Pressemitteilung
Verbändebündnis warnt vor Streichung der GKV-Erstattung von Cannabisblüten: Versorgungseinschnitte ohne Einsparwirkung
Berlin, 29.04.2026: Die führenden Fachverbände im Bereich Medizinalcannabis sprechen sich entschieden gegen die im heutigen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Streichung der Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V aus.
Die geplante Neuregelung, wonach künftig ausschließlich Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel sowie Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig bleiben sollen, wird von den Verbänden als versorgungspolitisch riskant, rechtlich problematisch und gesundheitsökonomisch nicht tragfähig bewertet.
Gezielter Leistungsausschluss statt effizienter Steuerung
Der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist bereits heute streng begrenzt. Cannabisarzneimittel werden ausschließlich bei schwerwiegenden Erkrankungen und nur dann verordnet, wenn anerkannte Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nicht wirksam oder nicht verträglich sind. Die geplante Streichung würde daher keine breite Versichertengruppe, sondern gezielt besonders vulnerable, chronisch schwerkranke und teils palliative Patientinnen und Patienten treffen.
„Für viele schwerkranke Patientinnen und Patienten sind Cannabisblüten kein ‚Lifestyle-Produkt‘, sondern die Therapie, die ihnen überhaupt erst ein Stück Lebensqualität ermöglicht. Wer diese Option aus der Erstattung streicht, nimmt Betroffenen nicht nur ein Arzneimittel, sondern zwingt sie entweder zum Therapieabbruch oder in die Selbstzahlung – für viele schlicht keine realistische Alternative“, betont Daniela Joachim als Vertretung von Cannabispatient:innen im Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan).
Therapeutische Gleichwertigkeit nicht gegeben
Die Annahme, Cannabisblüten seien durch Extrakte oder Fertigarzneimittel therapeutisch gleichwertig ersetzbar, wird von den Verbänden einhellig zurückgewiesen. In der Versorgungspraxis bestehen relevante pharmakokinetische Unterschiede: Insbesondere der schnelle Wirkeintritt inhalierter Cannabisblüten ist für bestimmte Indikationen – etwa bei akuten Schmerzspitzen, Spastiken, Übelkeit oder Migräneattacken – medizinisch erforderlich und durch oral applizierte Zubereitungen nicht adäquat substituierbar.
Versorgungsdaten aus der vom Gesetzgeber selbst veranlassten Begleiterhebung zeigen zudem, dass Cannabisblüten in der Praxis mit geringeren Therapieabbruchraten und weniger berichteten Nebenwirkungen verbunden sind als andere Cannabisarzneimittel. Dies spricht gegen ihre pauschale Herausnahme aus dem Leistungskatalog.
„Cannabisblüten sind für einen relevanten Teil der Patientinnen und Patienten medizinisch nicht durch orale Präparate ersetzbar. Besonders bei akuten Schmerzspitzen oder Spastiken ist der schnelle Wirkeintritt entscheidend. Eine Streichung verschlechtert die Versorgung – ohne medizinischen Mehrwert“, kritisiert Dr. med. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM).
Sucht- und Standardisierungsargumente nicht evidenzbasiert
Die im Referentenentwurf angeführte erhöhte Suchtgefahr aufgrund des schnellen Anflutens bei inhalativer Anwendung wird von den Verbänden als wissenschaftlich nicht belegt bewertet. Daten aus der ärztlich begleiteten Versorgung zeigen Missbrauchs- oder Abhängigkeitsentwicklungen nur in einem verschwindend geringen Anteil der Fälle.
Auch das häufig verwendete Argument mangelnder Standardisierung greift nach Ansicht der Verbände zu kurz. Medizinische Cannabisblüten unterliegen strengen GACP- und GMP-Standards und verfügen über definierte Wirkstoffgehalte sowie eng begrenzte Toleranzbereiche. Geringfügige natürliche Schwankungen sind klinisch irrelevant und in der ärztlichen Praxis etabliert.
„Die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten erfolgt heute über etablierte, hochqualifizierte Apothekenstrukturen mit speziellen Qualitäts-, Dokumentations- und Beratungsprozessen. Diese Strukturen wurden über Jahre aufgebaut und sichern eine verantwortungsvolle, kontrollierte und fachgerechte Versorgung. Ihre faktische Entwertung durch einen pauschalen Leistungsausschluss ist gesundheitspolitisch kurzsichtig“, erklärt die Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken e. V. (VCA), Dr. Christiane Neubaur.
Kein relevantes Einsparpotenzial – erhebliche Folgerisiken
Das im Kabinettsentwurf genannte Einsparpotenzial steht aus Sicht der Verbände in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Versorgungsfolgen. Die Kalkulation berücksichtigt weder Verlagerungseffekte auf teurere Fertigarzneimittel noch zusätzliche Kosten durch Therapiewechsel oder Folgeschäden.
Da sich viele schwerkranke Patientinnen und Patienten eine Selbstzahlung nicht leisten können, drohen darüber hinaus Versorgungsabbrüche oder ein Ausweichen auf unsichere Beschaffungswege, was die gesundheitspolitischen Ziele des Cannabisrechts konterkarieren würde.
„Das behauptete Einsparpotenzial ist methodisch nicht belastbar. Tatsächlich drohen Kostenverlagerungen, Therapieabbrüche und neue Risiken – zulasten der Patientinnen und Patienten und am Ende auch zulasten des Gesundheitssystems“, warnt Dirk Heitepriem, Präsident des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW).
Eingriff in ärztliche Therapiehoheit und verfassungsrechtliche Bedenken
Die Verbände sehen in der geplanten Regelung einen systematischen Bruch mit der seit 2017 geltenden gesetzlichen Konzeption sowie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur individuellen Therapiealternativität. Ein pauschaler Ausschluss einer Darreichungsform greift unmittelbar in die ärztliche Therapiehoheit ein.
Darüber hinaus wirft die geplante Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten aus Sicht des Verbändebündnisses erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Wird schwerkranken Patientinnen und Patienten der Zugang zu einer für sie wirksamen Therapie allein aus fiskalischen Gründen verwehrt, droht eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
„Die geplante Regelung unterstellt eine therapeutische Austauschbarkeit, die weder evidenzbasiert noch rechtlich haltbar ist. Sie steht im Widerspruch zur Intention des § 31 Abs. 6 SGB V und zur höchstrichterlichen Rechtsprechung“, stellt Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC), klar.
Forderung des Verbändebündnisses
Die unterzeichnenden Verbände fordern die Bundesregierung auf, die geplante Streichung der Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung nicht weiterzuverfolgen. Statt eines pauschalen Leistungsausschlusses bedarf es einer differenzierten, evidenzbasierten Weiterentwicklung der Versorgung, die therapeutische Realität, Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt.
Ansprechpartner:innen für die Presse:
Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende BPC
Telefon: +49 162 666 1104
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Dirk Heitepriem, Präsident BvCW
Telefon: +49 170 64 00 306
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Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin VCA
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Über die Verbände:
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)
Ansprechpartner: Dr. med. Franjo Grotenhermen
Telefon: 05233 953 72 46
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Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) wurde 1997 von Beschäftigten aus dem Gesundheitswesen sowie Patientinnen und Patienten gegründet. Die ACM hat in den vergangenen 30 Jahren ein umfangreiches Informations- und Serviceangebot entwickelt und maßgeblich an den Verbesserungen bei der medizinischen Verwendung von Medikamenten auf Cannabisbasis in Deutschland mitgewirkt. So wurde durch eine von der ACM initiierte Verfassungsbeschwerde und nachfolgende Musterprozesse vor den Verwaltungsgerichten der Weg für Ausnahmeerlaubnisse für die medizinische Verwendung von Cannabis aus der Apotheke im Jahr 2007 bereitet.
Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan)
Ansprechpartnerin: Daniela Joachim
Telefon: 0201 6485 08 52
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Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. (BDCan) als gemeinnütziger Verein setzt sich durch direkten Austausch mit der Politik, Ärzt:innen, Apotheker:innen, Krankenkassen, MDK sowie der Industrie dafür ein, dass Patient:innen mit qualitativ hochwertigen Cannabisarzneimitteln in verschiedenen Darreichungsformen flächendeckend von den niedergelassenen Apotheken vor Ort und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen versorgt werden, wenn eine Therapie mit Cannabinoiden indiziert ist. Zudem bieten wir unseren Mitgliedern Unterstützung bei der Gründung von Selbsthilfegruppen und beraten in diesen sowie über unsere Hotline und per E-Mail zu allen Fragen rund um die Therapie mit Medizinalcannabis.
Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW)
Ansprechpartner: Michael Greif, Geschäftsführer
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Der BvCW ist die Stimme der Cannabiswirtschaft in Deutschland und vertritt alle Branchensegmente und Unternehmensgrößen gegenüber Politik und Verwaltung. Unsere Fachbereiche gliedern sich in „Genussmittelregulierung“, „Industriehanf“, „Medizinalcannabis“ sowie “Technik, Handel & Dienstleistung”. Wir bündeln industriepolitische, technologische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Expertise und setzen uns für bessere politische Rahmenbedingungen ein.
Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC)
Ansprechpartnerin: Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende
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Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC) vertritt die Interessen der pharmazeutischen Cannabinoidunternehmen in Deutschland. Ziel des Verbandes ist es, optimale Bedingungen für die Versorgung mit qualitätsgesichertem medizinischem Cannabis zu schaffen und so zur Verbesserung der Lebensqualität von Patient:innen beizutragen. Dafür bündelt der BPC die Expertise seiner rund 30 Mitglieder und engagiert sich für Versorgungssicherheit, Forschungsförderung, die Weiterentwicklung von Cannabinoidtherapien sowie für geeignete Anbau- und Versorgungsstrukturen. Durch Information, Aufklärung, Fortbildung und den Austausch mit politischen und regulatorischen Entscheidungsträgern gestaltet der Verband die Rahmenbedingungen der Branche aktiv mit.
Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA)
Ansprechpartnerin: Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin
Telefon: 0208 9912 9921
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Das erklärte Ziel des VCA ist es, in Deutschland eine effiziente und bezahlbare Versorgung von Patient:innen mit medizinischem Cannabis sicherzustellen. Diese Versorgungspflicht sieht der Verband ganz klar bei den pharmazeutischen Expert:innen in der Apotheke. Denn gemäß § 1 Apothekengesetz obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Hier ist der Kontaktpunkt für Patient:innen, vor, während und nach dem Erhalt einer ärztlichen Verordnung. Das pharmazeutische Fachpersonal versorgt, berät und begleitet Patient:innen.