Häufige Fragen und Antworten
Was wurde beschlossen?
Mit der Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V wurde der besondere Leistungsanspruch auf Cannabisarzneimittel zum 30. Juli 2026 geändert:
- Cannabisblüten sind seitdem nicht mehr von diesem besonderen Leistungsanspruch erfasst.
- Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfasst.
- Für diese Cannabisarzneimittel sieht das Gesetz zusätzlich einen mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor.
Der Gesetzeswortlaut sagt nicht ausdrücklich, dass dieser Therapieversuch nur bei einer erstmaligen Cannabistherapie erforderlich ist. Das Bundesgesundheitsministerium hat jedoch inzwischen erklärt, dass die Regelung nach seiner Einschätzung nur bei der erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels greifen dürfte. Bereits laufende Cannabistherapien müssten danach nicht allein wegen der Gesetzesänderung auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
Umstritten ist weiterhin, ob ein Fertigarzneimittel auch außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes eingesetzt werden muss. Die KBV vertritt dies seit dem 20. August 2026. Der GKV-Spitzenverband hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes gilt. Die Antwort der Bundesregierung vom 23. September 2026 klärt diese Frage nicht abschließend.
Ist ein Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, muss eine ungeeignete Therapie nach der Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums nicht sechs Monate lang fortgeführt werden. Nach den veröffentlichten Umsetzungshinweisen muss anschließend auch nicht zusätzlich noch ein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel ausprobiert werden.
Für bestehende Genehmigungen zur Versorgung mit Cannabisblüten gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung. Die bisherige erstinstanzliche Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Ergebnisse und Verfahrenslagen. Insbesondere der konkrete Inhalt der Genehmigung sowie eine mögliche Aufhebung und deren sofortige Vollziehung können von Bedeutung sein.
Eine weitere Änderung der gesetzlichen Fertigarzneimittelregelung ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht. Nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts soll der Vorrang künftig auf die Anwendung innerhalb der Zulassung beschränkt und die feste Dauer von sechs Monaten gestrichen werden. Bis zum 30. September 2026 ist eine entsprechende Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten.
Seit wann gilt die Neuregelung?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Bis einschließlich 29. Juli 2026 galt die bisherige Rechtslage; seit dem 30. Juli 2026 gilt die Neuregelung.
Wer kann von den Änderungen betroffen sein?
Betroffen sein können insbesondere gesetzlich Versicherte, die bisher Cannabisblüten zulasten ihrer Krankenkasse erhalten haben oder erstmals mit einem vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfassten Cannabisarzneimittel behandelt werden sollen.
Bei Cannabisblüten besteht seit dem 30. Juli 2026 kein besonderer Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V mehr. Bei bereits bestehenden Genehmigungen kann jedoch deren konkreter Inhalt und aktueller rechtlicher Bestand von Bedeutung sein. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen zeigen unterschiedliche Verfahrenslagen und Ergebnisse.
Bei einer erstmaligen Cannabistherapie mit standardisierten Cannabisextrakten sowie Arzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon sieht das Gesetz einen mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor. Nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums dürfte diese Voraussetzung nur bei einer erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels greifen. Umstritten ist weiterhin, ob dabei auch ein Einsatz des Fertigarzneimittels außerhalb seiner Zulassung verlangt werden kann.
Bereits laufende Cannabistherapien müssen nach den derzeit veröffentlichten Hinweisen nicht allein wegen der neuen Vorrangregelung nachträglich einen sechsmonatigen Fertigarzneimittelversuch durchlaufen. Dies gilt nach der KBV auch beim Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie auf ein anderes Cannabisarzneimittel.
Weiterhin ungeklärt ist, wie mit Blütenverordnungen umzugehen ist, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nicht vollständig beliefert wurden.
Gilt meine bestehende Genehmigung weiter?
Eine pauschale Antwort gibt es derzeit nicht. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits erteilte Genehmigungen zur Versorgung mit Cannabisblüten.
Die inzwischen vorliegenden erstinstanzlichen Eilentscheidungen zeigen aber, dass eine frühere Genehmigung nicht allein deshalb automatisch wirkungslos sein muss, weil Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V umfasst sind. Von Bedeutung kann insbesondere sein, was genau genehmigt wurde und ob die Krankenkasse die Genehmigung inzwischen aufgehoben hat.
Mehrere Gerichte haben bei noch nicht aufgehobenen, unbefristeten Genehmigungen eine fortbestehende Rechtsposition angenommen und im konkreten Eilverfahren eine vorläufige weitere Versorgung angeordnet. Andere Eilanträge wurden trotz einer früheren oder noch fortbestehenden Genehmigung abgelehnt. Die Entscheidungen beruhen auf unterschiedlichen Sachverhalten und Verfahrenslagen.
Auch wenn die Krankenkasse die Genehmigung bereits aufgehoben hat, kommt es auf die konkrete Situation an. Insbesondere kann eine Rolle spielen, ob gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde und ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die bisherigen Entscheidungen zeigen sowohl Fälle, in denen eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten war, als auch einen Fall, in dem das Gericht eine Aufhebung mit sofortiger Vollziehung im Eilverfahren vorläufig bestehen ließ.
Aus der bisherigen Rechtsprechung folgt daher weder ein allgemeiner Bestandsschutz noch ein genereller automatischer Wegfall früherer Blütengenehmigungen. Entscheidend können der genaue Wortlaut der Genehmigung, ihr aktueller rechtlicher Bestand und die bereits erfolgten verfahrensrechtlichen Schritte der Krankenkasse sein.
Wenn Sie ein Anhörungs- oder Aufhebungsschreiben erhalten, beachten Sie die darin genannten Fristen und lassen Sie die konkrete Verfahrenslage bei Bedarf frühzeitig sozialrechtlich prüfen. Eine allgemein verbindliche obergerichtliche Klärung liegt bislang nicht vor.
Muss ich meine Behandlung umstellen?
Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig. Setzen Sie Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und verändern Sie weder Dosierung noch Anwendung auf eigene Faust.
Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine bisherige Blütentherapie sofort beendet oder eigenständig umgestellt werden sollte. Bei bestehenden Genehmigungen können insbesondere deren genauer Inhalt, ihr aktueller rechtlicher Bestand und das weitere Vorgehen der Krankenkasse von Bedeutung sein.
Wenn die Behandlung zulasten der GKV auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden soll, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen besprechen, welche Alternative medizinisch geeignet ist.
Beim Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel kann grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein. Eine vorherige Genehmigung kann entfallen, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie kein Genehmigungsvorbehalt besteht.
Für bereits laufende Cannabistherapien soll nach den derzeit veröffentlichten Hinweisen kein neuer sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel vorgeschaltet werden müssen. Die KBV ordnet auch den Wechsel aus einer bisherigen Blütentherapie auf ein anderes Cannabisarzneimittel nicht als erstmalige Cannabistherapie ein. Das Bundesgesundheitsministerium hat inzwischen ebenfalls erklärt, dass der gesetzlich vorgesehene Fertigarzneimittelversuch nach seiner Einschätzung nur bei der erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels erforderlich sein dürfte.
Auch bei einer erstmaligen Cannabistherapie bedeutet die gesetzlich genannte Dauer von sechs Monaten nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums nicht, dass ein unwirksames oder nicht vertragenes Fertigarzneimittel sechs Monate lang weiter angewendet werden muss.
Diese Hinweise betreffen die derzeitige Auslegung der neuen Regelung. Sie ersetzen keine individuelle medizinische Beurteilung und bedeuten insbesondere nicht, dass eine frühere Genehmigung für Cannabisblüten automatisch auf ein anderes Cannabisarzneimittel übergeht.
Welche Cannabisarzneimittel bleiben im besonderen Leistungsanspruch enthalten?
Weiterhin von der besonderen Regelung in § 31 Absatz 6 SGB V erfasst sind:
- Cannabisextrakte in standardisierter Qualität
- Arzneimittel mit Dronabinol
- Arzneimittel mit Nabilon
Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr von diesem besonderen Leistungsanspruch erfasst.
Für die weiterhin erfassten Cannabisarzneimittel enthält das Gesetz zusätzlich die Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Wie weit diese Voraussetzung reicht, ist allerdings nicht abschließend geklärt.
Nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums dürfte der vorgeschaltete Fertigarzneimittelversuch nur bei der erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels erforderlich sein. Bereits laufende Cannabistherapien müssten danach nicht allein wegen der Neuregelung nachträglich auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden. Ist ein Fertigarzneimittel unwirksam oder wird es nicht vertragen, muss es nach dieser Einschätzung auch nicht sechs Monate lang weiter angewendet werden.
Weiterhin umstritten ist, ob der vorgeschaltete Therapieversuch auch einen Einsatz des Fertigarzneimittels außerhalb seines zugelassenen Anwendungsgebietes umfasst. Die KBV bejaht dies derzeit. Der GKV-Spitzenverband hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass der Vorrang nur innerhalb der Zulassung gilt. Die Antwort der Bundesregierung vom 23. September 2026 klärt diese Frage nicht abschließend.
Eine Änderung dieser Vorrangregelung ist angekündigt, aber noch nicht geltendes Recht. Nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts soll der Vorrang künftig auf die Anwendung innerhalb der Zulassung beschränkt und die feste Dauer von sechs Monaten gestrichen werden.
Welche inhalativen Alternativen zu Cannabisblüten kommen derzeit infrage?
Eine allgemein geklärte und für alle Betroffenen geeignete inhalative Alternative zu Cannabisblüten lässt sich derzeit nicht benennen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein nennt in ihren Umsetzungshinweisen als inhalative Möglichkeit die Ethanolische Dronabinol-Lösung nach NRF 22.16. Dabei handelt es sich um einen regionalen Umsetzungshinweis und nicht um eine bundesweit verbindliche Festlegung zur Verordnungs- oder Erstattungsfähigkeit.
Bei anderen inhalierbaren Cannabiszubereitungen, insbesondere bei hochkonzentrierten Cannabisextrakten, bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten zur pharmazeutischen Einordnung und zur GKV-Versorgung. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vertreten hierzu teilweise unterschiedliche Auffassungen. Auch aus einzelnen Genehmigungen oder Ablehnungen lässt sich keine allgemeine Regel für die GKV-Versorgung ableiten.
Ob eine inhalative Alternative medizinisch geeignet ist und welche Darreichungsform im konkreten Fall infrage kommt, muss individuell mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Ausführliche Informationen zur häufig genannten 25-%-Grenze sowie zur Einordnung hochkonzentrierter und inhalierbarer Cannabisextrakte finden Sie in unserer Übersicht „Hochkonzentrierte und inhalierbare Cannabisextrakte in der GKV“.
Wann sollte ich meine Krankenkasse kontaktieren?
Wenn Sie eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten haben und unklar ist, wie Ihre Krankenkasse damit nach der Gesetzesänderung umgeht, können Sie auch ohne akute Versorgungslücke schriftlich um eine eindeutige Klärung bitten. Dafür können Sie unsere Vorlage zur Klärung einer bestehenden Genehmigung verwenden.
Besonders wichtig ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Ihre Krankenkasse Sie von sich aus anschreibt.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder eine Umstellung verlangt,
- Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der GKV ablehnt,
- Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
- Ihre Krankenkasse eine bestehende Genehmigung aufheben oder einschränken will,
- oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und die Kostenübernahme noch ungeklärt ist.
Fragen Sie zunächst nach dem konkreten Grund. Geht es um Ihre Genehmigung oder die weitere Kostenübernahme, bitten Sie die Krankenkasse um eine zeitnahe schriftliche Auskunft oder Entscheidung.
Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Erhalten Sie dagegen einen Aufhebungs- oder anderen belastenden Bescheid, beachten Sie insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist.
Will die Krankenkasse Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme einschränken oder beenden oder geht sie davon aus, dass eine bestehende Genehmigung nicht mehr wirkt, bitten Sie – sofern noch kein entsprechender Bescheid vorliegt – um eine schriftliche und begründete Entscheidung. Bewahren Sie Schreiben, Bescheide sowie Versand- und Zugangsnachweise auf.
Ist die weitere Versorgung kurzfristig gefährdet oder wurde die sofortige Vollziehung einer Aufhebung angeordnet, kann eine frühzeitige sozialrechtliche Prüfung besonders wichtig sein.
Kann in einer medizinischen Extremsituation trotzdem eine Kostenübernahme für Cannabisblüten in Betracht kommen?
In besonders schweren medizinischen Ausnahmesituationen kann § 2 Absatz 1a SGB V als mögliche Anspruchsgrundlage zu prüfen sein. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf Cannabisblüten.
Die Vorschrift setzt mehrere Voraussetzungen voraus, die gemeinsam erfüllt sein müssen. Erforderlich ist insbesondere eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung. Außerdem darf eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Hinzukommen muss eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Ob § 2 Absatz 1a SGB V nach dem gesetzlichen Ausschluss von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V im konkreten Fall einen eigenständigen Leistungsanspruch auf Cannabisblüten ermöglichen kann, ist bislang nicht allgemein verbindlich geklärt.
Die bisher bekannten erstinstanzlichen Eilverfahren zeigen, dass die Voraussetzungen sehr einzelfallbezogen geprüft werden. In mehreren Verfahren wurden sie nicht als erfüllt angesehen. In einem Landshuter Verfahren ließ das Gericht die vollständige Prüfung im Eilverfahren offen und verwies darauf, dass insbesondere die Frage nach Behandlungsalternativen und den Erfolgsaussichten weiterer sachverständiger Aufklärung bedürfe. Die dort angeordnete vorläufige Versorgung beruhte auf der besonderen Verfahrenslage und einer Folgenabwägung und war keine abschließende Anerkennung eines Anspruchs aus § 2 Absatz 1a SGB V.
Bei einer medizinischen Extremsituation sollten die gesundheitliche Situation, bisherige Behandlungsversuche und mögliche Alternativen möglichst sorgfältig ärztlich dokumentiert werden. Ob die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a SGB V im Einzelfall erfüllt sein könnten, sollte bei Bedarf zusätzlich sozialrechtlich geprüft werden.
Was bedeutet eine Anhörung nach § 24 SGB X?
Eine Anhörung ist noch keine Entscheidung. Die Krankenkasse teilt Ihnen damit in der Regel mit, dass sie eine für Sie nachteilige Entscheidung erwägt – zum Beispiel die Aufhebung oder Einschränkung einer bestehenden Genehmigung – und gibt Ihnen Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.
Durch die Anhörung allein wird eine bestehende Genehmigung noch nicht aufgehoben. Ob anschließend tatsächlich ein Aufhebungs- oder anderer Bescheid ergeht, ist davon zu unterscheiden.
Lassen Sie das Schreiben trotzdem nicht liegen und beachten Sie die darin genannte Frist. Für Ihre Stellungnahme kann insbesondere hilfreich sein, kurz und nachvollziehbar mitzuteilen,
- wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
- welche Folgen eine Unterbrechung oder kurzfristige Umstellung nach ärztlicher Einschätzung haben könnte,
- ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative besteht,
- und welche für die Entscheidung wichtigen Unterlagen oder ärztlichen Stellungnahmen bereits vorliegen.
Bewahren Sie das Anhörungsschreiben sowie Ihre Antwort und gegebenenfalls Versand- oder Zugangsnachweise auf.
Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, können Sie die Krankenkasse zusätzlich um eine zeitnahe schriftliche Entscheidung bitten und frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung einholen.
Ein Widerspruch richtet sich grundsätzlich nicht gegen die Anhörung selbst, sondern gegen einen späteren belastenden Bescheid. Erhalten Sie einen solchen Bescheid, beachten Sie die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und die genannte Frist.
Was kann ich tun, wenn meine weitere Versorgung infrage gestellt wird?
Klären Sie zunächst, wo genau das Problem liegt. Je nachdem, ob die behandelnde Praxis, die Apotheke oder die Krankenkasse die weitere Versorgung infrage stellt, sind unterschiedliche Schritte sinnvoll.
Wenn Ihre Praxis nicht weiter verordnet:
Fragen Sie nach dem konkreten Grund und vereinbaren Sie möglichst kurzfristig einen Termin. Besprechen Sie, welche medizinischen Folgen eine Unterbrechung oder Umstellung haben könnte und welche Behandlungsalternativen aus ärztlicher Sicht infrage kommen.
Wenn Ihre Apotheke das verordnete Arzneimittel nicht abgibt:
Fragen Sie, ob es um die Verordnung, die Lieferbarkeit, die Abrechnung oder die Kostenübernahme geht. Bitten Sie nach Möglichkeit um eine kurze schriftliche Mitteilung, wenn die Abgabe zulasten der GKV nicht erfolgen kann.
Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme infrage stellt:
Lassen Sie Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannten Fristen. Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabisblüten haben, können Sie schriftlich um Mitteilung bitten, ob diese weiterhin berücksichtigt wird und ob die Krankenkasse eine Aufhebung oder Einschränkung beabsichtigt.
Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Ergeht dagegen ein Aufhebungs- oder anderer belastender Bescheid, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist. Wurde zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, kann eine besonders schnelle sozialrechtliche Prüfung erforderlich sein.
Wenn unmittelbar eine Versorgungslücke droht:
Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an Ihre behandelnde Praxis und holen Sie bei Bedarf qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung ein. Bewahren Sie Verordnungen, Genehmigungen, Kassenschreiben und Nachweise über den zeitlichen Ablauf auf.
Ändern oder beenden Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.
Was gilt für vor dem 30. Juli 2026 ausgestellte Blütenverordnungen?
Für Verordnungen über Cannabisblüten, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht oder nur teilweise eingelöst wurden, gibt es weiterhin keine bundeseinheitlich geklärte Regelung.
Uns sind einzelne Fälle bekannt, in denen Krankenkassen solche Verordnungen auch nach dem 29. Juli 2026 noch berücksichtigt haben. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Regel für andere Versicherte oder Krankenkassen ableiten.
Wenn Ihnen noch eine solche Verordnung vorliegt, sollten Sie möglichst vor der Abgabe bei Ihrer Krankenkasse klären, ob diese konkrete Verordnung noch zulasten der GKV eingelöst werden kann.
Bestätigt die Krankenkasse die Kostenübernahme, lassen Sie sich dies nach Möglichkeit schriftlich geben. Ohne eine solche Klärung besteht keine Sicherheit, dass die Apotheke die Verordnung zulasten der Krankenkasse abrechnen kann.
Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab oder ist die Versorgung zeitkritisch, informieren Sie möglichst zeitnah Ihre behandelnde Praxis und holen Sie bei Bedarf sozialrechtliche Unterstützung ein.
Was gilt für laufende Anträge, Widersprüche oder Klagen zu Cannabisblüten?
Auch bei bereits laufenden Verfahren kommt es entscheidend auf die konkrete Verfahrenslage an. Ein noch offener Leistungsantrag, ein Widerspruch gegen eine Leistungsablehnung, ein Widerspruch gegen die Aufhebung einer früheren Genehmigung und eine bereits anhängige Klage sind rechtlich unterschiedliche Situationen.
Besteht eine frühere Genehmigung für Cannabisblüten, sollte außerdem genau unterschieden werden zwischen der ursprünglichen Genehmigung, einer möglichen späteren Aufhebung durch die Krankenkasse und der Frage, ob eine solche Aufhebung bereits vollzogen werden darf.
Ein Widerspruch oder eine Klage führt nicht in jeder Konstellation automatisch dazu, dass eine angegriffene Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens wirkungslos bleibt. Ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, hängt von der konkreten Entscheidung und den gesetzlichen Regelungen ab.
Hat die Krankenkasse eine frühere Genehmigung aufgehoben, ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen, kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs von erheblicher Bedeutung sein. Hat die Krankenkasse dagegen zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Absatz 1 SGG in Betracht kommen.
Geht es dagegen darum, eine Krankenkasse vorläufig zu einer Leistung zu verpflichten, obwohl noch keine entsprechende Leistungsentscheidung besteht oder eine solche abgelehnt wurde, kann je nach Verfahrenslage ein Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG relevant sein.
Die inzwischen bekannten erstinstanzlichen Eilentscheidungen zeigen unterschiedliche Ergebnisse. Teilweise wurde eine vorläufige weitere Versorgung angeordnet, teilweise wurden Eilanträge abgelehnt. Daraus lässt sich keine allgemeine Aussage über die Erfolgsaussichten eines laufenden Verfahrens ableiten.
Welche Verfahrensart im konkreten Fall passt und welche Wirkung ein Rechtsbehelf hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei laufenden Fristen, einem Aufhebungsbescheid oder einer unmittelbar gefährdeten Versorgung sollte möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung eingeholt werden.
Gibt es eine Sammelklage – und unterstützt der BDCan eine?
Uns erreichen derzeit viele Fragen, ob Betroffene sich einer „Sammelklage“ gegen die Neuregelung anschließen können oder ob der BDCan eine solche Klage plant oder unterstützt.
Eine Sammelklage, bei der sich betroffene Patient:innen einfach anmelden können und anschließend eine gerichtliche Entscheidung automatisch für alle gilt, gibt es für Streitigkeiten mit gesetzlichen Krankenkassen in dieser Form nicht.
Die aus dem Verbraucherrecht bekannten Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen sind für bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten von Verbraucher:innen gegen Unternehmen vorgesehen. Streitigkeiten darüber, ob eine gesetzliche Krankenkasse eine Leistung übernehmen muss, werden dagegen grundsätzlich vor den Sozialgerichten geführt.
Das Sozialgerichtsgesetz bietet allerdings Möglichkeiten, mehrere ähnliche Verfahren zusammenzufassen. Ein Sozialgericht kann zusammenhängende Verfahren gemeinsam verhandeln und entscheiden. Sind bei demselben Gericht mehr als 20 Verfahren zur Rechtmäßigkeit derselben behördlichen Maßnahme anhängig, kann es außerdem zunächst ein oder mehrere geeignete Verfahren als Musterverfahren durchführen und die übrigen Verfahren vorübergehend zurückstellen.
Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene einfach einer solchen Klage „beitreten“ können. In der Regel muss zunächst jede betroffene Person ihre eigenen Rechte gegenüber ihrer Krankenkasse wahrnehmen.
Wichtig ist deshalb: Bitte nicht auf eine mögliche gemeinsame gerichtliche Klärung warten. Wer einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid seiner Krankenkasse erhält, sollte die dort genannten Fristen beachten. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig sozialrechtlich beraten zu lassen. Ob Widerspruch, Klage oder bei besonderer Dringlichkeit ein Eilverfahren infrage kommen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Auch ein einzelnes Verfahren kann trotzdem für viele andere Patient:innen wichtig werden. Wird darin eine grundsätzliche Rechtsfrage geklärt, kann die Entscheidung auch für andere Verfahren Orientierung geben. Hält ein Gericht ein Gesetz, das es für seine Entscheidung anwenden müsste, für verfassungswidrig, kann es das Gesetz allerdings nicht einfach selbst aufheben. Es muss diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Der BDCan bietet derzeit keine „Sammelklage“ an und nimmt keine Anmeldungen für ein solches Verfahren entgegen. Wir beobachten jedoch die rechtliche Entwicklung und insbesondere gerichtliche Verfahren zur neuen Rechtslage. Sollten sich belastbare Möglichkeiten für eine koordinierte oder grundsätzliche gerichtliche Klärung ergeben, werden wir darüber informieren.
Der BDCan kann keine individuelle Rechtsberatung übernehmen und keine Zusage geben, Verfahren einzelner Patient:innen zu führen oder zu finanzieren.
Quellen:
Betrifft die Änderung auch Selbstzahlende, privat Versicherte oder Beihilfeberechtigte?
Die Neuregelung betrifft unmittelbar die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Selbstzahlende sind von dieser Änderung nicht unmittelbar betroffen.
Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte gelten eigene Erstattungsregeln. Ob die Kosten übernommen werden, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag, Tarif oder den geltenden Beihilfevorschriften ab.
Wichtig: Ob ein Cannabisarzneimittel ärztlich verordnet werden darf und wer die Kosten übernimmt, sind zwei unterschiedliche Fragen.
Was ist derzeit noch ungeklärt?
Mehrere wichtige Fragen sind weiterhin nicht abschließend oder nicht allgemein verbindlich geklärt. Dazu gehören insbesondere:
- Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten: Inzwischen liegen mehrere erstinstanzliche Eilentscheidungen vor. Sie zeigen, dass der genaue Inhalt der Genehmigung, ihr aktueller rechtlicher Bestand und die jeweilige Verfahrenslage von Bedeutung sein können. Daraus folgt bislang weder ein allgemeiner Bestandsschutz noch ein genereller automatischer Wegfall früherer Genehmigungen.
- Aufhebung früherer Genehmigungen: Krankenkassen können versuchen, bestehende Genehmigungen wegen der geänderten Rechtslage aufzuheben. Wie eine solche Aufhebung rechtlich zu beurteilen ist, hängt vom konkreten Bescheid und der Verfahrenslage ab. Die bisherigen Entscheidungen unterscheiden sich unter anderem danach, ob ein Aufhebungsbescheid bereits ergangen ist und ob zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
- Vorrang eines Fertigarzneimittels außerhalb seiner Zulassung: Weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ob der gesetzlich vorgesehene Therapieversuch auch einen Off-Label-Einsatz eines zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittels verlangt. KBV und GKV-Spitzenverband haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Auch die Antwort der Bundesregierung vom 23. September 2026 löst diese Frage nicht abschließend.
- Reichweite der Fertigarzneimittelregel bei bereits laufenden Therapien: Das Bundesgesundheitsministerium geht inzwischen davon aus, dass der vorgeschaltete Therapieversuch nur bei einer erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels erforderlich sein dürfte. Diese Einschätzung ist für die Praxis wichtig, stellt aber keine allgemein verbindliche gerichtliche Klärung dar.
- Angekündigte erneute Gesetzesänderung: Nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts soll die Vorrangregelung erneut geändert werden. Vorgesehen sein soll insbesondere eine Beschränkung auf den Einsatz innerhalb der Zulassung sowie der Wegfall der festen Sechsmonatsdauer. Bis zum 30. September 2026 ist eine entsprechende Änderung jedoch noch nicht in Kraft getreten.
- Arzneimittel-Richtlinie: Der Cannabisabschnitt der derzeit veröffentlichten Arzneimittel-Richtlinie bildet die seit dem 30. Juli 2026 geltende Gesetzeslage noch nicht vollständig ab. Die Anpassung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss steht noch aus.
- Vor dem 30. Juli 2026 ausgestellte Verordnungen: Weiterhin nicht bundeseinheitlich geklärt ist, wie mit Verordnungen über Cannabisblüten umzugehen ist, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber bis dahin noch nicht oder nicht vollständig beliefert wurden.
- Genehmigungen für mehrere Cannabisarzneimittel: Wenn eine frühere Genehmigung neben Cannabisblüten auch andere Cannabisarzneimittel umfasst, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Teile der ursprünglichen Entscheidung weiterhin Bedeutung haben.
- Obergerichtliche Klärung: Die bislang bekannten Entscheidungen stammen aus erstinstanzlichen Eilverfahren mit unterschiedlichen Sachverhalten und Verfahrenslagen. Eine allgemein verbindliche obergerichtliche Klärung zum Umgang mit früheren Blütengenehmigungen liegt bislang nicht vor.
Neue Gerichtsentscheidungen, die Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie oder eine erneute Änderung des Gesetzes können diese offenen Fragen weiter konkretisieren. Wir aktualisieren diese Seite deshalb fortlaufend.