Wie bewertet der BDCan die Änderung?
Der BDCan lehnt die Streichung von Cannabisblüten aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V ab. Auch die gesetzliche Vorgabe eines vorgeschalteten Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel bewertet der BDCan kritisch, wenn dadurch eine medizinisch geeignete und bereits bewährte Behandlung erschwert oder verzögert wird.
Positiv ist aus Sicht des BDCan, dass das Bundesgesundheitsministerium inzwischen klargestellt hat, dass der Fertigarzneimittelversuch nach seiner Einschätzung nur bei einer erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels erforderlich sein dürfte. Ebenfalls wichtig ist die Klarstellung, dass ein unwirksames oder nicht vertragenes Fertigarzneimittel nicht sechs Monate lang weiter angewendet werden muss.
Weiterhin problematisch ist die bislang ungeklärte Frage des Off-Label-Einsatzes. Die KBV vertritt derzeit die Auffassung, dass der vorgeschaltete Therapieversuch auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes eines Fertigarzneimittels verlangt werden kann. Der GKV-Spitzenverband hatte hierzu eine andere Auffassung vertreten. Der BDCan hält es für problematisch, wenn Patientinnen und Patienten zu einem Off-Label-Einsatz gedrängt werden, obwohl Ärztinnen und Ärzte diesen im konkreten Fall medizinisch nicht für angezeigt halten.
Besonders kritisch bleibt aus Sicht des BDCan außerdem, dass das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits laufende und genehmigte Blütentherapien enthält. Die inzwischen vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen zeigen, dass der konkrete Inhalt einer früheren Genehmigung und die jeweilige Verfahrenslage erheblich sein können. Eine allgemein verbindliche obergerichtliche Klärung liegt weiterhin nicht vor.
Der BDCan begrüßt daher, dass eine erneute Änderung der Fertigarzneimittelregelung diskutiert wird. Nach dem derzeit bekannten, noch nicht geltenden Änderungsansatz soll der Vorrang auf die Anwendung innerhalb der Zulassung beschränkt und die feste Sechsmonatsdauer gestrichen werden. Entscheidend wird aus Sicht des BDCan sein, wie eine solche Änderung tatsächlich gesetzlich ausgestaltet wird.
Besonders wichtig ist dem BDCan außerdem, dass für Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen auf eine inhalative Anwendung angewiesen sind, tatsächlich geeignete und erstattungsfähige Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschluss von Cannabisblüten darf nicht dazu führen, dass Betroffene faktisch nur noch auf orale oder anderweitig ungeeignete Darreichungsformen verwiesen werden.
Der BDCan fordert deshalb einen verlässlichen Zugang zu medizinisch geeigneten, pharmazeutisch nachvollziehbar eingeordneten und praktisch verfügbaren inhalativen Cannabisarzneimitteln. Dazu gehört auch, offene Fragen zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit inhalierbarer Cannabisextrakte bundesweit verbindlich zu klären.
Der BDCan fordert weiterhin verlässliche Regelungen zum Schutz laufender Behandlungen, eine individuelle ärztliche Prüfung der medizinischen Eignung sowie klare Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen. Ein vorgeschalteter Fertigarzneimittelversuch darf aus Sicht des BDCan nicht zu medizinisch nicht vertretbaren Behandlungen oder vermeidbaren Therapieunterbrechungen führen. Ebenso notwendig sind bundesweit einheitliche und verlässliche Umsetzungshinweise für Krankenkassen, Arztpraxen und Apotheken.