Skip to main content

Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Neue Regeln zur Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln: Was Patient:innen jetzt wissen sollten

Informationen für gesetzlich versicherte Patient:innen mit einer laufenden oder geplanten Therapie mit Cannabisarzneimitteln.

Aktueller Stand

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Cannabisblüten sind seitdem im besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten.

Hinweis: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie und die FAQ des Gemeinsamen Bundesausschusses sind noch nicht vollständig an die seit dem 30. Juli 2026 geltende Rechtslage angepasst.

Neu am 20. August 2026: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt nach erneuter rechtlicher Prüfung die Auffassung, dass bei einer erstmaligen Cannabistherapie in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet werden müsse – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Damit weicht die KBV ausdrücklich von der aktuell vom GKV-Spitzenverband vertretenen Auslegung ab. Die KBV erwartet eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums.

Laufende Therapien: Nach Angaben der KBV betrifft diese Auslegung nur erstmalige Therapieversuche. Bestehende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten können nach ihrer Darstellung unverändert fortgesetzt werden. Patient:innen, die bisher Cannabisblüten erhalten haben, können nach KBV-Auffassung ohne vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden.

Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für laufende Blütentherapien. Fragen zur Fortgeltung bestehender Genehmigungen und zu möglichen Bestandsschutzwirkungen sind daher weiterhin nicht abschließend geklärt.

Zuletzt geprüft: 21. August 2026, 17:41 Uhr
Wir aktualisieren diese Seite, sobald es verlässliche Neuigkeiten gibt.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach der aktuellen Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch wenn es für die konkret behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Damit weicht die KBV von ihrer gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband am 6. August 2026 veröffentlichten Auslegung ab. Damals gingen beide noch davon aus, dass der vorgeschaltete Fertigarzneimittelversuch nur erforderlich sei, wenn für die jeweilige Erkrankung ein entsprechend zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Der GKV-Spitzenverband hält nach Darstellung der KBV an dieser indikationsbezogenen Auslegung fest. Eine eigenständige aktuelle Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes hierzu liegt uns bislang nicht vor. Die KBV erwartet eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium.

Der Therapieversuch muss nach Auffassung der KBV nicht zwingend sechs Monate fortgeführt werden. Ist das Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch vorzeitig beendet werden. In diesem Punkt besteht nach Angaben der KBV weiterhin Einigkeit mit dem GKV-Spitzenverband. Nach aktueller KBV-Auslegung muss anschließend auch kein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel erprobt werden.

Bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten sollen nach der aktuellen KBV-Auslegung nicht nachträglich dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch unterliegen. Für Patient:innen, die bisher Cannabisblüten erhalten haben und auf ein anderes Cannabisarzneimittel wechseln müssen, soll ebenfalls kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein. Daraus folgt jedoch keine Fortsetzung der GKV-Versorgung mit Cannabisblüten.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist nach aktueller Information der KBV grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten im besonderen Leistungsanspruch des § 31 Absatz 6 SGB V nicht mehr enthalten. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für laufende Blütentherapien.

Zur praktischen Umsetzung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen inzwischen Hinweise veröffentlicht. Diese sind keine Rechtsquellen. Zudem unterscheiden sich die veröffentlichten Auslegungen in wichtigen Punkten.

Besonders umstritten ist derzeit der neu vorgeschriebene Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Die KBV vertritt seit dem 20. August 2026 die Auffassung, dass dieser bei einer erstmaligen Cannabistherapie auch dann erforderlich ist, wenn das Fertigarzneimittel für die konkrete Erkrankung nicht zugelassen ist. Der GKV-Spitzenverband hält nach Darstellung der KBV an der zuvor gemeinsam vertretenen indikationsbezogenen Auslegung fest. Auch einzelne Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen vertreten weiterhin diese andere Auffassung. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Offizielle Hinweise von KBV und Kassen­ärztlichen Vereinigungen

Die folgenden Veröffentlichungen richten sich überwiegend an Arzt­praxen und geben die jeweilige Sicht der Kassenärztlichen Bundes­ver­einigung (KBV) oder der regionalen Kassen­ärztlichen Vereinigung auf die Umsetzung wieder. Sie sind keine Rechtsquellen. Einzelne Aussagen – insbesondere zur Wirkung der Neu­regelung auf bestehende Genehmi­gungen – fallen unterschiedlich aus.

Der Gesetzeswortlaut des § 31 Absatz 6 SGB V hat sich seit dem 30. Juli 2026 nicht geändert. Uneinheitlich ist derzeit jedoch die Auslegung der neu eingeführten Vorrangregel für cannabishaltige Fertigarzneimittel. Die veröffentlichten Hinweise von KBV, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sind keine Rechtsquellen.

Muss bei einer erstmaligen Cannabistherapie immer zuerst ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden?
Hier besteht derzeit ein offener Auslegungsstreit. Die KBV vertritt seit dem 20. August 2026 die Auffassung, dass zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden müsse – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen folgen dieser Auslegung.

Andere Stellen, darunter die KV Berlin und das AOK-Fachportal, beziehen den Vorrang dagegen auf ein für die jeweilige Erkrankung zugelassenes Fertigarzneimittel. Nach Darstellung der KBV hält auch der GKV-Spitzenverband an dieser zuvor gemeinsam mit der KBV vertretenen Auffassung fest. Eine eigenständige aktuelle Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes hierzu liegt uns bislang nicht vor. Die KV Brandenburg bezeichnet die Frage ausdrücklich als weiterhin ungeklärt.

Muss der Therapieversuch immer sechs Monate dauern?
Nach aktueller Auffassung der KBV kann der Versuch bei fehlender Wirksamkeit oder Unverträglichkeit vorzeitig beendet werden. Zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen und auch das AOK-Fachportal vertreten dies ebenfalls. Die KV Sachsen veröffentlicht hierzu eine abweichende, strengere Auslegung.

Muss anschließend noch ein zweites Fertigarzneimittel versucht werden?
Nach aktueller KBV-Auslegung nein. Auch mehrere Kassenärztliche Vereinigungen vertreten diese Auffassung.

Was gilt für bereits laufende Therapien?
Laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten werden nach den überwiegenden aktuellen Umsetzungshinweisen nicht nachträglich dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch unterworfen. Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen weisen wegen der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahme dennoch auf eine Klärung mit der Krankenkasse hin.

Was gilt beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie?
Nach aktueller KBV-Auslegung ist vor dem Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich. Grundsätzlich ist für das andere Cannabisarzneimittel eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern keine Befreiung vom Genehmigungsvorbehalt greift.

Wichtig: Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung dieser Auslegungsfragen durch das Bundesgesundheitsministerium, den G-BA oder die Rechtsprechung liegt derzeit nicht vor.

Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten: unterschiedliche Hinweise

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Blütentherapien. Ein allgemeiner Bestandsschutz ist damit gesetzlich nicht geregelt.

Mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gehen in der praktischen Umsetzung davon aus, dass bestehende Genehmigungen nicht als Grundlage für eine weitere GKV-Versorgung mit Cannabisblüten nach dem 29. Juli 2026 ausreichen. Andere regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse.

Diese Hinweise sind keine Rechtsquellen. Sie klären insbesondere nicht abschließend, welche Rechtswirkung ein konkreter, vor der Gesetzesänderung erteilter Genehmigungsbescheid im Einzelfall weiterhin entfaltet. Eine allgemeine gerichtliche Klärung hierzu liegt uns derzeit nicht vor.

Weiterhin ungeklärt ist auch, wie mit Cannabisblüten-Verordnungen umzugehen ist, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nicht vollständig beliefert wurden. Eine bundeseinheitliche offizielle Regelung hierzu ist uns bislang nicht bekannt.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist nach aktueller KBV-Auslegung grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Diese neue Genehmigung betrifft die Behandlung mit dem anderen Cannabisarzneimittel. Sie beantwortet nicht die offene Frage, welche Rechtswirkung eine frühere Genehmigung für Cannabisblüten nach der Gesetzesänderung noch entfaltet.

Was der BDCan leisten kann – und wo unsere Grenzen liegen

Der BDCan stellt auf dieser Seite allgemeine, laufend aktualisierte Informationen, Vorlagen und Checklisten zur Verfügung. Wir beobachten die praktische Umsetzung durch Kranken­kassen, Arztpraxen und Apotheken und setzen uns politisch für klare Regelungen zum Schutz laufender Behandlungen ein.

Der BDCan kann jedoch keine individuelle Prüfung von Genehmigungen, Bescheiden, Verordnungen, Widersprüchen oder Klagen übernehmen. Wir bieten keine Rechts­beratung, keine medizinische Einzelfall­bewertung und keine persönliche Fall­begleitung an. Wir können auch nicht zusagen oder vorhersagen, ob eine Kranken­kasse eine konkrete Behandlung weiter finanziert.

Bitte nutzen Sie zunächst die Informationen, häufigen Fragen und Downloads auf dieser Seite. Bei einem belastenden Bescheid, laufenden Fristen oder einer drohenden Versorgungslücke sollten Sie möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung einholen. Senden Sie uns bitte keine vollständigen Patientenakten oder ungeschwärzten medizinischen Unterlagen.

Für unsere politische und fachliche Arbeit können kurze, anonymisierte Hinweise zu neuen oder wiederkehrenden Umsetzungs­problemen hilfreich sein. Aufgrund der derzeit sehr hohen Zahl an Anfragen können wir jedoch keine individuelle Prüfung oder persönliche Antwort zusagen.

Was Sie tun können, wenn Ihre Blütenversorgung gefährdet ist

Die folgenden Hinweise richten sich vor allem an gesetzlich Versicherte mit einer laufenden Behandlung mit Cannabis­blüten.

Wenn Sie bereits mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen Cannabis-Rezepturarzneimittel behandelt werden, müssen Sie nach aktueller Information der KBV nicht allein wegen der neuen Regelung einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nachholen. Solange Ihre Behandlung weiter verordnet und zulasten der Krankenkasse abgegeben wird, besteht deshalb allein aufgrund dieser Neuregelung kein Handlungsbedarf.

1. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab. Verändern Sie auch die Dosierung oder Anwendung nicht auf eigene Faust.

2. Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Praxis

Wenn Sie bisher Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben, vereinbaren Sie möglichst früh­zeitig einen Termin.

Besprechen Sie dort insbesondere:

  • welches andere Cannabis­arznei­mittel für Sie medizinisch geeignet sein könnte,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung haben könnte,
  • welche Erfahrungen mit Ihrer bisherigen Behandlung dokumentiert werden sollten.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Die Genehmigung entfällt, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf.

Wenn Sie bereits Cannabisblüten erhalten haben und jetzt auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden müssen, ist nach aktueller Information der KBV kein vorheriger sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erforderlich. Die KBV stellt ausdrücklich klar, dass bereits laufende Cannabistherapien von dieser neuen Vorgabe nicht betroffen sind.

Diese Aussage gibt die aktuelle Auffassung der KBV zur praktischen Anwendung der Neuregelung wieder. Eine ausdrückliche Sonderregelung für die Umstellung von Cannabisblüten enthält der Gesetzestext selbst nicht.

Ob und wie Ihre Behandlung umgestellt werden kann, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gemeinsam mit Ihnen beurteilen. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

3. Klären Sie eine bestehende Genehmigung und handeln Sie bei Versorgungsproblemen

Wenn Sie über eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten verfügen, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich um eine eindeutige Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls wie lange sie diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt. Einzelne regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse. Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner oder gesetzlich geregelter Bestandsschutz.

Besonders wichtig ist eine schnelle Klärung, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Sie bereits ein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten haben.

Handeln Sie insbesondere, wenn

  • Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder wegen der neuen Rechtslage eine Umstellung verlangt,
  • Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung ablehnt,
  • Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
  • oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.

Fragen Sie zunächst nach dem genauen Grund. Bitten Sie Praxis oder Apotheke nach Möglichkeit um eine kurze schrift­liche Mitteilung, ob das Problem die Verordnung, die Abgabe, die Abrechnung oder die Kostenübernahme betrifft.

Betrifft das Problem die Genehmigung oder Kostenübernahme, wenden Sie sich kurzfristig schriftlich an Ihre Kranken­kasse. Teilen Sie mit, welches Cannabis­arzneimittel betroffen ist, wann Sie die nächste Versorgung benötigen und wodurch diese derzeit gefährdet ist.

Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabis­blüten haben, bitten Sie zusätzlich um eine klare schriftliche Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie lange die Krankenkasse diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt.

Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, fragen Sie ausdrücklich, ob die Genehmigung für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel fortgilt.

Falls die Krankenkasse die Kosten­über­nahme einschränken oder beenden will, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechts­behelfs­belehrung.

Wichtig: Eine Anhörung ist noch kein Bescheid

Beabsichtigt die Krankenkasse eine Entscheidung durch Verwaltungsakt, die in Ihre Rechte eingreift – etwa die Aufhebung einer fortwirkenden Genehmigung –, ist Ihnen grundsätzlich vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein solches Schreiben kann die Überschrift „Anhörung nach § 24 SGB X“ tragen. Von einer Anhörung kann das Gesetz in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die Anhörung ist noch kein Aufhebungsbescheid, sollte aber nicht liegen bleiben.

Antworten Sie möglichst frühzeitig und beachten Sie die im Schreiben genannte Frist. Teilen Sie insbe­sondere mit,

  • wann Sie Ihre nächste Ver­ordnung oder Abgabe benötigen,
  • welche Folgen eine Unter­brechung oder kurzfristige Umstellung für Sie hätte,
  • und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, müssen Sie nicht bis zum letzten Tag der Anhörungsfrist warten. Bitten Sie um eine unverzüg­liche Entscheidung und um schrift­liche Mitteilung, ob die Kosten bis zu dieser Entscheidung weiter über­nommen werden.

Wenn ein Bescheid kommt oder die Versorgung unmittelbar unterbrochen wird

Lassen Sie einen ablehnenden oder auf­hebenden Bescheid nicht liegen und beachten Sie die darin genannte Rechts­behelfsfrist. Suchen Sie möglichst kurz­fristig qualifizierte sozialrechtliche Unter­stützung.

Wenn Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder die Kosten­übernahme ablehnt, kann zusätzlich einst­weiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Ob die Voraus­setzungen dafür erfüllt sind und welches Vorgehen geeignet ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Wichtig bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz: Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Ein Eilantrag zu einer weiteren Versorgung mit Cannabisblüten sollte deshalb nicht allein damit begründet werden, dass die bisherigen medizinischen Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V weiterhin erfüllt sind.

Bei bereits genehmigten Blütentherapien können weitere rechtliche Fragen eine Rolle spielen, insbesondere welche Wirkung eine frühere Genehmigung nach der Gesetzesänderung noch hat und ob beziehungsweise auf welcher Grundlage die Krankenkasse diese beendet oder als erledigt betrachtet. Auch andere Anspruchsgrundlagen können je nach Situation zu prüfen sein.

Welche Argumentation im konkreten Verfahren rechtlich in Betracht kommt, kann der BDCan nicht beurteilen. Bei einem gerichtlichen Eilverfahren sollte deshalb möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung eingeholt werden.

Wenn Sie ein Schreiben Ihrer Kranken­kasse zur weiteren Versorgung mit Cannabis­arzneimitteln erhalten, können Sie uns dieses gerne mitteilen – unab­hängig davon, ob die Krankenkasse auf Ihre Anfrage antwortet oder Sie unauf­gefordert anschreibt. Das gilt ins­be­sondere für Anhörungen, Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen sowie ablehnende oder aufhebende Bescheide.

Sie können den Inhalt kurz zusammen­fassen oder uns das Schreiben nach sorgfältiger Schwärzung persön­licher Daten an info@bdcan.de weiter­leiten. Entfernen Sie insbesondere Namen, Anschrift, Versichertennummer und nicht erforderliche Gesundheitsdaten. Ihre Rück­­meldungen helfen uns, die Vor­gehens­­weise der Krankenkassen besser einzuschätzen und unsere Informationen für Betroffene zu aktualisieren.

4. Halten Sie Unterlagen bereit und beachten Sie Fristen

Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen auf:

  • Genehmigungs- oder Kosten­übernahme­bescheide,
  • aktuelle Verordnungen und Medikationspläne,
  • Schreiben Ihrer Krankenkasse,
  • Mitteilungen aus Praxis oder Apotheke,
  • Versand- und Zugangsnachweise.

Notieren Sie bei neuen Schreiben das Datum, an dem Sie diese erhalten haben.

Wenn Sie einen belastenden Bescheid erhalten oder eine kurzfristige Versorgungs­lücke droht, holen Sie möglichst frühzeitig qualifizierte sozial­rechtliche Beratung ein. Dabei kann geprüft werden, ob ein Wider­spruch und gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Warten Sie mit der Beratung nicht bis zum Ende einer angegebenen Frist.

5. Dokumentieren Sie Ihren Therapieverlauf

Notieren Sie regelmäßig, wie es Ihnen mit Ihrer aktuellen Behandlung geht. Halten Sie insbesondere Beschwerden, Wirkung, Nebenwirkungen, Schlaf, Belastbarkeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit fest.

Vermerken Sie außerdem, wenn Verordnungen oder Abgaben verzögert werden, eine Umstellung verlangt wird oder eine Unterbrechung der Behandlung droht.

Eine fortlaufende Dokumentation kann Ihrer behandelnden Praxis und einer rechtlichen Beratung helfen, Veränderungen und zeitliche Abläufe nachzuvollziehen. Ob und welche Bedeutung sie in einem Verfahren hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

Downloads und Fachinformationen

Checkliste für das Praxisgespräch

Welche Unterlagen und Fragen für das Gespräch mit Ihrer behandelnden Praxis hilfreich sein können.

PDF · 1 Seite · Stand: 21. August 2026

Welche Vorlage passt zu Ihrer Situation?

Sie möchten klären, was mit Ihrer bestehenden Genehmigung passiert

Wenn Sie bereits eine Genehmigung oder Kostenübernahme für Cannabisblüten haben, können Sie Ihre Krankenkasse mit dieser Vorlage um eine eindeutige schriftliche Klärung bitten. Das ist besonders sinnvoll, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang die bisherige Genehmigung nach der Gesetzesänderung weiter berücksichtigt wird.

Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, können Sie mit der Vorlage außerdem ausdrücklich nachfragen, was für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel gilt.

Wichtig: Diese Vorlage dient der Klärung einer bestehenden Genehmigung. Wenn Ihnen bereits ein ablehnender oder einschränkender Bescheid Ihrer Krankenkasse vorliegt, ersetzt sie keinen Widerspruch und wahrt keine Rechtsbehelfsfrist. Beachten Sie insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Ausfüllbares PDF · 2 Seiten · Stand: 13. August 2026 · Bitte eine Kopie des ausgefüllten Schreibens und möglichst einen Nachweis über den Versand aufbewahren.

Ihre weitere Versorgung ist konkret gefährdet

Diese Vorlage ist für Fälle gedacht, in denen die nächste Verordnung oder Abgabe zeitnah benötigt wird und die weitere Kostenübernahme durch die Krankenkasse ungeklärt ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet, Ihre Apotheke die Abgabe oder Abrechnung ablehnt oder Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt.

Wichtig: Die Krankenkasse kann weder eine ärztliche Verordnung noch eine Abgabe durch die Apotheke anordnen. Die Vorlage betrifft nur die Genehmigung oder Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Ausfüllbares PDF · 2 Seiten · Stand: 2. August 2026 · Bitte möglichst mit Zugangsnachweis versenden und eine Kopie aufbewahren.

Sie haben ein Anhörungsschreiben Ihrer Krankenkasse erhalten

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist noch kein Bescheid. Mit dieser Vorlage können Sie auf die Gründe im Anhörungsschreiben eingehen und darstellen, welche Folgen eine Unterbrechung oder kurzfristige Umstellung für Sie haben könnte. Beachten Sie unbedingt die im Schreiben genannte Frist.

Ausfüllbares PDF · 3 Seiten · Stand: 2. August 2026 · Bitte die ausgefüllte Stellungnahme und einen Nachweis über den Versand aufbewahren.

Bereits einen Bescheid erhalten?

Diese Vorlagen ersetzen keinen Wider­spruch und keinen gerichtlichen Eilantrag. Sie wahren auch keine Rechtsbehelfs­fristen.

Wenn Ihre Krankenkasse bereits einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid erlassen hat, beachten Sie die Rechts­behelfs­belehrung und suchen Sie möglichst frühzeitig qualifizierte sozial­rechtliche Unterstützung.

Cannabisblüten und GKV: Was jetzt zu tun ist

Kompakte Information für Menschen mit einer laufenden Blütentherapie: Was Sie tun können, wenn Verordnung, Abgabe oder Kostenübernahme gefährdet ist – mit Hinweisen zu Anhörung, Bescheid, Widerspruch, einstweiligem Rechtsschutz sowie Anlaufstellen und möglichen Kosten.

PDF · 2 Seiten · Stand: 2. August 2026

Off-Label-Verordnung von Sativex®, Canemes® und Exilby®

Fachliche Kurzübersicht für Vertragsärzt:innen zur Verordnung cannabishaltiger Fertigarzneimittel außerhalb der Zulassung, zur Einordnung nach § 31 Absatz 6 SGB V und zum möglichen Entfall der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

PDF · 2 Seiten · Stand: 26. Juli 2026

Häufige Fragen und Antworten

Mit der Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V wurde der besondere Leistungsanspruch auf Cannabisarzneimittel geändert:

  • Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr von diesem besonderen Leistungsanspruch erfasst.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst.
  • Bei der erstmaligen Versorgung ist grundsätzlich ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen.

Nach aktueller Auffassung der KBV soll bei einer erstmaligen Cannabistherapie zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel versucht werden – auch wenn es für die behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist. Damit weicht die KBV von der am 6. August 2026 gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband veröffentlichten Auslegung ab. Nach Darstellung der KBV hält der GKV-Spitzenverband an der bisherigen, indikationsbezogenen Auslegung fest. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Ist das Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, muss der Therapieversuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht sechs Monate fortgeführt werden. Ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel muss nach Auffassung der KBV anschließend nicht zusätzlich erprobt werden.

Bereits laufende Cannabistherapien sind nach aktueller Information der KBV von dem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch ist deshalb nicht erforderlich.

Offen bleiben insbesondere Fragen zu bestehenden Genehmigungen und laufenden Behandlungen mit Cannabisblüten.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Bis einschließlich 29. Juli 2026 galt die bisherige Rechtslage; seit dem 30. Juli 2026 gilt die Neuregelung.

Unmittelbar betroffen sind gesetzlich Versicherte, die bisher Cannabisblüten zulasten ihrer Krankenkasse erhalten haben oder erstmals eine Behandlung mit Cannabisarzneimitteln beginnen sollen.

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie mit den weiterhin erfassten Cannabisarzneimitteln soll nach aktueller Auffassung der KBV zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel versucht werden – auch wenn dieses für die behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Bereits laufende Cannabistherapien sind nach aktueller Information der KBV von diesem vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch ist danach nicht erforderlich.

Weiterhin offen bleiben insbesondere Fragen zur rechtlichen Behandlung bestehender Genehmigungen für Cannabisblüten und zu Blütenverordnungen, die bereits vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber noch nicht vollständig beliefert wurden.

Das lässt sich derzeit nicht pauschal beantworten.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Blütentherapien. Ein allgemeiner Bestandsschutz ist damit gesetzlich nicht geregelt.

Mehrere aktuelle Veröffentlichungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gehen in der praktischen Umsetzung davon aus, dass bestehende Genehmigungen nicht als Grundlage für eine weitere GKV-Versorgung mit Cannabisblüten nach dem 29. Juli 2026 ausreichen. Andere regionale Hinweise empfehlen bei bestehenden Genehmigungen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse.

Diese Umsetzungshinweise sind keine Rechtsquellen. Sie klären nicht abschließend, welche Rechtswirkung ein konkreter, vor der Gesetzesänderung erteilter Genehmigungsbescheid weiterhin entfaltet. Eine allgemeine gerichtliche Klärung hierzu liegt uns derzeit nicht vor.

Wenn Sie eine bestehende Genehmigung haben, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich um eine eindeutige Klärung bitten. Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, fragen Sie ausdrücklich, was für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel gilt.

Hierfür können Sie unsere Vorlage zur Klärung einer bestehenden Genehmigung verwenden.

Wenn die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden will oder davon ausgeht, dass sie sich durch die Gesetzesänderung erledigt hat, bitten Sie um eine schriftliche und begründete Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist nach aktueller KBV-Auslegung grundsätzlich eine neue Genehmigung erforderlich. Das gilt nicht, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf.

Auch dann kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Eine Genehmigung schließt eine spätere Wirtschaftlichkeitsprüfung der konkreten Verordnung jedoch nicht vollständig aus.

Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig. Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und verändern Sie weder Dosierung noch Anwendung auf eigene Faust.

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Bei bestehenden Blütentherapien gibt es inzwischen jedoch unterschiedliche Hinweise zum Umgang mit früheren Genehmigungen. Ob eine Krankenkasse eine solche Genehmigung im Einzelfall weiterhin berücksichtigt, sollte deshalb schriftlich geklärt werden. Einen allgemeinen Bestandsschutz gibt es nicht.

Wenn die Behandlung zulasten der GKV auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden soll, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen besprechen, welche Alternative medizinisch geeignet ist.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Das gilt nicht, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, die ohne vorherige Genehmigung verordnen darf. Auch dann kann freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, etwa zur Absicherung und um möglichen späteren Rückforderungen vorzubeugen. Eine solche Genehmigung schließt eine spätere Wirtschaftlichkeitsprüfung der konkreten Verordnung jedoch nicht vollständig aus.

Nach aktueller KBV-Auslegung ist bei Patient:innen, die bereits Cannabisblüten erhalten haben, vor dem Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich. Dies ist eine Umsetzungsauslegung der KBV; eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Wechsel enthält das Gesetz nicht.

Eine bereits laufende Behandlung mit anderen weiterhin von § 31 Absatz 6 SGB V erfassten Cannabisarzneimitteln muss nach aktueller KBV-Auslegung nicht allein wegen der neuen Vorrangregel umgestellt werden. Ein nachträglicher Fertigarzneimittelversuch ist danach nicht erforderlich.

Weiterhin von der besonderen Regelung in § 31 Absatz 6 SGB V erfasst sind:

  • Cannabisextrakte in standardisierter Qualität
  • Arzneimittel mit Dronabinol
  • Arzneimittel mit Nabilon

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr enthalten.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach aktueller Auffassung der KBV zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Der GKV-Spitzenverband hält nach Darstellung der KBV dagegen an der zuvor gemeinsam vertretenen indikationsbezogenen Auslegung fest. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten sind nach aktueller KBV-Auslegung vom vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Ein nachträglicher Therapieversuch ist danach nicht erforderlich. Für den Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie soll nach KBV-Auslegung ebenfalls kein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch erforderlich sein.

Eine allgemein geklärte und für alle Betroffenen geeignete inhalative Alternative zu Cannabisblüten lässt sich derzeit nicht benennen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein nennt in ihren aktuellen Hinweisen als inhalative Möglichkeit die Ethanolische Dronabinol-Lösung nach NRF 22.16. Dabei handelt es sich um einen regionalen Umsetzungshinweis und nicht um eine bundesweit verbindliche Festlegung.

Bei anderen inhalierbaren, insbesondere hochkonzentrierten Cannabisextrakten bestehen derzeit erhebliche Unsicherheiten. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen vertreten unterschiedliche Auffassungen zur pharmazeutischen Einordnung und zur GKV-Verordnungsfähigkeit. Auch aus einzelnen Genehmigungen oder Ablehnungen von Krankenkassen lässt sich keine allgemeine Regel ableiten.

Ob eine inhalative Alternative medizinisch geeignet ist und welche Darreichungsform infrage kommt, muss individuell mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Wenn Sie eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten haben und unklar ist, wie Ihre Krankenkasse damit nach der Gesetzesänderung umgeht, können Sie auch ohne akute Versorgungslücke schriftlich um eine eindeutige Klärung bitten. Dafür können Sie unsere Vorlage zur Klärung einer bestehenden Genehmigung verwenden.

Besonders wichtig ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Ihre Krankenkasse Sie von sich aus anschreibt.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder eine Umstellung verlangt,
  • Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ablehnt,
  • Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
  • oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.

Fragen Sie zunächst nach dem konkreten Grund. Geht es um Ihre Genehmigung oder die Kostenübernahme, bitten Sie die Krankenkasse um eine zeitnahe schriftliche Entscheidung.

Will die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden oder geht sie davon aus, dass sich eine bestehende Genehmigung erledigt hat, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Beachten Sie Fristen in Schreiben der Krankenkasse und bewahren Sie Ihre Unterlagen sowie Versandnachweise auf.

Neben § 31 Absatz 6 SGB V enthält das Sozialgesetzbuch mit § 2 Absatz 1a SGB V eine besondere Regelung für sehr eng begrenzte medizinische Ausnahmesituationen. Sie betrifft Versicherte mit einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlichen oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Das Bundessozialgericht stellt an diese Ausnahme hohe Anforderungen. Insbesondere bei einer „wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung“ reicht eine schwere oder chronische Erkrankung allein nicht aus. Erforderlich ist eine notstandsähnliche Extremsituation. § 2 Absatz 1a SGB V kann grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln erfassen.

Derzeit ist jedoch nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen § 2 Absatz 1a SGB V nach dem ausdrücklichen Ausschluss von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V überhaupt einen eigenständigen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten ermöglichen kann.

Aus § 2 Absatz 1a SGB V lässt sich deshalb derzeit keine allgemeine Härtefallregelung für Cannabisblüten und keine Zusage einer Kostenübernahme ableiten. Ob diese Vorschrift in einer konkreten medizinischen Extremsituation als weitere Anspruchsgrundlage geprüft werden kann, sollte gegebenenfalls mit qualifizierter sozialrechtlicher Beratung geklärt werden.

Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Die Krankenkasse teilt damit mit, dass sie möglicherweise Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme ändern oder beenden will. Sie erhalten Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.

Lassen Sie das Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Teilen Sie der Krankenkasse möglichst kurz mit,

  • wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung für Sie hätte,
  • und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, bitten Sie um eine schnelle schriftliche Entscheidung. Suchen Sie außerdem möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Die Anhörung selbst ist noch kein Bescheid. Ein Widerspruch kommt grundsätzlich erst gegen eine spätere Entscheidung der Krankenkasse in Betracht.

Klären Sie zuerst, wo genau das Problem liegt.

Wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet:
Fragen Sie nach dem Grund und vereinbaren Sie möglichst kurzfristig einen Termin. Besprechen Sie, welche medizinischen Folgen eine Unterbrechung oder Umstellung haben könnte.

Wenn Ihre Apotheke das Arzneimittel nicht abgibt:
Fragen Sie, ob es um die Verordnung, die Lieferbarkeit, die Abrechnung oder die Kostenübernahme geht. Bitten Sie nach Möglichkeit um eine kurze schriftliche Mitteilung.

Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt:

Lassen Sie Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabisblüten haben, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich fragen, ob diese Genehmigung nach der Gesetzesänderung noch gilt und wenn ja, wofür.

Will die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden oder geht sie davon aus, dass sich eine bestehende Genehmigung erledigt hat, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn eine Versorgungslücke unmittelbar droht:
Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an Ihre behandelnde Praxis und suchen Sie qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Ändern oder beenden Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

Für Blütenverordnungen, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nur teilweise eingelöst wurden, gibt es weiterhin keine bundeseinheitlich geklärte Regelung.

Dem BDCan liegen einzelne anonymisierte Einzelfallrückmeldungen vor, nach denen Krankenkassen solche Verordnungen nach dem 29. Juli 2026 noch übernommen haben. Daraus lässt sich keine allgemeine Regel für andere Versicherte oder Krankenkassen ableiten.

Wenn Ihnen noch eine solche Verordnung vorliegt, fragen Sie Ihre Krankenkasse möglichst vor der Abgabe, ob genau diese Verordnung noch zulasten der GKV eingelöst werden kann.

Bestätigt die Krankenkasse die Kostenübernahme, lassen Sie sich dies möglichst schriftlich geben. Ohne eine solche Klärung besteht keine Sicherheit, dass die Apotheke die Verordnung zulasten der Krankenkasse abrechnen kann. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, informieren Sie möglichst zeitnah Ihre behandelnde Praxis.

Auch die aktuelle KBV-Praxisnachricht vom 20. August 2026 beantwortet diese Übergangsfrage nicht. Eine bundeseinheitliche offizielle Klärung ist uns weiterhin nicht bekannt.

Für Anträge, Widersprüche oder Klagen zu Cannabisblüten, die am 30. Juli 2026 bereits liefen, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung. Welche Auswirkungen die Gesetzesänderung auf ein laufendes Verfahren hat, hängt unter anderem davon ab, worüber in dem Verfahren gestritten wird und welchen Zeitraum es betrifft. Eine pauschale Aussage für alle laufenden Verfahren ist deshalb derzeit nicht möglich.

Auch die aktuellen Umsetzungshinweise der KBV vom 20. August 2026 und die inzwischen veröffentlichten Hinweise verschiedener Kassenärztlicher Vereinigungen beantworten diese Verfahrensfragen nicht. Eine allgemeine Regelung für bereits laufende Anträge, Widersprüche oder Gerichtsverfahren ergibt sich daraus nicht.

Wenn Sie ein neues Schreiben Ihrer Krankenkasse, des Medizinischen Dienstes oder eines Gerichts erhalten:

  • Bewahren Sie das Schreiben vollständig auf.
  • Notieren Sie, wann es bei Ihnen eingegangen ist.
  • Beachten Sie die darin genannten Fristen.
  • Leiten Sie es möglichst frühzeitig an Ihre rechtliche Vertretung oder eine qualifizierte sozialrechtliche Beratungsstelle weiter.

Nehmen Sie einen laufenden Antrag, Widerspruch oder eine Klage nicht vorschnell zurück. Wie sich die Gesetzesänderung auf das einzelne Verfahren auswirkt, muss jeweils gesondert geprüft werden.

Besonders bei einem gerichtlichen Eilverfahren ist die neue Rechtslage zu beachten: Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Ein Antrag auf weitere Versorgung mit Cannabisblüten sollte deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass die bisherigen medizinischen Voraus­setzungen des § 31 Absatz 6 SGB V weiterhin erfüllt sind.

Je nach Ausgangslage können andere rechtliche Fragen gesondert zu prüfen sein. Bei einer bereits früher genehmigten Blütentherapie kann beispiels­weise die rechtliche Bedeutung des damaligen Genehmigungsbescheids eine Rolle spielen. Daneben können in besonderen Konstellationen weitere Anspruchsgrundlagen zu prüfen sein. Ob und mit welchem Ergebnis dies im Einzelfall möglich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Für den einstweiligen Rechtsschutz kommt außerdem darauf an, ob eine vorläufige gerichtliche Regelung not­wendig ist, um wesentliche Nach­teile abzuwenden. Eine konkret drohende Versorgungslücke und deren mögliche Folgen sollten deshalb gegenüber einer sozialrechtlichen Beratung oder anwaltlichen Vertretung möglichst genau dargestellt und belegt werden.

Der BDCan stellt keine Muster­formulierungen für gerichtliche Eilanträge bereit. Wer bereits ein gerichtliches Verfahren führt oder kurzfristig ein solches erwägt, sollte möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung einholen.

Uns erreichen derzeit viele Fragen, ob Betroffene sich einer „Sammelklage“ gegen die Neuregelung anschließen können oder ob der BDCan eine solche Klage plant oder unterstützt.

Eine Sammelklage, bei der sich betroffene Patient:innen einfach anmelden können und anschließend eine gerichtliche Entscheidung auto­matisch für alle gilt, gibt es für Streitig­keiten mit gesetzlichen Kranken­kassen in dieser Form nicht.

Die aus dem Verbraucherrecht bekannten Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen sind für bestimmte zivil­rechtliche Streitigkeiten von Verbraucher:innen gegen Unternehmen vorgesehen. Streitigkeiten darüber, ob eine gesetzliche Krankenkasse eine Leistung übernehmen muss, werden dagegen grundsätzlich vor den Sozialgerichten geführt.

Das Sozialgerichtsgesetz bietet aller­dings Möglichkeiten, mehrere ähnliche Verfahren zusammenzufassen. Ein Sozialgericht kann zusammenhängende Verfahren gemeinsam verhandeln und entscheiden. Sind bei demselben Gericht mehr als 20 Verfahren zur Recht­mäßig­keit derselben behördlichen Maß­nahme anhängig, kann es außerdem zunächst ein oder mehrere geeignete Verfahren als Musterverfahren durchführen und die übrigen Verfahren vorüber­gehend zurückstellen.

Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene einfach einer solchen Klage „beitreten“ können. In der Regel muss zunächst jede betroffene Person ihre eigenen Rechte gegenüber ihrer Krankenkasse wahr­nehmen.

Wichtig ist deshalb: Bitte nicht auf eine mögliche gemeinsame gerichtliche Klärung warten. Wer einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid seiner Krankenkasse erhält, sollte die dort genannten Fristen beachten. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, sich früh­zeitig sozialrechtlich beraten zu lassen. Ob Widerspruch, Klage oder bei besonderer Dringlichkeit ein Eilverfahren infrage kommen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Auch ein einzelnes Verfahren kann trotzdem für viele andere Patient:innen wichtig werden. Wird darin eine grund­sätzliche Rechtsfrage geklärt, kann die Entscheidung auch für andere Verfahren Orientierung geben. Hält ein Gericht ein Gesetz, das es für seine Entscheidung anwenden müsste, für verfassungs­widrig, kann es das Gesetz allerdings nicht einfach selbst aufheben. Es muss diese Frage dem Bundes­verfassungs­gericht zur Entscheidung vorlegen.

Der BDCan bietet derzeit keine „Sammelklage“ an und nimmt keine Anmeldungen für ein solches Verfahren entgegen. Wir beobachten jedoch die recht­liche Entwicklung und insbesondere gerichtliche Verfahren zur neuen Rechts­lage. Sollten sich belastbare Möglich­keiten für eine koordinierte oder grund­sätzliche gerichtliche Klärung ergeben, werden wir darüber informieren.

Der BDCan kann keine individuelle Rechtsberatung übernehmen und keine Zusage geben, Verfahren einzelner Patient:innen zu führen oder zu finanzieren.

Quellen:

Die Neuregelung betrifft unmittelbar die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Selbstzahlende sind von dieser Änderung nicht unmittelbar betroffen.

Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte gelten eigene Erstattungsregeln. Ob die Kosten übernommen werden, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag, Tarif oder den geltenden Beihilfevorschriften ab.

Wichtig: Ob ein Cannabisarzneimittel ärztlich verordnet werden darf und wer die Kosten übernimmt, sind zwei unterschiedliche Fragen.

Seit dem 20. August 2026 ist noch deutlicher, dass wichtige Fragen zur praktischen Umsetzung nicht einheitlich beantwortet werden. Die KBV vertritt inzwischen bei einer erstmaligen Cannabistherapie einen vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch auch außerhalb der zugelassenen Indikation. Nach Darstellung der KBV hält der GKV-Spitzenverband dagegen an der zuvor gemeinsam vertretenen indikationsbezogenen Auslegung fest. Auch Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen veröffentlichen hierzu unterschiedliche Hinweise.

Weiterhin offen beziehungsweise rechtlich nicht abschließend geklärt sind insbesondere:

  • Wie ist die neue Vorrangregel verbindlich auszulegen? Muss bei einer erstmaligen Cannabistherapie auch dann zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden, wenn es für die behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist? Eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium, den G-BA oder die Rechtsprechung liegt bislang nicht vor.

  • Wie sind bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten rechtlich zu behandeln? Mehrere aktuelle Umsetzungshinweise gehen davon aus, dass sie nicht als Grundlage für eine weitere GKV-Versorgung mit Cannabisblüten ausreichen. Andere regionale Hinweise empfehlen eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse. Welche Rechtswirkung ein konkreter früherer Genehmigungsbescheid weiterhin entfaltet, ist nicht allgemein abschließend geklärt.

  • Was gilt für Blütenverordnungen, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nur teilweise eingelöst wurden?

  • Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung auf bereits laufende Anträge, Widersprüche und Klagen?

  • Kann § 2 Absatz 1a SGB V in medizinischen Extremsituationen trotz des Ausschlusses von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V einen eigenständigen Leistungsweg eröffnen und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

  • Auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Verfahren behandeln Krankenkassen bestehende Genehmigungen, wenn sie davon ausgehen, dass diese ganz oder teilweise nicht mehr gelten oder sich erledigt haben?

  • Wie wird der Gemeinsame Bundesausschuss die Arzneimittel-Richtlinie an die neue Gesetzeslage anpassen?

Auch bei der praktischen Umsetzung durch Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken ist derzeit noch keine vollständig einheitliche Handhabung erkennbar.

Der BDCan beobachtet die weitere Entwicklung und aktualisiert diese Seite, sobald belastbare neue Informationen vorliegen.

Cannabishaltige Fertigarzneimittel

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie soll nach aktueller Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zunächst in jedem Fall ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes. Der GKV-Spitzenverband hält nach Darstellung der KBV an der zuvor gemeinsam vertretenen indikationsbezogenen Auslegung fest. Eine bundeseinheitlich verbindliche Klärung liegt derzeit nicht vor.

Der Therapieversuch muss nach aktueller KBV-Auslegung bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit nicht sechs Monate fortgeführt werden. Anschließend muss nach Auffassung der KBV auch kein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel erprobt werden.

Bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten sind nach aktueller KBV-Auslegung vom vorgeschalteten Fertigarzneimittelversuch nicht betroffen. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie soll nach KBV-Auslegung kein solcher vorgeschalteter Versuch erforderlich sein.

Diese Aussagen geben die derzeitige Auslegung der KBV wieder. Sie sind keine verbindliche gesetzliche oder gerichtliche Klärung.

Sativex®

Was ist das?

Sativex® ist ein Mundspray aus zwei standardisierten Cannabisextrakten – einem THC-reichen und einem CBD-reichen Extrakt. Ein Sprühstoß enthält 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD.

Wofür ist es zugelassen?

Sativex® ist für Erwachsene mit mittelschwerer bis schwerer Spastik bei Multipler Sklerose (MS) zugelassen, wenn andere Medikamente gegen die Spastik nicht ausreichend geholfen haben und sich während eines ersten Behand­lungsversuchs eine deutliche Besserung zeigt.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Wird Sativex® innerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets verordnet, gehört es zur regulären Arzneimittelversorgung der GKV. Die besonderen Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V gelten für diese Verordnung nicht.

Soll dagegen erstmals eine Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V begonnen werden, verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungs­gebiets. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Sativex® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittel­versuch erforderlich sein.

Canemes®

Was ist das?

Canemes® sind Kapseln mit dem Wirkstoff Nabilon, einem künstlich hergestellten Canna­binoid.

Canemes® enthält laut Fach- und Gebrauchsinformation als weitere Bestandteile Povidon, vorverkleisterte Stärke, gelbes Eisenoxid (E 172), Titandioxid (E 171) und Gelatine.

Wofür ist es zugelassen?

Canemes® ist für Erwachsene mit Übelkeit und Erbrechen infolge einer Krebs-Chemotherapie zugelassen, wenn andere Medikamente gegen Übelkeit und Erbrechen nicht ausreichend geholfen haben.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Wird Canemes® innerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebiets verordnet, gehört es zur regulären Arzneimittelversorgung der GKV. Die besonderen Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V gelten für diese Verordnung nicht.

Soll dagegen erstmals eine Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V begonnen werden, verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungs­gebiets. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Canemes® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittelversuch erforderlich sein.

Exilby®

Was ist das?

Exilby® ist ein verschreibungspflichtiges cannabishaltiges Fertigarzneimittel als Flüssigkeit zum Einnehmen. Nach der Fachkreisinformation von Vertanical enthält es Cannabisblüten-Dickextrakt entsprechend 19 mg/ml Delta-9-THC.

Wofür ist es zugelassen?

Nach Angaben von Vertanical ist Exilby® als Monotherapie bei chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich mit radikulärer (neuropathischer) Komponente bei Erwachsenen zugelassen, wenn eine vorherige Therapie mit Nicht-Opioid-Analgetika unzureichend wirksam war oder nicht vertragen wurde.

Eine amtliche Fachinformation beziehungsweise regulatorische Primärquelle liegt uns derzeit noch nicht vor.

Wann ist Exilby® verfügbar?

Vertanical kündigt die Verfügbarkeit im Großhandel voraussichtlich ab dem 1. September 2026 an. Ob das Arzneimittel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich verfügbar sein wird, ist derzeit noch offen.

Was bedeutet das für die GKV-Versorgung?

Innerhalb des zugelassenen Anwendungs­gebiets gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Arzneimittelversorgung der GKV.

Bei einer erstmaligen Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V verlangt die KBV nach ihrer aktuellen Auslegung zunächst einen Therapie­versuch mit einem cannabishaltigen Fertig­arzneimittel – auch außerhalb dessen zugelassenen Anwendungsgebiets. Die KBV legt dabei nicht fest, dass gerade Exilby® eingesetzt werden muss.

Ist das zunächst eingesetzte Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der Versuch nach aktueller KBV-Auslegung vorzeitig beendet werden. Ein zweites cannabis­haltiges Fertigarzneimittel muss danach nicht zusätzlich erprobt werden.

Für bereits laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln als Cannabisblüten soll dieser vorgeschaltete Versuch nach aktueller KBV-Auslegung nicht nachgeholt werden. Auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blüten­therapie soll zuvor kein solcher Fertigarznei­mittel­versuch erforderlich sein.

Hinweis: Die derzeit veröffentlichte Arzneimittel-Richtlinie wurde noch nicht an die seit dem 30. Juli 2026 geltende Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V angepasst. Die zwischenzeitlich veröffentlichten Umsetzungshinweise klären mehrere praktische Fragen, ersetzen aber keine Anpassung der Richtlinie.

Machen Sie Ihre persönliche Situation sichtbar

Politische Entscheidungen werden verständlicher, wenn sichtbar wird, was sie für betroffene Menschen konkret bedeuten. Wenn Ihre Versorgung mit Cannabisblüten betroffen ist, können Sie Ihre persönliche Situation gegenüber Abgeordneten schildern und auf die Folgen der Neuregelung aufmerksam machen.

Sie entscheiden selbst, welche persönlichen oder gesundheitlichen Angaben Sie öffentlich oder gegenüber politischen Ansprechpartner:innen machen möchten.

Was Sie beschreiben können

  • Stellen Sie sich kurz vor: Ihr Alter, Ihre Erkrankung und seit wann Sie Cannabisarzneimittel erhalten.
  • Beschreiben Sie Ihre heutige Situation: Was hat sich durch die Cannabistherapie gesundheitlich und in Ihrem Alltag verbessert?
  • Vergleichen Sie mit der Zeit vor der Therapie: Wie ging es Ihnen damals? Welche Folgen erwarten Sie, wenn Ihre bisherige Behandlung nicht fort­geführt werden kann?
  • Benennen Sie mögliche Belastungen: Welche gesundheit­lichen, beruflichen und finanziellen Folgen hätte eine Unterbrechung, Umstellung oder Selbstzahlung?
  • Richten Sie einen konkreten persönlichen Appell an die angeschriebene Person, zum Beispiel:
    • „Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass bereits laufende und genehmigte Behandlungen nicht vermeidbar unterbrochen werden.“
    • „Bitte unterstützen Sie schnelle und verbindliche Klarstellungen für Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken.“
    • „Bitte setzen Sie sich für Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen ein, wenn eine Umstellung aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist.“

Verwenden Sie möglichst Ihre eigenen Formulierungen. Persönliche Schreiben machen die Auswirkungen auf Patient:innen deutlicher als gleichlautende Serienmails.

Achten Sie auf Ihre persönlichen Daten: Sie müssen keine Rezepte, Bescheide, Arztberichte oder anderen medizinischen Unterlagen mitsenden. Teilen Sie nur so viele Angaben zu Ihrer Erkrankung und Behandlung mit, wie Sie selbst für erforderlich halten.

An wen können Sie schreiben?

Besonders sinnvoll ist eine persönliche Nachricht an die Bundestags­abgeordneten aus Ihrem Wahlkreis. Zusätzlich können Sie sich an die gesundheitspolitischen Sprecher:innen der Bundestagsfraktionen, Mitglieder des Ausschusses für Gesund­heit, den Patienten­beauftragten der Bundes­regierung oder das Bundes­ministerium für Gesundheit wenden.

Sie müssen nicht alle Stellen anschreiben. Wählen Sie die Empfänger:innen aus, denen Sie Ihre persönliche Situation schildern möchten.

Zusätzlich können Sie sich an die zentralen Kontaktstellen der Regierungs­fraktionen wenden:

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundes­tag:
fraktion@cducsu.de
SPD-Bundestagsfraktion:
direktkommunikation@spdfraktion.de

Auf Abgeordnetenwatch können Sie Bundestagsabgeordneten öffentlich Fragen stellen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um sichtbar zu machen, was die neue Regelung zur Kosten­übernahme von Cannabisblüten für Sie persönlich bedeutet. Auf Abgeordnetenwatch können Sie Bundestagsabgeordnete über Namen oder Postleitzahl finden und über deren Profil eine Frage stellen.

Aktueller Hinweis: Wir hatten an dieser Stelle zunächst beispielhafte Fragen zur Verfügung gestellt. Inzwischen haben wir erfahren, dass Abgeordnetenwatch gleichlautende oder weitgehend übereinstimmende Fragen als Teil einer Kampagne einordnen und deshalb nicht veröffentlichen kann. Wir haben die Beispielfragen daher entfernt.

Bitte formulieren Sie Ihre Frage vollständig selbst und in eigenen Worten. Verwenden Sie auf Abgeordnetenwatch keine vorformulierten Musterfragen. Abgeordnetenwatch möchte eine sachliche und individuelle Kommunikation ermöglichen. Die eigentliche Frage darf höchstens 200 Zeichen lang sein. Zusätzlich stehen bis zu 1.000 Zeichen für eine Begründung, Quellen oder weitere Informationen zur Verfügung.

So können Sie vorgehen:

  1. Öffnen Sie Abgeordnetenwatch und suchen Sie nach Ihrer Postleit­zahl oder nach einer bestimmten Bundestagsabgeordneten bzw. einem bestimmten Bundestags­abgeordneten.
  2. Öffnen Sie das Profil und wählen Sie „Frage stellen“.
  3. Formulieren Sie eine eigene Frage zu dem Punkt, der Ihnen persönlich wichtig ist.
  4. Nutzen Sie die zusätzliche Begründung, wenn Sie kurz schildern möchten, welche Auswirkungen die neue Regelung auf Ihre persönliche Versorgung hat. Veröffentlichen Sie dabei nur gesundheitliche oder persönliche Angaben, die Sie selbst öffentlich machen möchten.

Datenschutzhinweis:

Für eine Frage verlangt Abgeordneten­watch den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Öffentlich wird der Nachname der fragenden Person abgekürzt; die befragte Abgeordnete oder der befragte Abgeordnete kann im internen Bereich den vollständigen Namen sehen.

Wie bewertet der BDCan die Änderung?

Der BDCan lehnt die Streichung von Cannabisblüten aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V ab. Auch die gesetzliche Vorgabe, bei einer erstmaligen Cannabistherapie grundsätzlich zunächst einen sechs­monatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertig­arznei­mittel durchzuführen, hält der BDCan in ihrer derzeitigen Ausgestaltung für problematisch. Besonders kritisch bewertet der BDCan die aktuelle Auslegung der KBV, wonach dieser Vorrang auch gelten soll, wenn das Fertigarzneimittel für die konkret behandelte Erkrankung nicht zugelassen ist.

Besonders problematisch bleibt, dass das Gesetz keine ausdrücklichen Übergangs­regelungen für bereits laufende und genehmigte Blütentherapien enthält. Zwar kann der Fertigarzneimittelversuch nach aktueller Information der KBV bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit vorzeitig beendet werden. Weiterhin nicht ausreichend geklärt ist jedoch, wie der gesetzliche Vorrang praktisch und rechtlich anzuwenden ist, wenn ein Fertig­arznei­mittel medizinisch ungeeignet oder kontra­indiziert ist oder bereits früher erfolglos eingesetzt wurde. Auch die besondere Situation palliativ versorgter und anderer besonders schwer erkrankter Menschen wird gesetzlich nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Der BDCan fordert verbindliche Regelungen zum Schutz laufender Behandlungen, eine individuelle ärztliche Prüfung der medizinischen Eignung sowie klare Über­gangs-, Ausnahme- und Härtefall­regelungen. Ein vorgeschalteter Fertig­arznei­mittelversuch darf aus Sicht des BDCan nicht zu medizinisch nicht vertret­baren Behandlungen oder vermeidbaren Therapieunterbrechungen führen. Außerdem sind bundeseinheitliche und verlässliche Umsetzungshinweise für Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken erforderlich.

Individuelle Fragen und Beratung

Der BDCan kann individuelle Bescheide, Genehmigungen, Verordnungen oder laufende Verfahren nicht prüfen. Bei einem ablehnenden Bescheid, einer laufenden Frist oder einer drohenden Versorgungslücke sollten Sie sich möglichst frühzeitig an eine qualifizierte sozialrechtliche Beratungs­stelle oder eine entsprechend spezialisierte Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt wenden.

Das Kontaktformular können Sie für kurze, möglichst anonymisierte Hinweise zu neuen oder wiederkehrenden Problemen bei der praktischen Umsetzung nutzen. Bitte senden Sie keine vollständigen Patienten­akten oder ungeschwärzten medizinischen Unterlagen. Eine individuelle Bearbeitung oder Antwort können wir derzeit nicht zusagen.

Quellen und weiterführende Informationen