Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Viel Wirbel um CBD

In den letzten Monaten häufen sich die Negativ-Schlagzeilen um Produkte mit CBD-Gehalt.

So warnt aktuell Johannes Schenkel von der Unabhängigen Patientenberatung:

[…]Die von Laien kaum durchschaubare rechtliche Lage und uneinheitliche Linie in der Kontrolle von CBD-Präparaten, die nicht in den deutlich besser abgesicherten Bereich der Arzneimittel fallen, ist mit möglichen Risiken für die Menschen verbunden. Neben dem finanziellen Schaden der bestenfalls wirkungslosen Produkte mehren sich die Hinweise, dass CBD-haltige Lebensmittel teilweise unsicher sind.[…]“1 > Link zum ganzen Artikel

Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten rät allen, die CBD zur Linderung ihrer Beschwerden einsetzen möchten, hier zu äußerster Vorsicht bei der Auswahl der Produkte und empfiehlt die Anwendung von CBD ausschließlich unter ärztlicher Begleitung und in Form eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in Apothekenqualität.

Hierzu kann der behandelnde Arzt jederzeit ein Privatrezept wie folgt ausstellen:

Zudem besteht die Möglichkeit, eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherungen zu erhalten. Zusammen mit dem behandelnden Vertragsarzt können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Entsprechende Anträge werden bislang aber leider nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt.

Tipp: Vereinzelt erstatten Krankenkassen die Kosten für CBD-Arzneimittel, wenn zuvor bereits eine Kostenübernahme für eine Therapie mit THC-haltigen Präparaten gemäß § 31 Abs. 6 SGB V erteilt wurde.

 

Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten ist der Meinung, dass aktuell die Versorgung von Patienten, denen die Einnahme von Erzeugnissen mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) Linderung ihrer Beschwerden verschafft, in keinster Weise gesichert ist.

Viele Patienten sind ohne GKV-Erstattung gezwungen, sich mit kostengünstigen CBD-Nahrungsergänzungsmitteln zu versorgen. Da diese aktuell in Deutschland nicht verkehrsfähig sind und immer mehr Händler Verkaufsverbote erhalten, versorgen sich Betroffene teils sogar durch die Einnahme von Aroma-Ölen mit vermeintlichem CBD-Gehalt.

Diese Umstände sind unhaltbar, weshalb wir uns aktiv dafür einsetzen, dass zukünftig auch Arzneimittel mit ausschließlichem Cannabidiol-Gehalt dem Genehmigungsverfahren nach § 31 Absatz 6 SGB V unterstellt werden.