinen Bestandsschutz getroffen. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass die offenen fachrechtlichen Fragen zunächst vor den Sozialgerichten geklärt werden müssen.
Einordnung: Aus der bisherigen Rechtsprechung folgt weder, dass frühere Genehmigungen automatisch fortbestehen, noch dass sie allein durch die Gesetzesänderung automatisch wirkungslos geworden sind. Entscheidend ist die konkrete Bescheid- und Verfahrenslage.
Quellen:
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, insbesondere Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c
- SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2026 – S 14 KR 409/26 ER, Volltext
- SG Dresden, Beschluss vom 8. September 2026 – S 11 KR 486/26 ER, Volltext
- SG Landshut, Beschluss vom 8. September 2026 – S 16 KR 271/26 ER
- SG Wiesbaden, Beschluss vom 9. September 2026 – anonymisierte Fassung
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. September 2026 – 1 BvR 2348/26, amtlicher Volltext
- SG Leipzig, Beschluss vom 16. September 2026 – S 3 KR 316/26 ER, amtliche Pressemitteilung
- SG Saarland, Beschluss vom 21. September 2026 – S 20 KR 51/26 ER
- SG Landshut, Beschluss vom 24. September 2026 – S 16 KR 264/26 ER
- SG Duisburg, Beschluss vom 4. Oktober 2026 – S 31 KR 1228/26 ER
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