Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Was müssen Cannabispatientinnen und -patienten ab dem 01.04.2024 beachten?

Wir, der Bund Deutscher Cannabispatienten e.V. haben die Irritationen der Patientinnen und Patienten, Apotheken und der Ärzteschaft, welche die Änderungen durch das „Cannabisgesetz (CanG)“ mit sich bringen, registriert und möchten mit dieser kleinen Handreichung ein bisschen Licht ins Dunkel bringen, um allen Beteiligten unnötige Arbeit, Wege und Stress zu ersparen.

Das Wichtigste zuerst:
Die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken erfolgt ab dem 1. April 2024 nicht mehr auf einem Betäubungsmittel-(BtM)Rezept.

Dies heißt, Cannabis (Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile) zu medizinischen Zwecken, delta-9-THC und Dronabinol sowie Zubereitungen der genannten Stoffe (inklusive Extrakte) werden dann per normalem Kassenrezept (E-Rezept) verordnet.
Dies gilt auch für das Fertigarzneimittel Sativex®.

In der Verordnungssoftware werden die Änderungen voraussichtlich erst zum 01. Mai eingepflegt sein. Nach unserer Einschätzung sollte dies aber nicht zu Problemen bei der Rezepterstellung führen, da Verordnende schon bisher den Rezepturtext aus einem Cannabisrezeptgenerator übernehmen und als freien Text in der Praxissoftware einfügen können. Wir empfehlen daher dem Praxispersonal diese Herangehensweise, sollte das benötige Medikament noch nicht in der Software als Nicht-Betäubungsmittel gelistet sein.
Allerdings können aktuell offenbar nicht alle Softwaresysteme der Apotheken E-Rezepte für Cannabisrezepturen verarbeiten, weshalb wir alle Patientinnen und Patienten mit Kostenübernahme ihrer Krankenkasse bitten, vorher bei ihrer Apotheke nachzufragen, ob E-Rezepte bereits eingelöst werden können oder bis voraussichtlich 1. Mai übergangsweise rosa Papierrezepte (Muster 16) ausgestellt werden sollen.

Laut Ärzteblatt dürfen Apotheken übergangsweise noch BtM-Rezepte einlösen und abrechnen und Retaxationen für den April bis zur Anpassung der Apotheken- und
Praxissoftware sollen ausgeschlossen werden.

Einzig für Nabilon gelten die Einschränkungen weiter, sodass das Arzneimittel Cane-mes® wie bisher auf einem BtM-Rezept verordnet werden muss.

Das Cannabisgesetz (CanG) ist am 27. März 2024 veröffentlicht worden und zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung von Cannabis und den genannten Stoffen wird nun im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind die entsprechenden Passagen gestrichen worden.

Die anderen Regelungen zur Verordnung von Cannabis zulasten der GKV, wie beispielsweise die Genehmigungspflicht durch die Krankenkassen (außer bei SAPV), sind noch nicht geändert worden. Hier läuft derzeit noch das Stellungnahmeverfahren des G-BA zur Festlegung von Facharztgruppen, die zukünftig genehmigungsfrei verordnen dürfen.

Änderungen durch das E-Rezept

  • BtM-Gebühr in Höhe von 4,26 Euro entfällt
  • Mehrfachverordnungen sind möglich, was uns den einen oder anderen Weg zur Praxis ersparen wird
  • Patientinnen und Patienten benötigen einen anderen Nachweis ihres Patientenstatus (z. B. einen E-Rezeptausdruck) gegenüber den Behörden, sofern die eingelösten Rezepte nicht über eine App angezeigt werden können. Bislang wurden hierfür von der Apotheke die abgerechneten BtM-Rezepte kopiert, abgestempelt und bei der Abgabe mitgegeben.
  • Arztpraxen können auf Wunsch das E-Rezept direkt an die Apotheke der Patientin oder des Patienten übertragen.

Reisen mit Medizinalcannabis

Hier ändert sich nichts: Patientinnen und Patienten müssen sich weiterhin vor der Reise von ihrem behandelnden Arzt oder ihrer Ärztin das sogenannte Schengen-Formular (Formular für eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung) ausstellen und beim zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen.