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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Wegfall der GKV-Erstattung für Cannabisblüten: Was Patient:innen jetzt wissen sollten

Informationen für gesetzlich versicherte Patient:innen mit einer bereits laufenden Therapie mit Cannabisblüten.

Aktueller Stand

Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen und hat den zweiten Durchgang im Bundesrat durchlaufen.

Es wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und ist daher noch nicht in Kraft.

Zuletzt geprüft: 13. Juli 2026, 20:12 Uhr
Wir aktualisieren diese Seite, sobald es verlässliche Neuigkeiten gibt.

Der Deutsche Bundestag hat den Wegfall der GKV-Erstattung für Cannabisblüten beschlossen. Viele Patient:innen mit laufenden Therapien sind deshalb verunsichert. Wichtige Fragen zum Umgang mit bestehenden Genehmigungen und zur weiteren Versorgung sind noch ungeklärt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Setzen Sie Ihre bisherige Medikation nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und verändern Sie Dosierung oder Anwendung nicht selbstständig.
  2. Vereinbaren Sie möglichst zeitnah einen Termin in Ihrer behandelnden Praxis.
  3. Bewahren Sie Genehmigungen und Schreiben Ihrer Krankenkasse auf.
  4. Wenn Ihre Krankenkasse die weitere Kostenübernahme infrage stellt oder beendet, bitten Sie um eine schriftliche Mitteilung oder Entscheidung.

Welche Unterlagen und Informationen für das Gespräch in Ihrer Praxis hilfreich sein können, finden Sie in unserer Checkliste.

Häufige Fragen und Antworten

Was wurde beschlossen?

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, Cannabisblüten aus dem besonderen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen.

Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sollen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfasst sein. Die Änderung gilt erst nach ihrer Verkündung und dem vorgesehenen Inkrafttreten.

Nein, derzeit noch nicht. Den aktuell geprüften Stand sehen Sie oben in der Statusbox.

Nach der beschlossenen Inkrafttretensregelung soll die Änderung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Bis dahin gilt grundsätzlich die bisherige Rechtslage weiter.

Unmittelbar betroffen sind gesetzlich versicherte Patient:innen, die Cannabisblüten zulasten ihrer Krankenkasse erhalten oder erhalten möchten.

Besonders relevant ist die Änderung für Patient:innen mit einer bereits laufenden oder genehmigten Blütentherapie. Wie bestehende Genehmigungen nach dem Inkrafttreten behandelt werden, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Selbstzahlende und privat Versicherte sind nicht unmittelbar von der Änderung des GKV-Leistungsanspruchs betroffen. Für sie gelten andere Voraussetzungen.

Das ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Eine bestehende Genehmigung sollte deshalb weder vorschnell als unwirksam noch als sicher fortgeltend betrachtet werden. Entscheidend können unter anderem der genaue Inhalt und die Laufzeit des Bescheids sowie das weitere Vorgehen der Krankenkasse sein.

Bewahren Sie Ihren Genehmigungsbescheid gut auf. Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme beenden oder einschränken möchte, bitten Sie um eine schriftliche Mitteilung oder Entscheidung.

Ein Wechsel sollte nur nach ärztlicher Prüfung erfolgen.

Ob ein anderes Cannabisarzneimittel oder eine andere Darreichungsform medizinisch geeignet ist, beurteilt Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt. Dabei sollten unter anderem die bisherige Wirkung, die Verträglichkeit und Ihre individuelle Versorgungssituation berücksichtigt werden.

Wenn andere Behandlungen bereits nicht ausreichend gewirkt haben, nicht vertragen wurden oder aus medizinischen Gründen nicht geeignet erscheinen, sollte dies mit der behandelnden Praxis besprochen und möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bitte setzen Sie Ihre bisherige Medikation nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und verändern Sie Dosierung oder Anwendung nicht selbstständig.

Nach der beschlossenen Neuregelung soll der besondere GKV-Leistungsanspruch Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon umfassen. Cannabisblüten werden in der Neuregelung nicht mehr genannt.

Die beschlossene Fassung sieht außerdem vor, dass die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgen soll. Wie diese Vorgabe bei bereits laufenden Blütentherapien angewendet wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Eine automatische Kostenübernahme folgt daraus nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein. Ob ein bestimmtes Arzneimittel medizinisch geeignet ist, beurteilt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Das können Sie selbst entscheiden. Eine vorsorgliche Kontaktaufnahme ist nicht für alle Patient:innen zwingend erforderlich.

Eine schriftliche Anfrage kann sinnvoll sein, wenn Sie frühzeitig wissen möchten, wie Ihre Krankenkasse mit Ihrer bestehenden Genehmigung und der weiteren Kostenübernahme umgehen will. Sie kann außerdem dazu dienen, eine konkrete schriftliche Entscheidung zu erhalten, die bei Bedarf überprüft werden kann.

Möchten Sie Ihre Krankenkasse kontaktieren, empfehlen wir eine schriftliche Anfrage und die Aufbewahrung einer Kopie. Erhalten Sie nur eine telefonische ablehnende Auskunft, bitten Sie um einen schriftlichen, begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mögliche weitere Schritte können sein:

  • Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid; die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Maßgeblich sind der konkrete Bescheid und seine Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Klage vor dem Sozialgericht, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird; auch hierfür gilt regelmäßig eine Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
  • Bei einer akuten, medizinisch belegten Versorgungslücke kann zusätzlich geprüft werden, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommt.


Welcher Schritt im Einzelfall sinnvoll ist und welche Wirkung er auf die laufende Versorgung hat, kann der BDCan nicht beurteilen. Beachten Sie bestehende Fristen und holen Sie möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung ein.

Fragen Sie zunächst nach dem konkreten Grund. Je nachdem, ob die Krankenkasse, die behandelnde Praxis oder die Apotheke die Versorgung infrage stellt, sind unterschiedliche Schritte sinnvoll.

Krankenkasse: Wenn die weitere Kostenübernahme eingeschränkt oder beendet werden soll, bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung. Notieren Sie das Zugangsdatum und beachten Sie die im Schreiben genannten Fristen.

Behandelnde Praxis: Bitten Sie um ein zeitnahes Gespräch über die medizinischen Gründe und das weitere Vorgehen.

Apotheke: Fragen Sie, ob das Problem die Verordnung, die Lieferbarkeit oder die Abrechnung mit der Krankenkasse betrifft.

Wenn eine Therapieunterbrechung droht, beziehen Sie möglichst frühzeitig Ihre behandelnde Praxis ein. Der BDCan kann bei der Orientierung helfen, aber keine medizinische oder rechtliche Einzelfallentscheidung übernehmen.

Das lässt sich derzeit noch nicht allgemein beantworten.

Insbesondere ist noch nicht abschließend geklärt, wie Verordnungen behandelt werden, die vor dem Inkrafttreten ausgestellt, aber erst danach in der Apotheke eingelöst werden.

Fragen Sie möglichst frühzeitig bei Ihrer Apotheke nach. Wenn die Abgabe zulasten der Krankenkasse abgelehnt wird, bitten Sie um eine nachvollziehbare Begründung. Betrifft das Problem die Kostenübernahme, können Sie Ihre Krankenkasse um eine schriftliche Auskunft oder Entscheidung bitten.

Das ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Wie sich die Gesetzesänderung auf bereits laufende Verfahren auswirkt, kann vom jeweiligen Verfahrensstand und den konkreten Umständen abhängen.

Wenn Sie einen Bescheid oder ein anderes Schreiben erhalten, bewahren Sie es vollständig auf, notieren Sie das Zugangsdatum und beachten Sie die darin genannten Fristen. Bei einem laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren sollten Sie sich möglichst frühzeitig qualifiziert sozialrechtlich beraten lassen.

Der BDCan kann keine individuelle rechtliche Prüfung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten übernehmen.

Die beschlossene Änderung betrifft unmittelbar den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Selbstzahlende sind von der Änderung der GKV-Erstattung nicht unmittelbar betroffen. Bei privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe gelten andere Leistungsgrundlagen. Eine mögliche Kostenübernahme muss dort gesondert geprüft werden.

Die Frage, ob Cannabisblüten ärztlich verordnet werden dürfen, ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Krankenversicherung die Kosten übernimmt.

Derzeit sind insbesondere folgende Fragen noch nicht abschließend geklärt:

  • Wie werden bestehende befristete und unbefristete Genehmigungen behandelt?
  • Was gilt für Verordnungen, die vor dem Inkrafttreten ausgestellt, aber erst danach eingelöst werden?
  • Wie werden laufende Anträge, Widersprüche und Klagen behandelt?
  • Wie wird der vorgesehene sechsmonatige Therapieversuch bei bereits laufenden Therapien angewendet?
  • Werden frühere Therapieversuche berücksichtigt?
  • Ist bei einem Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel eine neue Genehmigung erforderlich?

Der BDCan bemüht sich um belastbare Informationen und aktualisiert diese Seite, sobald verlässliche Erkenntnisse vorliegen.

Wie bewertet der BDCan die Änderung?

Aus Sicht des BDCan besteht das Risiko, dass bereits laufende und ärztlich verantwortete Therapien unterbrochen oder erheblich erschwert werden. Besonders wichtig sind deshalb klare Regelungen für bestehende Genehmigungen, eine ausreichende Übergangsfrist und Lösungen für Patient:innen, bei denen andere Cannabisarzneimittel medizinisch nicht geeignet sind.

Der BDCan setzt sich dafür ein, Versorgungssicherheit und Therapiekontinuität zu schützen und die medizinisch begründete Auswahl der Therapieform zu erhalten.

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Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Der BDCan kann allgemeine Informationen und Orientierung geben, aber keine individuelle Rechtsberatung oder medizinische Therapieentscheidung übernehmen.

Bitte senden Sie zunächst keine vollständigen Patientenakten oder ungeschwärzten medizinischen Unterlagen.