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Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.

Neue Regeln zur Kosten­über­nahme von Cannabis­arznei­mitteln: Was Patient:innen jetzt wissen sollten

Informationen für gesetzlich versicherte Patient:innen mit einer laufenden oder geplanten Therapie mit Cannabis­­arznei­mitteln.

Was Sie tun können, wenn Ihre Blütenversorgung gefährdet ist

Die folgenden Hinweise richten sich vor allem an gesetzlich Versicherte mit einer laufenden Behandlung mit Cannabis­blüten.

Wenn Sie bereits mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen Cannabis-Rezepturarzneimittel behandelt werden, müssen Sie nach aktueller Information der KBV nicht allein wegen der neuen Regelung einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nachholen. Solange Ihre Behandlung weiter verordnet und zulasten der Krankenkasse abgegeben wird, besteht deshalb allein aufgrund dieser Neuregelung kein Handlungsbedarf.

1. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

Setzen Sie Ihre Medikamente nicht ohne ärztliche Rücksprache ab. Verändern Sie auch die Dosierung oder Anwendung nicht auf eigene Faust.

2. Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Praxis

Wenn Sie bisher Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben, vereinbaren Sie möglichst früh­zeitig einen Termin.

Besprechen Sie dort insbesondere:

  • welches andere Cannabis­arznei­mittel für Sie medizinisch geeignet sein könnte,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung haben könnte,
  • welche Erfahrungen mit Ihrer bisherigen Behandlung dokumentiert werden sollten.

Beim Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel kann grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein. Eine Genehmigung kann entfallen, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zu einer Fach- oder Qualifikationsgruppe gehört, für die nach der Arzneimittel-Richtlinie kein vorheriger Genehmigungsvorbehalt besteht.

Wenn Sie bereits mit Cannabisblüten behandelt werden und auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden müssen, spricht nach den derzeit veröffentlichten Hinweisen vieles dafür, dass kein neuer sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel vorgeschaltet werden muss. Die KBV ordnet bereits laufende Cannabistherapien nicht als erstmalige Cannabistherapie ein. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat inzwischen erklärt, dass der gesetzliche Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nach seiner Einschätzung nur bei einer erstmaligen Verordnung eines Cannabisarzneimittels erforderlich sein dürfte.

Diese Aussagen betreffen die praktische Auslegung der neuen Regelung. Sie bedeuten nicht, dass eine bisherige Genehmigung für Cannabisblüten automatisch auf ein anderes Cannabisarzneimittel übergeht.

Ob und wie Ihre Behandlung umgestellt werden kann, muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gemeinsam mit Ihnen beurteilen. Ändern Sie Ihre Behandlung nicht selbstständig.

3. Klären Sie eine bestehende Genehmigung und handeln Sie bei Versorgungsproblemen

Wenn Sie über eine bestehende Genehmigung für Cannabisblüten verfügen, können Sie Ihre Krankenkasse schriftlich um eine eindeutige Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls wie diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt wird. Die bisherigen Eilentscheidungen zeigen, dass dabei insbesondere der genaue Inhalt der Genehmigung, ihr aktueller Fortbestand, eine mögliche Aufhebung durch die Krankenkasse und gegebenenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Rolle spielen können. Einen allgemeinen gesetzlich geregelten Bestandsschutz für frühere Blütengenehmigungen gibt es nicht.

Besonders wichtig ist eine schnelle Klärung, wenn Ihre weitere Versorgung konkret gefährdet ist oder Sie bereits ein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten haben.

Handeln Sie insbesondere, wenn

  • Ihre behandelnde Praxis keine weitere Verordnung ausstellt oder wegen der neuen Rechtslage eine Umstellung verlangt,
  • Ihre Apotheke die Abgabe des verordneten Cannabisarzneimittels zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung ablehnt,
  • Ihre Krankenkasse Ihnen eine Anhörung, eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen oder einen Bescheid schickt,
  • oder Ihre nächste Versorgung unmittelbar bevorsteht und noch ungeklärt ist.

Fragen Sie zunächst nach dem genauen Grund. Bitten Sie Praxis oder Apotheke nach Möglichkeit um eine kurze schrift­liche Mitteilung, ob das Problem die Verordnung, die Abgabe, die Abrechnung oder die Kostenübernahme betrifft.

Betrifft das Problem die Genehmigung oder Kostenübernahme, wenden Sie sich kurzfristig schriftlich an Ihre Kranken­kasse. Teilen Sie mit, welches Cannabis­arzneimittel betroffen ist, wann Sie die nächste Versorgung benötigen und wodurch diese derzeit gefährdet ist.

Wenn Sie bereits eine Genehmigung für Cannabis­blüten haben, bitten Sie zusätzlich um eine klare schriftliche Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie lange die Krankenkasse diese Genehmigung weiterhin berücksichtigt.

Umfasst Ihre Genehmigung neben Cannabisblüten auch Cannabisextrakte, Dronabinol oder Nabilon, fragen Sie ausdrücklich, ob die Genehmigung für diese weiterhin vom Gesetz erfassten Cannabisarzneimittel fortgilt.

Falls die Krankenkasse die Kosten­über­nahme einschränken oder beenden will, bitten Sie um einen schriftlichen und begründeten Bescheid mit Rechts­behelfs­belehrung.

Wichtig: Eine Anhörung ist noch kein Bescheid

Eine Anhörung ist noch keine endgültige Entscheidung. Die Krankenkasse teilt damit mit, dass sie möglicherweise Ihre Genehmigung oder Kostenübernahme ändern oder beenden will. Sie erhalten Gelegenheit, sich vorher dazu zu äußern.

Lassen Sie das Schreiben nicht liegen und beachten Sie die genannte Frist. Teilen Sie der Krankenkasse möglichst kurz mit,

  • wann Sie die nächste Verordnung oder Abgabe benötigen,
  • welche Folgen eine Unterbrechung oder schnelle Umstellung für Sie hätte,
  • und ob derzeit eine medizinisch geeignete und rechtzeitig verfügbare Alternative fehlt.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, bitten Sie um eine schnelle schriftliche Entscheidung. Suchen Sie außerdem möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anhörung und Aufhebungsbescheid: Eine Anhörung hebt eine bestehende Genehmigung noch nicht auf. Sie gibt der oder dem Versicherten zunächst Gelegenheit, sich zu einer von der Krankenkasse beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Erst ein späterer Bescheid kann die bisherige Genehmigung tatsächlich aufheben oder einschränken.

Die inzwischen vorliegenden erstinstanzlichen Eilentscheidungen zeigen, dass die konkrete Verfahrenslage erheblich sein kann. Es gibt sowohl Verfahren, in denen eine noch nicht aufgehobene Genehmigung für die vorläufige weitere Versorgung von Bedeutung war, als auch Verfahren mit bereits erlassenen Aufhebungsbescheiden.

Auch bei einer bereits ausgesprochenen Aufhebung kann entscheidend sein, ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat und welche Wirkung ein eingelegter Widerspruch hat. Aus den bisherigen Entscheidungen folgt jedoch weder ein allgemeiner Bestandsschutz noch eine pauschale Aussage über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Maßgeblich bleiben der konkrete Bescheid und die jeweilige Verfahrenslage.

Gegen die Anhörung selbst richtet sich grundsätzlich noch kein Widerspruch. Ein Widerspruch kommt erst gegen einen späteren Bescheid der Kranken­kasse in Betracht.

Wenn ein Bescheid kommt oder die Versorgung unmittelbar unterbrochen wird

Lassen Sie einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid nicht liegen und beachten Sie die darin genannte Rechtsbehelfsfrist. Suchen Sie möglichst kurzfristig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung.

Wichtig: Ob ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung eines Aufhebungsbescheids zunächst stoppt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von der konkreten Verfahrenslage und vom Inhalt des Bescheids ab. Deshalb sollte insbesondere geprüft werden, ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat und welche Regelungen über die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall gelten.

Wenn Ihre Versorgung unmittelbar gefährdet ist, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Welche Form des Eilrechtsschutzes einschlägig ist, hängt ebenfalls davon ab, ob bereits ein Bescheid ergangen ist und was genau vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.

Wichtig bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz:

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V erfasst. Welche Form des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Betracht kommt, hängt deshalb wesentlich davon ab, in welcher Verfahrenslage Sie sich befinden und was vorläufig gerichtlich geregelt werden soll.

Ist bereits ein Aufhebungsbescheid ergangen, kann insbesondere § 86b Absatz 1 SGG eine Rolle spielen. Dabei geht es darum, ob ein belastender Bescheid vorläufig vollzogen werden darf beziehungsweise welche Wirkung ein Widerspruch oder eine Klage bis zur endgültigen Entscheidung hat. Ob ein Rechts­behelf aufschiebende Wirkung hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu berücksichtigen sind gesetzliche Ausnahmen und insbesondere auch, ob die Krankenkasse die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat.

Ist noch kein Aufhebungsbescheid ergangen und soll das Gericht vorläufig eine weitere Versorgung sichern, kann § 86b Absatz 2 SGG einschlägig sein.

Die inzwischen bekannten erstinstanzlichen Entscheidungen zeigen unterschiedliche Verfahrenslagen und Ergebnisse. Teilweise wurde eine vorläufige weitere Versorgung angeordnet, teilweise wurden Eilanträge abgelehnt. Dabei zeigt sich insbesondere ein Unterschied zwischen Verfahren, in denen eine frühere Genehmigung noch nicht aufgehoben war, Verfahren mit einer Aufhebung ohne angeordneten Sofortvollzug und Verfahren, in denen die Krankenkasse zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hatte.

Aus den bisherigen Entscheidungen lässt sich keine allgemeine Aussage über die Erfolgsaussichten eines Eilantrags ableiten. Welche Form des Eilrechts­schutzes im konkreten Fall einschlägig ist und welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Situation ab. Bei einer unmittelbar gefährdeten Versorgung sollte deshalb möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Unterstützung eingeholt werden.

Wenn Sie ein Schreiben Ihrer Kranken­kasse zur weiteren Versorgung mit Cannabis­arzneimitteln erhalten, können Sie uns dieses gerne mitteilen – unab­hängig davon, ob die Krankenkasse auf Ihre Anfrage antwortet oder Sie unauf­gefordert anschreibt. Das gilt ins­be­sondere für Anhörungen, Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen sowie ablehnende oder aufhebende Bescheide.

Sie können den Inhalt kurz zusammen­fassen oder uns das Schreiben nach sorgfältiger Schwärzung persön­licher Daten an info@bdcan.de weiter­leiten. Entfernen Sie insbesondere Namen, Anschrift, Versichertennummer und nicht erforderliche Gesundheitsdaten. Ihre Rück­­meldungen helfen uns, die Vor­gehens­­weise der Krankenkassen besser einzuschätzen und unsere Informationen für Betroffene zu aktualisieren.

4. Halten Sie Unterlagen bereit und beachten Sie Fristen

Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen auf:

  • Genehmigungs- oder Kostenübernahmebescheide,
  • aktuelle Verordnungen und Medikationspläne,
  • Anhörungsschreiben sowie Änderungs- oder Aufhebungsbescheide Ihrer Krankenkasse,
  • sonstige Schreiben Ihrer Krankenkasse,
  • Mitteilungen aus Praxis oder Apotheke,
  • Versand-, Zugangs- und Empfangsnachweise.

Notieren Sie bei neuen Schreiben möglichst genau, wann Sie diese erhalten haben. Bewahren Sie gegebenenfalls auch Umschläge, Einschreibenachweise oder elektronische Zustellnachweise auf. Der Zeitpunkt des Zugangs kann für Rechtsbehelfsfristen von Bedeutung sein.

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, prüfen Sie insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist. Warten Sie mit einer rechtlichen Prüfung nicht bis zum Ende der Frist.

Droht zusätzlich eine kurzfristige Versorgungslücke oder hat die Krankenkasse die sofortige Vollziehung einer Aufhebung angeordnet, kann eine schnelle sozialrechtliche Prüfung besonders wichtig sein. Je nach Verfahrenslage kann auch einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht kommen. Holen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig qualifizierte sozialrechtliche Beratung.

5. Dokumentieren Sie Ihren Therapieverlauf

Notieren Sie regelmäßig, wie es Ihnen mit Ihrer aktuellen Behandlung geht. Halten Sie insbesondere Beschwerden, Wirkung, Nebenwirkungen, Schlaf, Belastbarkeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit fest.

Dokumentieren Sie außerdem möglichst mit Datum, wenn Verordnungen oder Abgaben verzögert werden, eine Umstellung verlangt wird, die weitere Verordnung oder Abgabe nicht möglich ist oder eine Unterbrechung der Behandlung droht beziehungsweise bereits eingetreten ist.

Eine fortlaufende Dokumentation kann Ihrer behandelnden Praxis und einer rechtlichen Beratung helfen, Veränderungen und zeitliche Abläufe nachzuvollziehen. Ob und welche Bedeutung diese Unterlagen in einem konkreten Verfahren haben, muss im Einzelfall geprüft werden.